Suche
Contact
02.09.2016 | KPMG Law Insights

Verschärfung der Registrierungs- und Nachweispflichten für Geschäftsreisen nach Österreich

Verschärfung der Registrierungs- und Nachweispflichten für Geschäftsreisen nach Österreich

Mitarbeiter eines Unternehmens in Deutschland und vor allem deutsche Staatsangehörige machen sich vor Geschäftsreisen nach Österreich vermutlich keine Gedanken über mögliche Reglementierungen. Dies kann für den Arbeitgeber schwerwiegende Folgen haben: Es drohen Bußgelder, der Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren und sogar wirtschaftliche Betätigungsverbote für Österreich.

Das österreichische Recht kennt bereits seit längerem Registrierungspflichten für entsandte ausländische Mitarbeiter von Unternehmen mit Sitz außerhalb Österreichs. Dies gilt auch für Unternehmen mit Sitz in anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten oder der Schweiz. Betroffen von den Registrierungspflichten sind auch Einsätze von Mitarbeitern mit der Staatsangehörigkeit eines anderen EU-/EWR-Mitgliedstaates oder mit Schweizer Staatsangehörigkeit.

Dass die Geschäftsreisenden über keinen Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen in Österreich verfügen, führt nicht zur Befreiung von den Registrierungspflichten.

Die bestehenden Regelungen wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2015 signifikant verschärft. Dies geschah in zweierlei Hinsicht: Bisherige Befreiungen von den Registrierungspflichten wurden beschränkt und wirtschaftlich gravierendere Rechtsfolgen eingeführt.

Kommt der Arbeitgeber eines Geschäftsreisenden der Pflicht zur Registrierung nicht nach, drohen dem Unternehmen neben der Verhängung von Bußgeldern je nach Art und Schwere der Verletzung der gesetzlichen Vorgaben weitere Sanktionen. Die österreichischen Behörden können Honorarzahlungen des Vertragspartners an den Arbeitgeber untersagen oder den Arbeitgeber in ein „Black Book“ aufnehmen und damit von öffentlichen Vergabeverfahren ausschließen.

Die Registrierungspflichten gelten nun auch, wenn eine Geschäftsreise nach Österreich nur wenige Stunden dauern soll.

Auch „Business Meetings“ im Zusammenhang mit allein im Ausland geschlossenen Dienstleistungsverträgen (beide Vertragspartner haben ihren Sitz außerhalb Österreichs) lösen Registrierungspflichten aus, etwa, wenn die nächsten Projektphasen diskutiert werden sollen.

Österreich hat zudem Nachweispflichten für Dokumente eingeführt, die auch Geschäftsreisende erfüllen müssen. Dazu zählt im Einzelfall die Vorlage bestimmter Lohnunterlagen auf behördliche Anforderung hin. Werden diese Nachweispflichten verletzt, droht bei einem gewissen Schweregrad gar ein wirtschaftliches Betätigungsverbot von einem Jahr bis zu fünf Jahren.

Folgen

Auch deutsche Geschäftsreisende, die für einen deutschen Arbeitgeber nach Österreich reisen, sind von diesem bei der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen (ZKO) zu registrieren. Dies muss spätestens sieben Tage vor Beginn der Reise erfolgen. Lediglich in Notfallsituationen darf diese Frist ausnahmsweise unterschritten werden.

Gerade aber die etwas unscheinbaren Nachweispflichten können enorme wirtschaftliche Schäden verursachen. Diese gehen weit über den wirtschaftlichen Ertrag oder den Vorteil durch den Einsatz des Mitarbeiters bei einer einzelnen Geschäftsreise hinaus.

Leistungen von KPMG Law

Wir beraten Sie umfassend zu arbeitsgenehmigungs- und aufenthaltsrechtlichen Fragenstellungen im In- und Ausland*. Im Hinblick auf die Pflichten bei Geschäftsreisen nach Österreich unterstützen wir Sie insbesondere gerne bei folgenden Aspekten:

  • Weitergehende Erläuterungen zu den Einzelheiten der Registrierungspflichten und Nachweispflichten (Inhalt, Reichweite, Durchführung u.ä.)
  • Prüfung, ob und inwieweit einzelne Tätigkeiten eine Registrierungspflicht auslösen und Nachweispflichten zu erfüllen sind
  • Unterstützung bei der Durchführung der Registrierung

*Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Fragen zu ausländischen Rechtsordnungen erbringen wir mit Unterstützung von Mitgliedsgesellschaften aus dem internationalen KPMG-Netzwerk oder ausländischen Rechtsanwaltskanzleien.

Explore #more

10.09.2024 | In den Medien

Podcast zum Thema „Scheinselbständige beschäftigen? Der Staat schaut nun viel genauer hin“ mit Stefan Middendorf

Wer sogenanntes Fremdpersonal beschäftigt geht viel mehr Risiken ein, als den meisten bewusst ist. KPMG Law Experte Stefan Middendorf erklärt im Podcast von Mittelstand Reloaded

10.09.2024 | In den Medien

Gastbeitrag in der stores+shops: EU-Verpackungsverordnung auf der Zielgeraden

In der neuen Ausgabe des  Handelsfachmagazins stores+shops  stellen die KPMG Law Experten Simon Meyer und Sandro Köpper die neue EU-Verpackungsverordnung vor. „Die neue EU-Verpackungsverordnung reiht…

09.09.2024 | In den Medien

Statement von Ulrich Keunecke im In-house-Counsel zum Thema Kapitalmarkt-Compliance

Für Private-Equity-Investoren ist der Börsengang die häufige Exitstrategie bei einer Unternehmensbeteiligung. Doch auch Familienbetriebe und Mittelständler können über den Aktienmarkt neues Kapital und Investoren gewinnen.…

06.09.2024 | KPMG Law Insights

Auch kleine integrierte Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen ab dem 1. Januar 2025 ihre Elektromobilitätssparten neu aufstellen

Der Geschäftsbereich der Ladesäuleninfrastruktur befindet sich derzeit regulatorisch im Wandel. Insbesondere für Verteilnetzbetreiber gelten nach § 7c EnWG strenge Entflechtungsvorgaben, von denen jedoch für Verteilnetzbetreiber,…

30.08.2024 | In den Medien

JUVE-Rechtsmarkt: Titelgeschichte zum Thema Legal-Tech mit KPMG Law

Wege und Werkzeuge von Kanzleien bei der Umsetzung ihrer Legal-Tech-Strategie unterscheiden sich teils massiv. Wer sich im Markt besonders hervortut, untersucht die aktuelle Ausgabe des…

27.08.2024 | KPMG Law Insights

Das bedeuten die FAQ der BaFin zur Institutsvergütungsverordnung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Fragen und Antworten (FAQ) zur Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) veröffentlicht. Sie ersetzen die bisherige Auslegungshilfe. Die FAQ finden nun unmittelbare Anwendung.…

26.08.2024 | In den Medien

Interview mit Moritz Püstow zum Thema Nachhaltigkeit und Effizienzsteigerung in der Bauindustrie

Wie rüstet sich die Bauindustrie für die Zukunft, die vor großen Herausforderungen steht? Den Schlüssel darin, schneller mehr Automatisierung beim Bauen zu erreichen und nachhaltiges…

22.08.2024 | Pressemitteilungen

Strategische Allianz zwischen KPMG Law und MHP – A Porsche Company

KPMG Law und MHP – A Porsche Company haben eine strategische Allianz vereinbart. MHP ist ein führendes Beratungshaus im Bereich Engineering & Digital Plattform Solutions…

21.08.2024 | In den Medien

Gastbeitrag in der dpn: Erste praktische Erfahrungen mit der Umsetzung von DORA

In Krisenlagen und Zeiten zunehmender Cyberkriminalität ist die digitale Betriebsstabilität für Unternehmen enorm wichtig. Künftig müssen Finanzunternehmen und Drittdienstleister von Informations- und Kommunikationstechnologien in ihren…

19.08.2024 | In den Medien

Gastbeitrag bei Springer Professional: Giralgeldtoken will Finanzprozesse der Industrie erleichtern

Der Giraldgeldtoken der Geschäftsbanken soll für die Industrie eine Alternative zum digitalen Euro sein und dabei den Charakter einer Einlage haben. Das könnte eine Win-Win…

Kontakt

Dr. Thomas Wolf

Partner
Leiter Arbeitsrecht

Heidestraße 58
10557 Berlin

tel: +49 30 530199300
twolf@kpmg-law.com

© 2024 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll