Suche
Contact
28.05.2014 | KPMG Law Insights

Vergaberecht: Fehler in den Vergabeunterlagen

Liebe Leserinnen und Leser,

nun ist es soweit, der bereits in seiner Entwurfsfassung äußerst kontrovers diskutierte Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation ist von der EU-Kommission am 21. Mai 2014 verabschiedet worden und tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

Bisher liegt nur die englische Fassung des Unionsrahmens vor, der man – bezogen auf die Entwurfsfassung des Unionsrahmens – allerdings schon einige überraschende Neuerungen entnehmen kann. Wir berichten in unserem ersten Beitrag über einige der wichtigsten Neuregelungen im F&E-Beihilfebereich und werden Ihnen in den nächsten Ausgaben – sobald die deutsche Fassung mit ihrem konkreten Wortlaut vorliegt – einen umfassenden Gesamtüberblick liefern.

Aber damit noch nicht genug der beihilfenrechtlichen Neuregelungen: Auch die neue AGVO, die zeitgleich mit dem Unionsrahmen von der EU-Kommission verabschiedet wurde, weist einige Änderungen im Beihilfenrecht auf, die von der Forschungswelt – also auch von Forschungseinrichtungen und Hochschulen – zu beachten sind. Zudem hat die EU-Kommission Vorgaben für die Transparenz bei der Beihilfengewährung festgelegt.

Weiterhin finden Sie eine Zusammenfassung aus dem BMBF-Bundesbericht Forschung und Innovation 2014 sowie aus dem Bericht des DZHW zur Entwicklung der Studienabbruchquoten an den deutschen Hochschulen. Beide enthalten Themen, die für die Hochschulpraxis äußerst spannend sind. Aus der vergaberechtlichen Rechtsprechung stellen wir Ihnen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vor, in dem es um Bieterinformationen und deren Umfang geht.

Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre!

Herzlichst Ihr

Public Sector-Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Mathias Oberndörfer                   Dr. Anke Empting

Wird der Auftraggeber durch die Frage eines Bieters darauf aufmerksam gemacht, dass ihm Fehler unterlaufen waren, die geeignet sind, bei einem Bieter einen Irrtum über eine wesentliche Förmlichkeit des Vergabeverfahrens zu erwecken, darf er sich nicht damit begnügen, den fragenden Bieter aufzuklären. So das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Beschluss vom 30. April 2014.

Ein Bieter wies die Vergabestelle im Rahmen eines Telefonats auf eine Abweichung hin und erhielt auf Nachfrage die Antwort, in dem Informationsschreiben habe sich ein Tippfehler eingeschlichen. Damit hatte die Vergabestelle – wenngleich nur telefonisch – eine Bieterfrage beantwortet und auf diese Weise bei einem Bieter Klarheit über den Zeitpunkt des Eröffnungstermins geschaffen.

Nach Auffassung des Gerichts hätte der Auftraggeber gegenüber allen Unternehmen, die die Vergabeunterlagen angefordert hatten, Klarheit schaffen müssen in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 97 Abs. 2 GWB.

Explore #more

04.07.2025 | KPMG Law Insights

BGH stellt Grenzen des Kundenanlagenbegriffs klar

Der BGH hat am 3. Juli 2025 die Gründe seines Beschlusses vom 13. Mai 2025 (Az. EnVR 83/20) veröffentlicht und die mit Spannung erwarteten Präzisierungen…

02.07.2025 | In den Medien

Gastbeitrag von Moritz Püstow zum Sondervermögen für Infrastruktur

500 Milliarden Euro will die Bundesregierung in die Infrastruktur und Klimaneutralität investieren. Das schafft neue Geschäftschancen für die Bauwirtschaft – aber auch Herausforderungen. KPMG Law…

01.07.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law advised Bosch on the multinational carve-out of the entire product business of Bosch Building Technologies to investor Triton

KPMG Law advises Robert Bosch on the carve-out of the building technologies division’s product business for security and communications technology (Bosch Building Technologies) in more…

27.06.2025 | KPMG Law Insights

Krankenhaus-Sanierung: In drei Stufen aus der Krise

Viele Kliniken sehen kurz- oder mittelfristig ihre Existenz gefährdet. Auch anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens geht es wirtschaftlich schlecht. Unzureichende Vergütungsstrukturen, Personalmangel, Nachwirkungen der Corona-Pandemie und…

27.06.2025 | In den Medien

KPMG Law bei den PMN Awards nominiert

Wir freuen uns über die Nominierung direkt in zwei Kategorien bei den PMN Awards 2025. Im Bereich Geschäftsentwicklung wurde unser Projekt „Verlängerte Werkbank“ nominiert.…

25.06.2025 | KPMG Law Insights

Mitarbeiterentsendung in die USA: Das ist bei der US-Immigration zu beachten

Die Verschärfungen bei der US-Immigration führen weltweit zu Verunsicherung. Insbesondere die Kontrollen bei der Einreise in die USA sind seit dem Antritt der neuen US-Regierung

19.06.2025 | Events, In den Medien

KPMG Law auf dem BUJ Unternehmensjuristenkongress 2025

Die Welt befindet sich im Wandel – dies dürfte zwar eine Binsenweisheit sein, trifft aber doch gerade auf die aktuelle Lage in bestechender Weise zu.…

19.06.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement in der Technik&Einkauf: Weiße Mäuse in der Blackbox

Künstliche Intelligenz (KI) kann den Einkauf revolutionieren. Zuvor müssen Akteure allerdings ihre analogen Fähigkeiten bemühen. Ein zielgerichtetes und strukturiertes Vorgehen erhöht die Erfolgsaussichten des Vorhabens…

12.06.2025 | KPMG Law Insights

Vom KI-Tool zum KI-Framework – ein Werkstattbericht

Es fing mit ein paar Fragen zu Microsoft Copilot an – und endete mit einem unternehmensweiten KI-Framework. Wir durften das Unternehmen, ein global aufgestelltes Beratungshaus,…

12.06.2025 | Pressemitteilungen

Handelsblatt und Best Lawyers zeichnet KPMG Law Expert:innen aus

Best Lawyers hat erneut exklusiv für das Handelsblatt die besten Wirtschaftsanwältinnen und -anwälte Deutschlands für das Jahr 2025 ermittelt. Insgesamt wurden 33  Anwältinnen und Anwälte…

Kontakt

Mathias Oberndörfer

Geschäftsführer
Bereichsvorstand Öffentlicher Sektor KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Theodor-Heuss-Straße 5
70174 Stuttgart

Tel.: +49 711 781923410
moberndoerfer@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll