Das Transparenzregister – eine organisatorische Herausforderung
Juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften, Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen müssen Angaben über ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden. D.h. insbesondere die gängigen Rechtsformen GmbH, Kommanditgesellschaft/GmbH & Co. KG und Aktiengesellschaft haben einen Prüf- und Handlungsbedarf.
Wirtschaftlich Berechtigter – Wer ist das?
Wirtschaftlich Berechtigter ist, wer
– mehr als 25% der Kapitalanteile
– mehr als 25% der Stimmrechte
kontrolliert, oder
– auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
Insbesondere bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen, aber auch z.B. bei der GmbH & Co. KG sind dabei ggf. Besonderheiten zur Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten zu beachten.
Zudem ist zu prüfen, ob Stimmrechtsvereinbarungen, Stimmrechtspools oder vergleichbare Sonderregeln zwischen den Gesellschaftern vereinbart wurden, die zu einer Abweichung von der „Papierlage“ führen.
Das für das Transparenzregister zuständige Bundesverwaltungsamt definiert in jüngster Zeit zudem „Kontrolle auf vergleichbare Weise“ auch als sog. negative Kontrolle. D.h. wenn ein einzelner Gesellschafter (ggf. auf Ebene der Muttergesellschaft) Entscheidungen der Gesellschafterversammlung aufgrund
– seiner Stimmrechte (Erfordernis gewisser Mehrheiten)
– Vetorechten
– Einstimmigkeitserfordernissen
verhindern kann, gilt er auch als wirtschaftlich Berechtigter, auch wenn seine Kapital-/Stimmrechtsanteile (weit) unter 25% liegen (siehe hierzu auch: Transparenzregister – Update 2020 – Aktualisierte Meldepflichten für „mittelbare Beteiligungsstrukturen).
Gesetzesentwurf: Wegfall der sog. Mitteilungsfiktion geplant
Bislang können sich viele Unternehmen auf die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG berufen, wonach die Meldepflicht an das Transparenzregister entfällt, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus anderen Registern, insbesondere dem Handelsregister, ergeben. Zur Umsetzung von Vorgaben aus dem EU-Recht soll die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG in Zukunft entfallen, sodass alle Rechtseinheiten fortan verpflichtet wären, ihren wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister aktiv und positiv zur Eintragung mitzuteilen.
Der Gesetzgeber möchte damit das Transparenzregister von einem Auffangregister auf ein Vollregister umstellen. Die bisher bestehende Vereinfachung würde entfallen und sich in eine Handlungspflicht umkehren. Betroffen wären von der Umstellung laut Schätzungen des Bundesministeriums der Finanzen 1,9 Mio. Unternehmenseinheiten. Diese haben mit einem erheblichen Mehraufwand zu rechnen.
Gesteigerte Aufgriffswahrscheinlichkeit bei fehlerhaften/nicht erfolgten Meldungen
Brisanz erfährt das Thema deshalb, da Verpflichtete nach GwG im Rahmen der Identifizierung von Geschäftspartnern bereits heute verpflichtet sind, einen Auszug aus dem Transparenzregister einzuholen bzw. zu prüfen. Stellen Sie hierbei Abweichungen zu Ihnen vorliegenden Informationen fest, müssen sie sog. Unstimmigkeitsmeldungen abgeben.
In der Praxis geben insbesondere Banken, Notare, aber auch die Industrie in nicht unerheblichem Umfang Unstimmigkeitsmeldungen bei Auffälligkeiten oder fehlendem Eintrag im Transparenzregister ab.
Die Unstimmigkeitsmeldungen werden durch das Bundesverwaltungsamt geprüft – werden tatsächlich Fehler bzw. Nichtmeldungen festgestellt drohen Bußgelder. Das Bundesverwaltungsamt verwendet laut seinem Bußgeldkatalog einen Dreisatz für die Berechnung eines umsatzbasierten Bußgelds:
– Regelsatz (100-500 EUR) *
– Faktor I (1-2) subjektiver Tatbestand *
– Faktor II (0,1-200) Umsatz *
– Faktor III (1-10) Schwere des Verstoßes
Verstößt eine GmbH mit einem Jahresumsatz von 45 Mio. leichtfertig gegen Meldepflichten und wird dies als mittlerer Verstoß gewertet ergibt sich (schon!) ein Bußgeld von:
500 EUR*1*45*3 = 67.500 EUR
Vor dem Hintergrund der faktisch „outgesourcten“ Prüfung der Vollständigkeit des Transparenzregisters ist es besonders wichtig hier Verstöße und damit einhergehende finanzielle und Reputationsrisiken zu vermeiden. Zudem droht ggf. auch schlicht eine Verzögerung betrieblicher Abläufe: so sind Geschäftsbanken (auch im EU-Ausland) mittlerweile dazu übergegangen Konten so lange nicht zu eröffnen, bis ordnungsgemäße Anmeldungen zum Transparenzregister nachgewiesen werden können.
Bestens für Sie aufgestellt
KPMG Law begleitet das Thema Transparenzregister seit dessen Einführung im Jahr 2017 und verfügt über eine breite fachliche Expertise bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Berechtigten und der Abwehrberatung im Rahmen von Bußgeldverfahren.
Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten
– Vorprüfung zur Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten unter Berücksichtigung der Besonderheiten bei bestimmten Rechtsformen sowie der jeweils aktuellen Rechtsmeinung des BVA
– Beratung und Unterstützung in Fällen der negativen Kontrolle
Meldung an das Transparenzregister
– Meldung der erforderlichen Angaben des (fiktiven) wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister
Abwehrberatung bei Bußgeldverfahren
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