Suche
Contact
02.04.2014 | KPMG Law Insights

Verhandlungsstopp von EU und Schweiz über Förderprogrammen – Ausbildungsförderung auch bei Trimestern

Liebe Leserinnen und Leser,

kurz vor der Europawahl liegt unser Fokus dieses Mal wieder ganz beim EU-Beihilfen- und Fördermittelrecht.

Spannende Zeiten kommen auf die Forschungs- und Entwicklungslandschaft zu: Die EU-Kommission hat einen Mitteilungsentwurf über staatliche Beihilfen, insbesondere für F&E&I-Vorhaben, erlassen. Dieser Entwurf gibt Anlass zur Freude, da die Kommission zahlreiche Begrifflichkeiten und Förderinstrumente aus den verschiedenen EU-Mittelungen nunmehr regelwerksübergreifend bestimmt und konkretisiert und damit eine höhere Rechtssicherheit schafft.

Zudem hat sich der EuGH zur Bindung nationaler Gerichte an Stellungnahmen der EU-Kommission geäußert und klargestellt, dass nationale Gerichte bei der Durchführung von Entscheidungen der EU-Kommission an später ergangene Stellungnahmen der Kommission zwar nicht gebunden sind, diese aber nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zu berücksichtigen haben.

Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre!

Ihr Public Sector-Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Mathias Oberndörfer  Dr. Anke Empting

Grund für den Stopp ist die Ankündigung der Schweiz, dem neuen EU-Mitgliedsstaat Kroatien keine Freizügigkeit gewähren zu wollen. Nach Auffassung der EU-Kommission sei sowohl für Horizon 2020 als auch für Erasmus + die Freizügigkeit – hier von Forschern und Studierenden – unabdingbarer Bestandteil der Förderprogramme. Daher müssten alle kommenden Verhandlungsrunden über eine Partizipation der Schweiz an den Förderprogrammen so lange verschoben werden, bis die Diskussion über die Freizügigkeit Kroatiens positiv beendet und die Schweiz entsprechende Protokolle unterzeichnet habe.

Folge dessen ist, dass der Schweiz möglicherweise zwischenzeitlich erhebliche EU-Fördermittel für den Forschungs- und Entwicklungssektor sowie für den Studierendenaustausch entgehen.

Hochschulrecht: Ausbildungsförderung gibt es auch bei Trimestern

Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (OVG) hat in seinem Beschluss vom 13. Januar 2014 entschieden, dass unter dem im Bundesausbildungsförderungsgesetz enthaltenen Begriff „Semester“ grundsätzlich auch Trimester zu verstehen sind, wenn an einer ausländischen Hochschule die Ausbildungsabschnitte nicht in Semester, sondern in Trimester gegliedert sind.

In dem erstinstanzlichen Verfahren hatte das Verwaltungsgericht das zuständige BaföG-Amt dazu verpflichtet, einer Studierenden Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Auslandsaufenthalt an der James Cook University in Singapur in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Das Verwaltungsgericht begründete diese Entscheidung damit, dass ein Anspruch der Studierenden nach den Regelungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG gegeben sei. Nach dieser Vorschrift werde Ausbildungsförderung für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte geleistet, wenn dieser der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sei und – bei Hochschulen – zumindest ein Teil der Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann. Die Ausbildung müsse außerdem mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern. Finde sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, müsse sie mindestens zwölf Wochen dauern.

 

„Semester“ ist nicht zwingend 6-monatiger Zeitraum

 Zwar seien die Ausbildungsabschnitte an der James Cook University in Trimester gegliedert. Dies sei aber für die Gewährung von Ausbildungsförderungen unschädlich, zumal der akademische Kalender der Universität drei Studiensemester pro Kalenderjahr vorsehe. Die betroffene Studierende habe ein solches Trimester vollständig an der Universität verbracht und damit eine sinnvolle Teilausbildung betrieben.

Zu Recht, entschied nun auch das OVG Niedersachsen. Denn der im Bundesausbildungsförderungsgesetz enthaltene Begriff „Semester“ könne nicht generell als Studienhalbjahr, das den Zeitraum von sechs Monaten umfasst, verstanden werden. Andernfalls wäre nämlich die gesetzliche Bestimmung, dass die Ausbildung mindestens sechs Monate dauern muss, überflüssig, weil eine sechsmonatige Mindestausbildungsdauer schon durch den Begriff des Semesters vorgeschrieben würde, wenn ein Semester immer ein sechsmonatiger Ausbildungsabschnitt wäre. Folglich könne der Begriff „Semester“ auch ein Ausbildungsabschnitt umfassen, der weniger als sechs Monate dauert.

Ferner stünde die vorstehende Auslegung des Begriffs des Semesters auch mit dem Ziel des Ausbildungsförderungsreformgesetzes im Einklang, die Mindestausbildungsdauer im Ausland flexibler zu gestalten und die Auslandsförderung auszuweiten.

Sinnvolle Teilausbildung erforderlich

In Folge dessen umfasse der Begriff des Semesters grundsätzlich auch ein Trimester, wenn an einer ausländischen Hochschule die Ausbildungsabschnitte nicht in Semester, sondern in Trimester gegliedert sind Denn es besteht kein begründeter Zweifel daran, dass eine sinnvolle Teilausbildung grundsätzlich auch in einem Trimester betrieben werden kann, worauf es nach den Gesetzesmaterialien entscheidend ankommt.

Explore #more

07.10.2024 | KPMG Law Insights

Kommunale Wärmeplanung – so gelingt die Umsetzung Schritt für Schritt

Städte und Gemeinden stehen derzeit vor der großen Herausforderung, die Vorgaben der kommunalen Wärmeplanung innerhalb der ambitionierten Fristen umzusetzen. Das Gesetz für die Wärmeplanung und…

04.10.2024 | In den Medien

Gastbeitrag in Der Bauunternehmer zum Thema: Wettbewerb bringt Klimaschutz besser voran als starre Vorgaben“

Regulierung ist einer der maßgeblichen Kostentreiber im Bau. Statt durch starre Vorgaben lassen sich Nachhaltigkeitsziele und Klimaschutz aber besser durch die systematische Nutzung von Daten…

04.10.2024 | Dealmeldungen

KPMG Law begleitet die HWP Handwerkspartner Gruppe beim Erwerb von Manfred Teckenburg Elektroanlagen

KPMG Law hat für die HWP Handwerkspartner Gruppe beim Erwerb von Teckenburg Elektroanlagen eine umfassende Legal Due-Diligence durchgeführt und die Kaufvertragsverhandlungen begleitet. Hierbei arbeitete KPMG…

04.10.2024 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten die Forterro-Gruppe beim Erwerb der alltrotec

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die Forterro-Gruppe bei der Due Diligence, Strukturierung und Umsetzung im Rahmen des Erwerbs…

04.10.2024 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten HWP Handwerkspartner Gruppe beim Erwerb der Elektro Fastabend-Gruppe

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben gemeinsam die HWP Handwerkspartner Gruppe (HWP) beim Erwerb der Fastabend Elektro-Gebäudetechnik…

02.10.2024 | Dealmeldungen

KPMG Law begleitet die GOLDBECK Gruppe beim Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der Unternehmensgruppe Schalm

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die HWP Handwerkspartner Gruppe  beim Erwerb der Schalm Gruppe beraten. KPMG Law hat dabei eine umfassende Legal…

02.10.2024 | KPMG Law Insights

Bürokratieentlastungsgesetz: Textform statt Schriftform für Gewerbemietverträge

Am 26. September 2024 hat der Bundestag das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Eine der zahlreichen Änderungen betrifft das gesetzliche Schriftformgebot für langfristige Mietverhältnisse: Bisher galt für…

01.10.2024 | Pressemitteilungen

KPMG Law erneut unter den TOP 5 beim Kanzleimonitor 2024

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) belegt einen hervorragenden fünften Platz in der Gesamtauswertung der TOP-100-Kanzleien im aktuellen Kanzleimonitor des diruj. KPMG Law dominiert…

30.09.2024 | KPMG Law Insights

EuGH: Datenschutzbehörde hat Ermessensspielraum bei der Ahndung von Verstößen

Datenschutzbehörden sind nicht in jedem Fall dazu verpflichtet, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn der Schutz personenbezogener Daten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verletzt wird. Nach Ansicht des…

27.09.2024 | Dealmeldungen

KPMG Law berät den Flughafen München beim Verkauf einer Mehrheitsbeteiligung an der Cargogate Munich Airport GmbH und der Schaffung eines neuen Fracht-Joint Ventures.  

KPMG Law hat die Flughafen München GmbH (FMG) rechtlich beim Verkauf von 74,9 Prozent der Anteile an ihrer Tochtergesellschaft Cargogate Munich Airport GmbH (Cargogate) an…

Kontakt

Mathias Oberndörfer

Geschäftsführer
Mitglied des Vorstands Service Tax - KPMG AG Wirt­schafts­prüfungs­gesell­schaft

Theodor-Heuss-Straße 5
70174 Stuttgart

tel: +49 711 781923410
moberndoerfer@kpmg-law.com

© 2024 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll