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19.04.2021 | KPMG Law Insights

VG Frankfurt am Main: Keine allgemeinpolitischen Äußerungen ohne Hochschulbezug des AStA

VG Frankfurt am Main: Keine allgemeinpolitischen Äußerungen ohne Hochschulbezug des AStA

In Kürze:

Auch die Studienvertretung einer Universität (AStA) unterliegt im Hinblick auf allgemein politische Äußerungen dem Neutralitätsgebot. Lediglich solche Aussagen, die einen direkten Hochschulbezug aufweisen, dürfen ein politisches Meinungsbild der Studierendenschaft widerspiegeln. Die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Brückentheorie gilt lediglich für Meinungsäußerungen, die bereits auf Grund ihres Inhaltes einen objektiven Hochschulbezug innehaben. Es genügt dafür nicht bereits, Studierende und Mitglieder der Hochschulen anzusprechen.

Hintergrund:

Der AStA der Goethe-Universität Frankfurt am Main hatte über seinen Facebookauftritt auf eine Demonstration verwiesen und zur Teilnahme ermutigt. Diese richtete sich gegen die Verhaftungen und etwaige Ermittlungsmaßnahmen, von mutmaßlichen Mitgliedern des „Schwarzen Blocks“, welche sich im Zusammenhang mit den G20-Protesten in Hamburg ereigneten. Die Präsidentin der Klagegegnerin hatte als Reaktion auf den Aufruf eine Rechtsaufsichtsverfügung erlassen, in welcher sie die Klägerin dazu auffordert, solche allgemeinpolitischen Aufforderungen zu unterlassen. Weiter wurde die Drohung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes ausgesprochen, soweit die Klägerin der Unterlassungsaufforderung nicht nachkomme. Die Klagegegnerin führt weiter an, dass eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehe. Auch nach mehrmaligen Aufforderungen des Unterlassens habe der AStA weiterhin vermehrt mit Äußerungen, Veröffentlichungen und Veranstaltungsbewerbungen gegen § 77 II Nr. 2 HGG verstoßen, wonach lediglich die Berücksichtigung hochschulpolitischer Belange erlaubt seien, nicht jedoch solche, die eine allgemeine politische Positionierung beinhalten.

Die Klägerin sieht die Rechtsaufsichtsverfügung als rechtswidrig an und beruft sich auf die Brückentheorie, nach welcher es durchaus möglich sei, allgemein politische Meinungen zu äußern, soweit sie einen Hochschulkontext mit sich bringen. Dies sei vorliegen der Fall. Auch sei die Verfügung zu unbestimmt und es bestehe, schon allein wegen der Veränderung der personellen Aufstellung des AStAs, keine Wiederholungsgefahr.

Entscheidung:

Nach erfolgloser Durchführung des Wiederspruchverfahren gegen die Verfügung der Klagegegnerin erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht sieht die Klage (Urteil vom 11.02.2021 – 4 K461/19.F) als zulässig, jedoch nicht als begründet an. Die getätigte Aufforderung zur Teilnahme an der Demonstration „United we stand – unsere Solidarität gegen ihre Repressionen“ unterfallen nicht den Anforderungen an das Neutralitätsgebot, da sie allgemein politisch motiviert sei und keinen Bezug zu hochschulpolitischen Themen aufweise. Die Unterlassungsaufforderung durch das Präsidium der Universität sei entsprechend ermessensfehlerfrei und die notwendige Wiederholungsgefahr sei anzunehmen. Der AStA habe in jüngster Vergangenheit immer wieder bewusst allgemein politische Aussagen getroffen, und sich über die Anordnung des Präsidiums hinweggesetzt. Dies werde unter anderem durch das Veröffentlichen von Veranstaltungswerbung, Zeitschriftenartikeln, sowie der Solidarisierung mit politischen Kampagnen, mit eindeutig linksorientieren politischen Meinungen, deutlich. Durch dieses jüngste Verhalten und eine den Internetauftritten der Klägerin zu entnehmender allgemeiner Uneinsichtigkeit sei die Wiederholungsgefahr anzunehmen und davon auszugehen, dass die Klägerin sich auch in Zukunft entsprechend äußern werde. Daran ändere auch eine personelle Veränderung nichts.

Zwar sei es durch die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Brückentheorie grundsätzlich möglich, auch allgemein politische Äußerungen zu treffen, dies jedoch nur dann, wenn innerhalb hochschulpolitischer Themen eine Brücke zu allgemeinpolitischen Themen geschlagen werde. Hochschulpolitische Belange müssen hierfür jedoch den Schwerpunkt bilden.

Nicht erlaubt seien jedoch Äußerungen zu schwerpunktmäßig allgemein politischen Themen, mit einer leidlichen Adressierung an die Studierendenschaft. Mit der Werbung für die konkrete Veranstaltung verletzte die Klägerin somit ihre Pflicht, ausschließlich hochschulpolitische Belange wahrzunehmen wurden diese Grundsätze verkannt, § 77 II Nr. 2 HGG. Die Themenfelder der beworbenen Demonstration seien objektiv nicht den spezifischen Belangen der Studierendenschaft zuzuordnen, sondern allgemein politischer Natur. Aus diesem Grund sei die Brückentheorie vorliegend nicht einschlägig.

Das können Leser*innen mitnehmen:

Das Verwaltungsgericht bestätigt in seiner Entscheidung die Neutralitätspflicht der Studierendenvertretung im Hinblick auf allgemeinpolitische Aussagen und konkretisiert die Brückentheorie. Lediglich die Auswahl eines spezifischen Adressatenkreis, namentlich Hochschulmitglieder, genüge nicht für die Annahme einer hochschulpolitischen Äußerung. Auch bei personellen Veränderungen ist von einer Wiederholungsgefahr für die Zukunft auszugehen, wenn dies bereits, trotz veränderter personeller Aufstellung, mehrfach durch Handlungen des Astas bestätigt wurde.

Der Entscheidungsteil des Urteils ist, soweit die Fristen noch nicht verstrichen sind, mit dem Rechtsmittel der Berufung zu überprüfen.

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