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03.02.2021 | KPMG Law Insights

Update Transparenzregister – aktuelle Themen und Ausblick Gesetzgebungsverfahren

Update Transparenzregister – aktuelle Themen und Ausblick Gesetzgebungsverfahren

Das Transparenzregister – eine organisatorische Herausforderung

Juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften, Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen müssen Angaben über ihre wirt­schaftlich Berechtigten an das Transparenzregister mel­den. D.h. insbesondere die gängigen Rechtsformen GmbH, Kommanditgesellschaft/GmbH & Co. KG und Aktiengesellschaft haben einen Prüf- und Handlungsbedarf.

 

Wirtschaftlich Berechtigter – Wer ist das?

Wirtschaftlich Berechtigter ist, wer

– mehr als 25% der Kapitalanteile

– mehr als 25% der Stimmrechte

kontrolliert, oder

– auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Insbesondere bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnis­sen, aber auch z.B. bei der GmbH & Co. KG sind dabei ggf. Besonderheiten zur Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten zu beachten.

Zudem ist zu prüfen, ob Stimmrechtsvereinbarungen, Stimmrechtspools oder vergleichbare Sonderregeln zwischen den Gesellschaftern vereinbart wurden, die zu einer Abweichung von der „Papierlage“ führen.

Das für das Transparenzregister zuständige Bundesver­waltungsamt definiert in jüngster Zeit zudem „Kontrolle auf vergleichbare Weise“ auch als sog. negative Kont­rolle. D.h. wenn ein einzelner Gesellschafter (ggf. auf Ebene der Muttergesellschaft) Entscheidungen der Gesellschafterversammlung aufgrund

– seiner Stimmrechte (Erfordernis gewisser Mehrheiten)

– Vetorechten

– Einstimmigkeitserfordernissen

verhindern kann, gilt er auch als wirtschaftlich Berech­tigter, auch wenn seine Kapital-/Stimmrechtsanteile (weit) unter 25% liegen (siehe hierzu auch: Transparenzregister – Update 2020 – Aktualisierte Meldepflichten für „mittelbare Beteiligungsstrukturen).

 

Gesetzesentwurf: Wegfall der sog. Mitteilungsfiktion geplant

Bislang können sich viele Unternehmen auf die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG berufen, wonach die Meldepflicht an das Transparenzregister entfällt, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus anderen Registern, insbesondere dem Handelsregister, ergeben. Zur Umsetzung von Vorgaben aus dem EU-Recht soll die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG in Zukunft entfallen, sodass alle Rechtseinheiten fortan verpflichtet wären, ihren wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister aktiv und positiv zur Eintragung mitzuteilen.

Der Gesetzgeber möchte damit  das Transparenzregister von einem Auffangregister auf ein Vollregister umstellen. Die bisher bestehende Vereinfachung würde entfallen und sich in eine Handlungspflicht umkehren. Betroffen wären von der Umstellung laut Schätzungen des Bundesministeriums der Finanzen 1,9 Mio. Unternehmenseinheiten. Diese haben mit einem erheblichen Mehraufwand zu rechnen.

 

Gesteigerte Aufgriffswahrscheinlichkeit bei fehlerhaften/nicht erfolgten Meldungen

Brisanz erfährt das Thema deshalb, da Verpflichtete nach GwG im Rahmen der Identifizierung von Geschäftspartnern bereits heute verpflichtet sind, einen Auszug aus dem Transparenzregister einzuholen bzw. zu prüfen. Stellen Sie hierbei Abweichungen zu Ihnen vorliegen­den Informationen fest, müssen sie sog. Unstimmig­keitsmeldungen abgeben.

In der Praxis geben insbesondere Banken, Notare, aber auch die Industrie in nicht unerheblichem Umfang Unstimmigkeitsmeldungen bei Auffälligkeiten oder feh­lendem Eintrag im Transparenzregister ab.

Die Unstimmigkeitsmeldungen werden durch das Bun­desverwaltungsamt geprüft – werden tatsächlich Fehler bzw. Nichtmeldungen festgestellt drohen Bußgelder. Das Bundesverwaltungsamt verwendet laut seinem Bußgeldkatalog einen Dreisatz für die Berechnung eines umsatzbasierten Bußgelds:

– Regelsatz (100-500 EUR) *

– Faktor I (1-2) subjektiver Tatbestand *

– Faktor II (0,1-200) Umsatz *

– Faktor III (1-10) Schwere des Verstoßes

Verstößt eine GmbH mit einem Jahresumsatz von 45 Mio. leichtfertig gegen Meldepflichten und wird dies als mittlerer Verstoß gewertet ergibt sich (schon!) ein Bußgeld von:

500 EUR*1*45*3 = 67.500 EUR

Vor dem Hintergrund der faktisch „outgesourcten“ Prüfung der Vollständigkeit des Transparenzregisters ist es besonders wichtig hier Verstöße und damit einhergehende finanzielle und Reputationsrisiken zu vermeiden. Zudem droht ggf. auch schlicht eine Verzögerung betrieblicher Abläufe: so sind Geschäftsbanken (auch im EU-Ausland) mittlerweile dazu übergegangen Konten so lange nicht zu eröffnen, bis ordnungsgemäße Anmeldungen zum Transparenzregister nachgewiesen werden können.

 

Bestens für Sie aufgestellt

KPMG Law begleitet das Thema Transparenzregister seit dessen Einführung im Jahr 2017 und ver­fügt über eine breite fachliche Expertise bei der Ermitt­lung der wirtschaftlichen Berechtigten und der Abwehr­beratung im Rahmen von Bußgeldverfahren.

Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten

– Vorprüfung zur Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten unter Berücksichtigung der Besonder­heiten bei bestimmten Rechtsformen sowie der jeweils aktuellen Rechtsmeinung des BVA

– Beratung und Unterstützung in Fällen der negativen Kontrolle

 

Meldung an das Transparenzregister

– Meldung der erforderlichen Angaben des (fiktiven) wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister

Abwehrberatung bei Bußgeldverfahren

 

Für weitere Informationen oder Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.

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