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19.04.2021 | KPMG Law Insights

VG Gelsenkirchen: Anforderungen an die Auswahlentscheidung zur Berufung einer ausgeschriebenen Professur

VG Gelsenkirchen: Anforderungen an die Auswahlentscheidung zur Berufung einer ausgeschriebenen Professur

In Kürze:

Das VG Gelsenkirchen hat einem Eilantrag (§ 123 VwGO) der Antragstellerin stattgegeben und das durchgeführte Auswahlverfahren zur Berufung einer neu zu besetzenden Professur für rechtswidrig erklärt. Durch ein fehlerhaftes Auswahlverfahren, bei welchem weitere Gesichtspunkte als ausschließlich die fachliche Eignung berücksichtigt werden, besteht die Möglichkeit einer Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 II GG, wenn der ausgewählte Kandidat eingestellt wird.

Die Antragsgegnerin hat das Auswahlverfahren zu wiederholen und dabei die Bewerbung der Antragstellerin erneut, nach den entsprechend gerichtlich festgelegten Kriterien, zu berücksichtigen. Bis zu einer erneuten Entscheidung der Antragsgegnerin darf die Professur nicht durch den zuvor ausgewählten Kandidaten besetzt werden.

Hintergrund:

Die Antragstellerin hatte sich gegen die Auswahlentscheidung zur Berufung einer ausgeschriebenen Professur für Niederlandistik der Antragsgegnern (einer Universität) gerichtet. Sie bemängelt, dass die Mitglieder der Berufungskommission befangen und nicht unparteiisch seien, und aus diesem Grund keine objektive Auswahlentscheidung für die ausgeschriebene Professur getroffen werden konnte. Durch diese sachfremden Erwägungen macht sie eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 II GG auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung geltend. Durch die fehlerhafte Kommissionsbesetzung sei nicht ihr die Stelle angeboten worden, sondern der Beigeladenen.

Zudem rügt sie, dass einer der unabhängigen Gutachter, der eine fachliche Einschätzung der Kandidaten vorgenommen hat und von der Antragsgegnerin bestimmt wurde, nicht den Anforderungen des § 9 I S.1 BO genüge. Dabei regelt § 9 I S.1 BO die fachliche Eignung eines Gutachters.

Entscheidung:

Das VG Gelsenkirchen gibt in seinem Beschluss vom 22.02.2021 (12 L 1183/20) der Antragstellerin recht.

Es stellt fest, dass ein Anordnungsanspruch im Rahmen des Konkurrentenstreitverfahrens glaubhaft gemacht worden ist, soweit eine Auswahlentscheidung sich als fehlerhaft erweist und darüber hinaus die Chancen der Antragstellerin, bei erneuter Entscheidung ausgewählt zu werden, zumindest nicht ausgeschlossen sind. Zumal ist von einer unmittelbar bevorstehenden Verletzung des Art. 33 II GG auszugehen, da das Bewerbungsverfahren bereits abgeschlossen ist und eine Verletzung durch die Umsetzung eintrete.

Einleitend steckt das Gericht in seinem Beschluss den gerichtlich überprüfbaren Rahmen einer Auswahlentscheidung ab. Nach diesem stehen lediglich die ordnungsgemäße Besetzung der Kommission offen, sowie die Überprüfung, ob sachfremde Erwägungen hinsichtlich der Auswahl getroffen wurden. Die Kriterien, die an die konkrete fachliche Eignung und die Fähigkeiten der Bewerber zu stellen sind, obliegen der Universität und unterliegen nicht der gerichtlichen Überprüfbarkeit.

Die Berufungskommission ist gemäß § 10 I BO nicht ordnungsgemäß besetzt, wenn die Kommissionsmitglieder ein Verhältnis zu einem der Bewerber pflegen, welches über ein gelegentliches berufliches Zusammenwirken hinaus geht. Hierdurch kann die gesetzlich vorausgesetzte Unparteilichkeit der Mitglieder nicht mehr garantiert werden. Vorliegend hat das Gericht bei zwei der Kommissionsmitglieder ein Verhältnis angenommen, welches den Voraussetzungen einer Unparteilichkeit nicht genügt. Der konkrete Verstoß bestehe darin, dass zwei der Mitglieder die Beigeladene bereits fachlich besser einschätzen können, und dadurch tiefergehende Einblicke und Kenntnisse hinsichtlich ihrer fachlichen Qualifikationen aufweisen, als dies zulässig sei. Dieses mehr an Kenntnis ergebe sich aus der vorherigen Beteiligung in der Evaluierungskommission der Beigeladenen. Die Aufgabe einer Evaluierungskommission besteht dabei darin, über den Verbleib an der Hochschule und die Verlängerung des Beamtenverhältnisses zu entscheiden. Hierfür wird sich ebenfalls ein vertiefter Eindruck der wissenschaftlichen und fachlichen Qualifikation gemacht. Durch diese unterschiedliche Ausgangslage besteht die objektive Sorge, dass neben den im Bewerbungsverfahren gezeigten Leistungen auch die bereits bekannten Leistungen der Beigeladenen in die Bewertung miteingeflossen sind, und sich hieraus ein Nachteil für die Antragstellerin ergebe. Die Konkurrentin der Antragstellerin sei zudem Juniorprofessorin der Antragsgegnerin und weist dadurch bereits ein enges berufliches Verhältnis zu den beiden Kommissionsmitgliedern auf. Dies sei auch nach dem Berufungsleitfaden der Antragsgegnerin entsprechend zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Gerichts wurde die Sonderstellung der Beigeladenen nicht ausreichend sensibel beachtet und hinsichtlich der Unparteilichkeit der Kommissionsmitglieder berücksichtigt. Kommissionsmitglieder hätten von sich aus Zweifel an ihrer Unparteilichkeit äußern müssen.

Auch wenn die fehlerhafte Besetzung der Berufungskommission nicht die finale Auswahlentscheidung vornimmt, sondern lediglich als unselbstständiger, rechtlich nicht bindender Zwischenakt zu sehen ist, schlägt sie unmittelbar auf die Gremienentscheidung und finale Auswahlentscheidung durch. Diese ist dadurch in ihrer Gesamtheit als fehlerhaft anzusehen.

Neben der fehlerhaften Besetzung der Berufungskommission sieht das Gericht auch die Auswahl der unabhängigen Gutachter als fehlerhaft an. Gutachten über die fachliche Eignung der Kandidaten können nur von solchen Gutachtern getätigt werden, die einen vergleichbaren akademischen Grad innehaben. Hier wurde eines der drei unabhängigen Gutachten über den ausgewählten Kandidaten von einem niederländischen Professor verfasst, der lediglich den Grad eines Juniorprofessors aufweist. Dieser akademische Grad erfülle nicht die Anforderungen an einen „Professor“ im Sinne von § 9 I S.1 BO. Es wird die gleiche wissenschaftliche Expertise von einem Gutachter erwartet, wie sie auch der zu begutachtende Bewerber innehat. Dies sei notwendig, da ansonsten keine fehlerfreie Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation des Kandidaten zu erwarten sei.

Das können Leser*innen mitnehmen:

Die für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten Grundsätze sind im Rahmen von Art.5 III GG gerichtlich überprüfbar. Sie finden auch entsprechend Anwendung bei Verfahren zur Stellenbesetzung einer Hochschulprofessur. Wurde das Auswahlverfahren nicht ermessensfehlerfrei durchgeführt, besteht kein Anspruch auf Erlangung der Professur, jedoch ein Anspruch auf ein neues Auswahlverfahren und entsprechende Berücksichtigung. Auch wenn die Berufungskommission den Ruf auf die Professur nicht erteilt, ist ihre Arbeit als wesentlich für das Auswahlverfahren anzusehen.

Der vorliegende Fall zeigt, wie schwer es im universitären Kontext sein kann, bei dem es oft nur wenige Expert*innen für ein spezifisches Gebiet gibt, eine Berufungskommission zu bilden, die den Anforderungen der Unparteilichkeit genügt. Hier liegt es bei den Universitäten und Hochschulen, die Auswahl der Mitglieder sorgfältig zu tätigen. Ansonsten muss das Auswahlverfahren, wie hier, wiederholt werden.

Gegen den Beschluss des VG Gelsenkirchen können die Beteiligten sich, soweit die Fristen noch nicht verstrichen sind, mit dem Rechtsmittel der Beschwerde richteten.

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