Suche
Contact
02.04.2014 | KPMG Law Insights

Verhandlungsstopp von EU und Schweiz über Förderprogrammen – Ausbildungsförderung auch bei Trimestern

Liebe Leserinnen und Leser,

kurz vor der Europawahl liegt unser Fokus dieses Mal wieder ganz beim EU-Beihilfen- und Fördermittelrecht.

Spannende Zeiten kommen auf die Forschungs- und Entwicklungslandschaft zu: Die EU-Kommission hat einen Mitteilungsentwurf über staatliche Beihilfen, insbesondere für F&E&I-Vorhaben, erlassen. Dieser Entwurf gibt Anlass zur Freude, da die Kommission zahlreiche Begrifflichkeiten und Förderinstrumente aus den verschiedenen EU-Mittelungen nunmehr regelwerksübergreifend bestimmt und konkretisiert und damit eine höhere Rechtssicherheit schafft.

Zudem hat sich der EuGH zur Bindung nationaler Gerichte an Stellungnahmen der EU-Kommission geäußert und klargestellt, dass nationale Gerichte bei der Durchführung von Entscheidungen der EU-Kommission an später ergangene Stellungnahmen der Kommission zwar nicht gebunden sind, diese aber nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zu berücksichtigen haben.

Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre!

Ihr Public Sector-Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Mathias Oberndörfer  Dr. Anke Empting

Grund für den Stopp ist die Ankündigung der Schweiz, dem neuen EU-Mitgliedsstaat Kroatien keine Freizügigkeit gewähren zu wollen. Nach Auffassung der EU-Kommission sei sowohl für Horizon 2020 als auch für Erasmus + die Freizügigkeit – hier von Forschern und Studierenden – unabdingbarer Bestandteil der Förderprogramme. Daher müssten alle kommenden Verhandlungsrunden über eine Partizipation der Schweiz an den Förderprogrammen so lange verschoben werden, bis die Diskussion über die Freizügigkeit Kroatiens positiv beendet und die Schweiz entsprechende Protokolle unterzeichnet habe.

Folge dessen ist, dass der Schweiz möglicherweise zwischenzeitlich erhebliche EU-Fördermittel für den Forschungs- und Entwicklungssektor sowie für den Studierendenaustausch entgehen.

Hochschulrecht: Ausbildungsförderung gibt es auch bei Trimestern

Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (OVG) hat in seinem Beschluss vom 13. Januar 2014 entschieden, dass unter dem im Bundesausbildungsförderungsgesetz enthaltenen Begriff „Semester“ grundsätzlich auch Trimester zu verstehen sind, wenn an einer ausländischen Hochschule die Ausbildungsabschnitte nicht in Semester, sondern in Trimester gegliedert sind.

In dem erstinstanzlichen Verfahren hatte das Verwaltungsgericht das zuständige BaföG-Amt dazu verpflichtet, einer Studierenden Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Auslandsaufenthalt an der James Cook University in Singapur in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Das Verwaltungsgericht begründete diese Entscheidung damit, dass ein Anspruch der Studierenden nach den Regelungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG gegeben sei. Nach dieser Vorschrift werde Ausbildungsförderung für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte geleistet, wenn dieser der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sei und – bei Hochschulen – zumindest ein Teil der Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann. Die Ausbildung müsse außerdem mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern. Finde sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, müsse sie mindestens zwölf Wochen dauern.

 

„Semester“ ist nicht zwingend 6-monatiger Zeitraum

 Zwar seien die Ausbildungsabschnitte an der James Cook University in Trimester gegliedert. Dies sei aber für die Gewährung von Ausbildungsförderungen unschädlich, zumal der akademische Kalender der Universität drei Studiensemester pro Kalenderjahr vorsehe. Die betroffene Studierende habe ein solches Trimester vollständig an der Universität verbracht und damit eine sinnvolle Teilausbildung betrieben.

Zu Recht, entschied nun auch das OVG Niedersachsen. Denn der im Bundesausbildungsförderungsgesetz enthaltene Begriff „Semester“ könne nicht generell als Studienhalbjahr, das den Zeitraum von sechs Monaten umfasst, verstanden werden. Andernfalls wäre nämlich die gesetzliche Bestimmung, dass die Ausbildung mindestens sechs Monate dauern muss, überflüssig, weil eine sechsmonatige Mindestausbildungsdauer schon durch den Begriff des Semesters vorgeschrieben würde, wenn ein Semester immer ein sechsmonatiger Ausbildungsabschnitt wäre. Folglich könne der Begriff „Semester“ auch ein Ausbildungsabschnitt umfassen, der weniger als sechs Monate dauert.

Ferner stünde die vorstehende Auslegung des Begriffs des Semesters auch mit dem Ziel des Ausbildungsförderungsreformgesetzes im Einklang, die Mindestausbildungsdauer im Ausland flexibler zu gestalten und die Auslandsförderung auszuweiten.

Sinnvolle Teilausbildung erforderlich

In Folge dessen umfasse der Begriff des Semesters grundsätzlich auch ein Trimester, wenn an einer ausländischen Hochschule die Ausbildungsabschnitte nicht in Semester, sondern in Trimester gegliedert sind Denn es besteht kein begründeter Zweifel daran, dass eine sinnvolle Teilausbildung grundsätzlich auch in einem Trimester betrieben werden kann, worauf es nach den Gesetzesmaterialien entscheidend ankommt.

Explore #more

14.05.2025 | KPMG Law Insights

BGH zu Kundenanlagen: Beschluss ordnet richtlinienkonforme Anwendung an

Mit Beschluss vom 13. Mai 2025 hat der BGH die Versorgunginfrastruktur im konkreten Fall einer Wohnanlage in Zwickau als Verteilernetz eingestuft und damit die Beschwerde…

13.05.2025 | In den Medien

KPMG Law Experte im Spiegel zur aktuellen Energiepolitik

In einem aktuellen Beitrag im Spiegel zur Energiepolitik wird Dirk-Henning Meier, Senior Manager im Bereich Energierecht bei KPMG Law, zitiert. Sie finden den Beitrag…

13.05.2025 | In den Medien, Karriere

azur Karriere Magazin – Alles KI oder was?

Künstliche Intelligenz ist längst in Kanzleien und Rechtsabteilungen angekommen. Doch der Umgang mit ihr will gelernt sein. Viele Arbeitgeber erweitern daher ihre Legal-Tech-Ausbildung um KI-Schulungen…

13.05.2025 | KPMG Law Insights

Erste Erfahrungen mit dem Einwegkunststofffondsgesetz: Das sollten Hersteller beachten

Getränkebecher, Folien und Plastikzigarettenfilter verschmutzen Straßen, Parks und Gehwege. Die Reinigungskosten tragen die Kommunen. Das Einwegkunststofffondsgesetz soll sie finanziell entlasten. Die Idee: Die Hersteller bestimmter…

07.05.2025 | KPMG Law Insights

Kündigung von befristeten Mietverträgen bei der „Vermietung vom Reißbrett“

Bei einer „Vermietung vom Reißbrett“ beginnt das Mietverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen, meist dem Übergabetermin. In der Regel gehen die Vertragsparteien in…

06.05.2025 | In den Medien

Wirtschaftswoche zeichnet KPMG Law aus

KPMG Law wurde vom der WirtschaftsWoche als „TOP Kanzlei 2025“ im Bereich M&A ausgezeichnet. Ian Maywald, Partner bei KPMG Law in München, wurde außerdem…

06.05.2025 | KPMG Law Insights

Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften – Übergangsregel schafft Klarheit

Lehrkräfte und Dozent:innen werden oft auf selbstständiger Basis engagiert. Diese Praxis lässt die Deutsche Rentenversicherung aufhorchen. Immer öfter überprüft sie den sozialversicherungsrechtlichen Status der Honorarkräfte…

02.05.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement im FINANCE Magazin: So können CFOs bis zu 80 Prozent in der Rechtsabteilung einsparen

Der Kostendruck in den Unternehmen steigt – auch in den Rechtsabteilungen. Mittlerweile haben sich zwei Strategien etabliert, um 50 bis 80 Prozent der Kosten einzusparen.…

30.04.2025 | In den Medien

KPMG Law Studie in der Neue Kämmerer: Wie kommt das Sondervermögen in die Kommunen?

Ein Sondervermögen über 500 Milliarden Euro soll in den nächsten zwölf Jahren Investitionen in die Infrastruktur finanzieren. Davon sind 100 Milliarden Euro für die Länder…

29.04.2025 | KPMG Law Insights

Geldwäschebekämpfung und Transparenzregister – was ändert die neue Regierung?

Die künftige Regierung möchte laut Koalitionsvertrag Geldwäsche und Finanzkriminalität „entschieden bekämpfen“. Die Koalitionspartner kündigen an, dass Rechtsgeschäfte juristischer Personen, die den Betrag von 10.000 Euro…

Kontakt

Mathias Oberndörfer

Geschäftsführer
Bereichsvorstand Öffentlicher Sektor KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Theodor-Heuss-Straße 5
70174 Stuttgart

Tel.: +49 711 781923410
moberndoerfer@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll