Suche
Contact
30.04.2021 | KPMG Law Insights

Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruches: Kann der Arbeitnehmer die Herausgabe seiner dienstlich verfassten E-Mails verlangen? (BAG, 27. April 2021 – 2 AZR 342/20)

Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruches: Kann der Arbeitnehmer die Herausgabe seiner dienstlich verfassten E-Mails verlangen? (BAG, 27. April 2021 – 2 AZR 342/20)

Arbeitgeber werden mittlerweile vermehrt mit Auskunftsansprüchen von (ehemaligen) Arbeitnehmern konfrontiert. Was genau aber Gegenstand des Auskunftsanspruches sein kann und in welchem Umfang diesem nachgekommen werden muss, ist bislang nicht eindeutig geklärt.

Dies stellt Arbeitgeber vor mehrere große Herausforderungen:

  1. Sie müssen innerhalb kurzen Auskunftsfrist (ein Monat) alle personenbezogenen Daten des Betroffenen finden und ggfs. aufbereiten.
  2. Ihnen verbleibt auch nur die kurze Frist zu prüfen, welche Auskunftsansprüche begründet sind und welche nicht.
  3. Nicht zuletzt müssen Sie möglicherweise im Einzelfall prüfen, ob durch die Herausgabe Geschäftsgeheimnisse oder die Interessen Dritter berührt sind.

Dabei ist insbesondere die Reichweite des Anspruchs auf Herausgabe oder Übersendung einer Kopie der Daten weiterhin nicht höchstrichterlich entschieden. Die Entscheidungen mehrerer Landesarbeitsgerichte in den letzten Jahren zeigen, dass es die offenen Fragestellungen vielfältig sind:

  • Welche Auskunftsansprüche bestehen im Hinblick auf Daten aus Hinweisgebersystemen?
  • Kann die Auskunft mit Verweis auf Geheimhaltungsgründe verweigert werden? Was muss der Arbeitgeber dazu vortragen?
  • Wann darf die Auskunft unter Berufung auf gesetzliche Ausnahmeregelungen verweigert werden?
  • Besteht ein Anspruch auf Auskunft über oder Herausgabe von Daten, die erst aus Backup-Dateien wiederhergestellt werden müssen? Wann ist der Wiederherstellungsaufwand für den Arbeitgeber unzumutbar?

Das Bundesarbeitsgericht („BAG“) hat nun mit Urteil vom 27. April 2021 (zum Urteil liegt bislang nur die Pressemitteilung des Gerichts vor) eine Klage eines Arbeitsnehmers gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Überlassung einer Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO in Form seiner im Arbeitsverhältnis versandten E-Mails abgelehnt. Der Arbeitnehmer argumentierte, dass sein Recht auf einen Datenkopie auch alle seine dienstlich verfassten E-Mails umfasse.

Das BAG hat Klageantrag aufgrund des zu unbestimmten Klageantrages abgelehnt. Wenn die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, nicht so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht, sind die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrages gemäß nicht erfüllt. Der Arbeitnehmer müsse daher auf der ersten Stufe auf Auskunft klagen, um den Herausgabeantrag zu konkretisieren. Die Frage, ob die E-Mails überhaupt herauszugeben wären, hat das BAG dabei scheinbar offengelassen.

Der konkrete Umfang der datenschutzrechtlichen Auskunftsrechte bleibt damit weiterhin ungeklärt. Arbeitgeber müssen daher, nicht zuletzt auch wegen der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Aufsichtsbehörden, damit rechnen, dass sie am Ende tatsächlich auch Kopien aller E-Mails herausgeben müssten. Arbeitgebern ist daher dringend zu empfehlen,

  • ein effektives Datenschutzmanagement und vollständiges Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten vorzuhalten um überhaupt in der Lage zu sein, Auskunftsbegehren zu erfüllen;
  • Auskunftsbegehren von (ehemaliger) Arbeitnehmern nicht zu ignorieren, da schon allein die Nichterfüllung bußgeldbewehrt sein kann und auch Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann;

bei Zweifeln über den Umfang der Auskunftspflicht zeitnah rechtlichen Rat einzuholen, um die Monatsfrist einhalten zu können.

Explore #more

14.05.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Deutsche Telekom bei BaFin Erlaubnis für Rückversicherungs Captive

Die Deutsche Telekom AG hat von der BaFin die Erlaubnis zur Gründung einer Rückversicherungs‑Captive mit Sitz in Deutschland erhalten. Die Lizenz wurde Ende März 2026…

13.05.2026 | KPMG Law Insights

Was die neue Verbraucherkreditrichtlinie für Retailbanken bedeutet

Die neue Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) verschärft die Anforderungen an die Vergabe von Verbraucherkrediten für Retailbanken. Was Retailbanken ab dem 20. November 2026 bei der Vergabe…

13.05.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law advises SAP on strategic investments in unicorn startups n8n and Parloa

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) advised SAP SE (SAP) on its strategic investments in the unicorn startups n8n and Parloa. KPMG Law provided SAP…

13.05.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Deutsche Telekom bei BaFin Erlaubnis für Rückversicherungs Captive

Die Deutsche Telekom AG hat von der BaFin die Erlaubnis zur Gründung einer Rückversicherungs‑Captive mit Sitz in Deutschland erhalten. Die Lizenz wurde Ende März 2026…

12.05.2026 | KPMG Law Insights

Keine Beihilfe bei lokalem Sachverhalt: Wann das Beihilfeverbot des Art. 107 AEUV nicht greift

Nicht jede staatliche Förderung ist auch eine genehmigungspflichtige Beihilfe. Ist der Sachverhalt rein lokal, kann die Behörde auf das zeitaufwendige Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission verzichten.…

11.05.2026 | KPMG Law Insights

Mit der EU Inc. Start-ups digital gründen und europaweit skalieren – EU plant neue Rechtsform

Die EU‑Kommission hat mit der EU Inc. eine neue, europaweit einheitliche Gesellschaftsform vorgeschlagen, die Unternehmensgründungen schneller, günstiger und vollständig digital machen soll. Zielgruppe sind vor…

08.05.2026 | KPMG Law Insights

Vergabebeschleunigungsgesetz: Neue Anforderungen und Spielräume für die öffentliche Beschaffung

Um Vergabeverfahren schneller, flexibler und praktikabler zu machen, wurde jetzt das Vergaberecht reformiert. Am 23. April 2026 hat der Bundestag das Gesetz zur Beschleunigung der…

08.05.2026 | KPMG Law Insights

BGH: Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Jahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale Taten

Mit seinem Beschluss vom 10. Dezember 2025 (1 StR 387/25) vollzieht der BGH einen Kurswechsel: Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärung eines Besteuerungszeitraums sind unterschiedliche prozessuale…

02.05.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in IT-Business: Business Judgement Rule beim KI-Einsatz

KI wird zunehmend Grundlage wichtiger Unternehmensentscheidungen. Doch was passiert, wenn die „Blackbox“ KI fehlerhafte oder unzureichende Ergebnisse liefert? Nikolaus Manthey und Sabrina Riesenbeck von KPMG…

29.04.2026 | KPMG Law Insights

Das Beschaffungsbeschleunigungsgesetz verändert den Zugang zu Bundeswehr-Vergaben

Das am 14. Februar 2026 in Kraft getretene Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz soll die Beschaffung der Bundeswehr deutlich beschleunigen, indem von den üblichen Vergaberegeln abgewichen werden…

Kontakt

Sebastian Hoegl, LL.M. (Wellington)

Senior Manager
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
LL.M. (Wellington)

Heinrich-von-Stephan-Straße 23
79100 Freiburg im Breisgau

Tel.: +49 761 769999-20
shoegl@kpmg-law.com

Sandra Zeis

Senior Manager

Alfredstraße 277
45133 Essen

Tel.: +49 (0)201-1258449-110
szeis@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll