Suche
Contact
28.07.2014 | KPMG Law Insights

Vergaberecht: Kein Nachfordern unvollständiger Unterlagen

Liebe Leserinnen und Leser,

auch in der Sommerpause möchten wir Sie mit aktuellen Themen rund um das EU-Beihilfenrecht versorgen. Und was liegt da näher, als über die Inhalte des neuen Unionsrahmens zu berichten? In unserem ersten Artikel geht es um einige Neuerungen, die sich mit der Einordnung der Hochschul- und Forschungseinrichtungstätigkeiten als „wirtschaftliche“ oder „nicht-wirtschaftliche“ Tätigkeiten beschäftigen.

Wie Sie schon der Überschrift des Artikels entnehmen können, führen die Neuerungen aber nicht unbedingt zu mehr Klarheit und damit zu der lang ersehnten Rechtssicherheit für die Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Vielmehr verbleiben zahlreiche unbestimmte und daher auslegungsbedürftige Regelungen und Begrifflichkeiten, die den alltäglichen Umgang mit den EU-Beihilfevorschriften nicht gerade vereinfachen.

Äußerst kontrovers diskutiert wurde und wird derzeit auch die von der Bundesregierung geplante Änderung des Grundgesetzes im Zusammenhang mit dem Kooperationsverbot zwischen Bund und Ländern im Bildungsbereich. Kippt das Verbot, dürfte sich der Bund künftig langfristig an der Finanzierung von Hochschulen beteiligen. Eine Finanzspritze, die eine finanzielle Grundsicherung der Hochschulen mit sich bringt?

Wie üblich, finden Sie auch weitere Beiträge zum Fördermittel- und Vergaberecht.

Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre!

Herzlichst Ihr

Public Sector-Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Mathias Oberndörfer                   Dr. Anke Empting

 

Nach dem Beschluss des OLG Celle vom 24. April 2014 kommt eine Nachforderung von Unterlagen nicht in Betracht, wenn die geforderten Erklärungen und Nachweise inhaltlich unzureichend sind.

Ausgeschrieben wurde ein Lieferauftrag im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltem Teilnahmewettbewerb. Zum Nachweis ihrer technischen Leistungsfähigkeit hatten die Bewerber laut den europaweit bekannt gemachten Teilnahmebedingungen u.a. Referenzen sowie eine Bestätigung der Referenz gemäß dem als Formblatt beigefügten Referenzschreiben vorzulegen. Die Unterlagen zum Teilnahmewettbewerb enthielten zudem den Hinweis, dass die angegebenen Referenzen lediglich dann gewertet werden, wenn die geforderten Angaben vollumfänglich erfolgen und wenn sie mit dem beigefügten Formblatt durch den Referenzgeber bestätigt werden.

Ein Bieter, nämlich der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren, fügte seinem Teilnahmeantrag anstelle der auf den Formblättern geforderten Angaben und Bestätigungen der Referenzen lediglich formlose Schreiben der Referenzgeber bei, ohne erkennbaren Bezug auf die in den Teilnahmebedingungen geforderten Referenzangaben. Daraufhin schloss der öffentliche Auftraggeber den Teilnahmeantrag des Antragstellers mit der Begründung aus, dass die Referenzen mangels geforderter Referenzschreiben nicht wertbar seien. Der Antragsteller rügte dies und führte aus, der Auftraggeber hätte ihm Gelegenheit müssen, die Unterlagen nachzureichen.

Nach einem erfolglosen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein.

 

Nachforderung nur bei formalen Mängeln oder fehlenden Unterlagen

 Ohne Erfolg! Zwar sei nach Ansicht des Vergabesenats des OLG Celle die Nichtverwendung des Formblatts unschädlich, wenn die formfrei abgegebenen Referenzschreiben die gleichen Angaben enthielten wie die Formblätter. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, mithin sei auch eine Nachforderung von Unterlagen nicht möglich gewesen. Denn eine Nachforderung komme lediglich dann in Betracht, wenn die Nachweise seitens der Bieter gar nicht vorgelegt worden sind oder wenn sie formale Mängel aufweisen. Vor dem Hintergrund, dass die formlosen Referenzschreiben vorliegend ausgereicht hätten, wenn sie auch inhaltlich vollständig gewesen wären, lag nicht nur ein formaler Mangel vor, sondern auch ein inhaltlicher, für den aber gerade keine Nachforderungsmöglichkeit besteht.

Weniger Arbeit für Hochschulen und Forschungseinrichtungen in ihrer Funktion als öffentliche Auftraggeber! Denn sie müssen in den Fällen, in denen Bieter Unterlagen mit formalen und inhaltlichen Mängeln vorgelegt haben, nicht weitere Nachforderungen stellen, um die gewünschten Unterlagen zu erhalten. Aber Achtung: Dieses Recht wird auch zur Pflicht, keine Nachforderungen zu stellen, selbst wenn man den Bieter mit den inhaltlich mangelhaften Unterlagen gern im Verfahren behalten hätte.

Explore #more

20.01.2025 | KPMG Law Insights

Governance für Bauprojekte – diese fünf Kriterien bestimmen den Erfolg

Immer wieder scheitern große Bauprojekte an demselben Problem. Es fehlt an einer passenden Governance. Die Reformkommission des damaligen Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur hat…

17.01.2025 | In den Medien, Karriere

KPMG Law bei den azur Awards 2025 nominiert

Die azur-Redaktion verkündet die Nominierten der azur Awards 2025. In diesem Jahr sind juristische Arbeitgeber in vier Kategorien für ihr Engagement im Nachwuchsbereich nominiert. Die…

15.01.2025 | KPMG Law Insights

Gesetzliche Neuerungen im Arbeitsrecht 2025

Seit dem 1. Januar 2025 gelten einige Neuerungen im Arbeitsrecht. Insbesondere das Bürokratieentlastungsgesetz sorgt für viele Erleichterungen und ermöglicht es Personalabteilungen, Prozesse zu digitalisieren. Arbeitgeber…

13.01.2025 | KPMG Law Insights

IED: Erstes Gesetzespaket zur Umsetzung der EU-Richtlinie liegt vor

Die neue EU-Industrieemissionsrichtlinie (Industrial Emissions Directive, IED) ist am 4. August 2024 in Kraft getreten und muss bis Juli 2026 von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden.…

12.01.2025 | In den Medien

Podcast zur EU-Entwaldungsverordnung

Entwaldung und Waldschädigung nehmen weltweit mit besorgniserregender Geschwindigkeit zu. Sie sind eng mit der globalen Klimakrise und dem Verlust von Artenvielfalt verknüpft – das sind…

09.01.2025 | In den Medien

KPMG Law stärkt den Bereich Legal Transformation & Managed Services und Legal Corporate Services mit zwei neuen Senior Managerinnen

KPMG Law hat sich zum 1. Januar mit Jana Sichelschmidt im Bereich Transformation Managed Services und mit Dr. Michaela Lenk im Bereich Corporate Services verstärkt.…

07.01.2025 | KPMG Law Insights

Grundsteuer als Betriebskosten: Drei aktuelle Fragen und Antworten

Als Teil der Betriebs- und Nebenkosten kann die für eine vermietete Wohn- oder Gewerbeimmobilie erhobene Grundsteuer regelmäßig an Mieterinnen und Mietern weiterberechnet werden. Zum 1. …

07.01.2025 | KPMG Law Insights

Digitalisierung und Kooperationen – diese Maßnahmen sollten Kommunen im Haushalt einplanen

Mit Maßnahmen der Digitalisierung und mit Kooperationen können Kommunen langfristig erhebliche Kosten und auch Personal sparen. Auch wenn das Geld gerade knapp ist, sollten die…

06.01.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law hat die Flexfy GmbH bei der Ausgründung aus der DAW SE sowie einer anschließenden Finanzierungsrunde beraten

Die DAW SE hat im Rahmen eines Innovationsprogramms einen elektrisch leitfähigen und magnetischen Wandaufbau entwickelt, der eine flexible und neuartige Nutzung von Wänden ermöglicht („FLEXFY…

06.01.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law begleitet den Verkauf der Käppler & Pausch GmbH

Gabriel Pausch, der Mitgründer und Hauptgesellschafter der Käppler & Pausch GmbH, ein Systemlieferant für Metallbaugruppen sowie Metall- und Blechverarbeitung mit 160 Mitarbeitern in Neukirch/Lausitz, hat…

Kontakt

Mathias Oberndörfer

Geschäftsführer
Bereichsvorstand Öffentlicher Sektor KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Theodor-Heuss-Straße 5
70174 Stuttgart

Tel.: +49 711 781923410
moberndoerfer@kpmg-law.com

© 2024 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll