kurz vor der Europawahl liegt unser Fokus dieses Mal wieder ganz beim EU-Beihilfen- und Fördermittelrecht.
Spannende Zeiten kommen auf die Forschungs- und Entwicklungslandschaft zu: Die EU-Kommission hat einen Mitteilungsentwurf über staatliche Beihilfen, insbesondere für F&E&I-Vorhaben, erlassen. Dieser Entwurf gibt Anlass zur Freude, da die Kommission zahlreiche Begrifflichkeiten und Förderinstrumente aus den verschiedenen EU-Mittelungen nunmehr regelwerksübergreifend bestimmt und konkretisiert und damit eine höhere Rechtssicherheit schafft.
Zudem hat sich der EuGH zur Bindung nationaler Gerichte an Stellungnahmen der EU-Kommission geäußert und klargestellt, dass nationale Gerichte bei der Durchführung von Entscheidungen der EU-Kommission an später ergangene Stellungnahmen der Kommission zwar nicht gebunden sind, diese aber nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zu berücksichtigen haben.
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Ihr Public Sector-Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Mathias Oberndörfer Dr. Anke Empting
Grund für den Stopp ist die Ankündigung der Schweiz, dem neuen EU-Mitgliedsstaat Kroatien keine Freizügigkeit gewähren zu wollen. Nach Auffassung der EU-Kommission sei sowohl für Horizon 2020 als auch für Erasmus + die Freizügigkeit – hier von Forschern und Studierenden – unabdingbarer Bestandteil der Förderprogramme. Daher müssten alle kommenden Verhandlungsrunden über eine Partizipation der Schweiz an den Förderprogrammen so lange verschoben werden, bis die Diskussion über die Freizügigkeit Kroatiens positiv beendet und die Schweiz entsprechende Protokolle unterzeichnet habe.
Folge dessen ist, dass der Schweiz möglicherweise zwischenzeitlich erhebliche EU-Fördermittel für den Forschungs- und Entwicklungssektor sowie für den Studierendenaustausch entgehen.
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (OVG) hat in seinem Beschluss vom 13. Januar 2014 entschieden, dass unter dem im Bundesausbildungsförderungsgesetz enthaltenen Begriff „Semester“ grundsätzlich auch Trimester zu verstehen sind, wenn an einer ausländischen Hochschule die Ausbildungsabschnitte nicht in Semester, sondern in Trimester gegliedert sind.
In dem erstinstanzlichen Verfahren hatte das Verwaltungsgericht das zuständige BaföG-Amt dazu verpflichtet, einer Studierenden Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Auslandsaufenthalt an der James Cook University in Singapur in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht begründete diese Entscheidung damit, dass ein Anspruch der Studierenden nach den Regelungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG gegeben sei. Nach dieser Vorschrift werde Ausbildungsförderung für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte geleistet, wenn dieser der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sei und – bei Hochschulen – zumindest ein Teil der Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann. Die Ausbildung müsse außerdem mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern. Finde sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, müsse sie mindestens zwölf Wochen dauern.
Zwar seien die Ausbildungsabschnitte an der James Cook University in Trimester gegliedert. Dies sei aber für die Gewährung von Ausbildungsförderungen unschädlich, zumal der akademische Kalender der Universität drei Studiensemester pro Kalenderjahr vorsehe. Die betroffene Studierende habe ein solches Trimester vollständig an der Universität verbracht und damit eine sinnvolle Teilausbildung betrieben.
Zu Recht, entschied nun auch das OVG Niedersachsen. Denn der im Bundesausbildungsförderungsgesetz enthaltene Begriff „Semester“ könne nicht generell als Studienhalbjahr, das den Zeitraum von sechs Monaten umfasst, verstanden werden. Andernfalls wäre nämlich die gesetzliche Bestimmung, dass die Ausbildung mindestens sechs Monate dauern muss, überflüssig, weil eine sechsmonatige Mindestausbildungsdauer schon durch den Begriff des Semesters vorgeschrieben würde, wenn ein Semester immer ein sechsmonatiger Ausbildungsabschnitt wäre. Folglich könne der Begriff „Semester“ auch ein Ausbildungsabschnitt umfassen, der weniger als sechs Monate dauert.
Ferner stünde die vorstehende Auslegung des Begriffs des Semesters auch mit dem Ziel des Ausbildungsförderungsreformgesetzes im Einklang, die Mindestausbildungsdauer im Ausland flexibler zu gestalten und die Auslandsförderung auszuweiten.
In Folge dessen umfasse der Begriff des Semesters grundsätzlich auch ein Trimester, wenn an einer ausländischen Hochschule die Ausbildungsabschnitte nicht in Semester, sondern in Trimester gegliedert sind Denn es besteht kein begründeter Zweifel daran, dass eine sinnvolle Teilausbildung grundsätzlich auch in einem Trimester betrieben werden kann, worauf es nach den Gesetzesmaterialien entscheidend ankommt.
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