auch in der Sommerpause möchten wir Sie mit aktuellen Themen rund um das EU-Beihilfenrecht versorgen. Und was liegt da näher, als über die Inhalte des neuen Unionsrahmens zu berichten? In unserem ersten Artikel geht es um einige Neuerungen, die sich mit der Einordnung der Hochschul- und Forschungseinrichtungstätigkeiten als „wirtschaftliche“ oder „nicht-wirtschaftliche“ Tätigkeiten beschäftigen.
Wie Sie schon der Überschrift des Artikels entnehmen können, führen die Neuerungen aber nicht unbedingt zu mehr Klarheit und damit zu der lang ersehnten Rechtssicherheit für die Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Vielmehr verbleiben zahlreiche unbestimmte und daher auslegungsbedürftige Regelungen und Begrifflichkeiten, die den alltäglichen Umgang mit den EU-Beihilfevorschriften nicht gerade vereinfachen.
Äußerst kontrovers diskutiert wurde und wird derzeit auch die von der Bundesregierung geplante Änderung des Grundgesetzes im Zusammenhang mit dem Kooperationsverbot zwischen Bund und Ländern im Bildungsbereich. Kippt das Verbot, dürfte sich der Bund künftig langfristig an der Finanzierung von Hochschulen beteiligen. Eine Finanzspritze, die eine finanzielle Grundsicherung der Hochschulen mit sich bringt?
Wie üblich, finden Sie auch weitere Beiträge zum Fördermittel- und Vergaberecht.
Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre!
Herzlichst Ihr
Public Sector-Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Mathias Oberndörfer Dr. Anke Empting
Nach dem Beschluss des OLG Celle vom 24. April 2014 kommt eine Nachforderung von Unterlagen nicht in Betracht, wenn die geforderten Erklärungen und Nachweise inhaltlich unzureichend sind.
Ausgeschrieben wurde ein Lieferauftrag im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltem Teilnahmewettbewerb. Zum Nachweis ihrer technischen Leistungsfähigkeit hatten die Bewerber laut den europaweit bekannt gemachten Teilnahmebedingungen u.a. Referenzen sowie eine Bestätigung der Referenz gemäß dem als Formblatt beigefügten Referenzschreiben vorzulegen. Die Unterlagen zum Teilnahmewettbewerb enthielten zudem den Hinweis, dass die angegebenen Referenzen lediglich dann gewertet werden, wenn die geforderten Angaben vollumfänglich erfolgen und wenn sie mit dem beigefügten Formblatt durch den Referenzgeber bestätigt werden.
Ein Bieter, nämlich der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren, fügte seinem Teilnahmeantrag anstelle der auf den Formblättern geforderten Angaben und Bestätigungen der Referenzen lediglich formlose Schreiben der Referenzgeber bei, ohne erkennbaren Bezug auf die in den Teilnahmebedingungen geforderten Referenzangaben. Daraufhin schloss der öffentliche Auftraggeber den Teilnahmeantrag des Antragstellers mit der Begründung aus, dass die Referenzen mangels geforderter Referenzschreiben nicht wertbar seien. Der Antragsteller rügte dies und führte aus, der Auftraggeber hätte ihm Gelegenheit müssen, die Unterlagen nachzureichen.
Nach einem erfolglosen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein.
Ohne Erfolg! Zwar sei nach Ansicht des Vergabesenats des OLG Celle die Nichtverwendung des Formblatts unschädlich, wenn die formfrei abgegebenen Referenzschreiben die gleichen Angaben enthielten wie die Formblätter. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, mithin sei auch eine Nachforderung von Unterlagen nicht möglich gewesen. Denn eine Nachforderung komme lediglich dann in Betracht, wenn die Nachweise seitens der Bieter gar nicht vorgelegt worden sind oder wenn sie formale Mängel aufweisen. Vor dem Hintergrund, dass die formlosen Referenzschreiben vorliegend ausgereicht hätten, wenn sie auch inhaltlich vollständig gewesen wären, lag nicht nur ein formaler Mangel vor, sondern auch ein inhaltlicher, für den aber gerade keine Nachforderungsmöglichkeit besteht.
Weniger Arbeit für Hochschulen und Forschungseinrichtungen in ihrer Funktion als öffentliche Auftraggeber! Denn sie müssen in den Fällen, in denen Bieter Unterlagen mit formalen und inhaltlichen Mängeln vorgelegt haben, nicht weitere Nachforderungen stellen, um die gewünschten Unterlagen zu erhalten. Aber Achtung: Dieses Recht wird auch zur Pflicht, keine Nachforderungen zu stellen, selbst wenn man den Bieter mit den inhaltlich mangelhaften Unterlagen gern im Verfahren behalten hätte.
Geschäftsführer
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