Liebe Leserinnen und Leser,
nicht nur das Vergaberecht, auch das öffentliche Preisrecht soll modernisiert werden.
Diese Reformen gehen stets mit mühsamer Einarbeitung neuer Regelungen in Beschaffungsverträgen einher. Gibt man dem Modernisierungsbestreben und den angedachten Maßnahmen aber eine Chance, zeigt sich schnell: Sie sollen die Gestaltung von Beschaffungsverfahren und Preisbildung, Preisberechnung und -ermittlung bei der Erstellung von Beschaffungsverträgen erleichtern.
Außerdem haben wir die wesentlichen Erkenntnisse zusammengefasst, die der EuGH in seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung zur Anwendung der Grundregeln und allgemeinen Grundsätze des AEU-Vertrags bei öffentlichen Aufträgen festgehalten hat. Es geht um solche Aufträge, die zwar – etwa wegen ihres niedrigen Auftragswertes – nicht unter das EU-Vergaberecht fallen, an denen aber grenzüberschreitende Interessen bestehen. Der EuGH zieht für diese Aufträge klare Grenzen, die öffentliche Auftraggeber zu beachten haben. Sicher ein spannendes Thema für Sie.
Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre.
Herzlichst Ihr
Public Sector-Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Mathias Oberndörfer Dr. Anke Empting
Rechtsanwalt Rechtsanwältin
AEUV bei Verträgen mit grenzüberschreitenden Interessen zu beachten
Die Grundregeln und allgemeinen Grundsätze des AEU-Vertrags sind bei öffentlichen Aufträgen mit grenzüberschreitendem Interesse einzuhalten. Und zwar auch dann, wenn diese Aufträge mangels Überschreiten der Schwellenwerte nicht unter das EU-Vergaberecht fallen. So hat es der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. April 2015 entschieden.
Demnach können öffentliche Aufträge – hier die Lieferung von Computersystemen und -hardware – auch dann nicht vogelfrei gestaltet werden, wenn sie nicht unter die Richtlinie der Europäischen Union zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge (2004/18) fallen. Vielmehr müssen nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs die allgemeinen Grundsätze des AEU-Vertrags, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung sowie der Transparenz, beachtet werden.
Dies gelte jedenfalls dann, wenn an den öffentlichen Aufträgen angesichts bestimmter objektiver Kriterien ein eindeutig grenzüberschreitendes Interesse bestehe. Solche Kriterien seien unter anderem ein „gewisses“ Volumen des Auftrags, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Leistungsort und technische Merkmale des Auftrags. Zur Begründung des grenzüberschreitenden Interesses können auch etwaige Beschwerden von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Wirtschaftsteilnehmern herangezogen werden.
Der Gerichtshof hat am „Rande“ seiner Entscheidung auch noch für Hochschulen und Forschungseinrichtungen spannende Aussagen zur Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung von Bietern getroffen, etwa:
VO PR 30/53 auf dem Prüfstand
Zur Diskussion um das Wohl und Wehe des öffentlichen Preisrechts – konkret der VO PR Nr. 30/53 – hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Studie in Auftrag gegeben. Sie sollte klären, ob – seit Erlass der Preisverordnung im Jahr 1953 – noch ein Erfordernis beziehungsweise eine Rechtfertigung für die hoheitlichen preisrechtlichen Vorgaben für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge besteht.
Die Studie kam unter anderem zu diesen Ergebnissen:
Die Studie macht zudem Verbesserungspotentiale bei Mittelstand, Marktpreisbildung, LSP-Kostenarten, Dienstleistungsaufträgen, Organisation der Preisprüfung sowie bei Unteraufträgen aus.
Fazit:
Hochschulen und diejenigen Forschungseinrichtungen, die als öffentliche Auftraggeber eingestuft werden, sollten sich auf eine Reform des Preisrechts und einen damit verbundenen höheren Aufwand einstellen. Die aus der Studie hervorgehenden Lösungsansätze verheißen aber auch eine Vereinfachung in der Anwendung des Preisrechts.
Vergabemodernisierungsgesetz passiert Bundeskabinett
Das Bundeskabinett hat am 8. Juli 2015 den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Vergaberechts verabschiedet. Das Gesetzgebungsverfahren in Bundesrat und Bundestag soll im Herbst 2015 beginnen. Im Zentrum der Reform steht die Novellierung des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Ziel ist es, den Rechtsrahmen für die öffentliche Auftragsvergabe zu modernisieren, zu vereinfachen und anwenderfreundlicher zu gestalten.
Als eine dieser Vereinfachungsmaßnahmen wird die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) angesehen, die künftig die Eignungsprüfung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Oberschwellenbereich vorstrukturieren soll. Geplant ist, dass die EEE im Vergabeverfahren vorläufig die Eignungsnachweise durch eine Eigenerklärung ersetzt. Die EEE soll nach einer Übergangsfrist nur noch in elektronischer Form vorliegen.
Der von der EU-Kommission vorgelegte Entwurf einer Durchführungsverordnung zur Einführung der EEE bedarf noch der Abstimmung mit den EU-Mitgliedstaaten.
AStA versus Student – Unterlassungsklage erfolglos
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Befugnisse des AStA gestärkt. Ein Studierender der Rechtswissenschaften hatte Unterlassungsklage gegen die Studierendenschaft erhoben. Sie beziehungsweise ihre Vertretung, der AStA, habe sich ein allgemeinpolitisches Mandat angemaßt, das ihr nicht zustehe und solle sich stattdessen auf unmittelbar hochschulspezifischen Themen beschränken.
Mit Urteil vom 21. Juli 2015 (Az.: 1 A 4/15) wies das Verwaltungsgericht Osnabrück die Klage ab. Zwar hätten einige Aktivitäten des AStA (etwa ein Aufruf zu Gegendemonstrationen) die Grenze des Erlaubten überschritten. Diese seien aber nicht nachhaltig bzw. es drohe keine Wiederholung.
Aktuelles kurz und knapp
Rekordsummen für Forschung und Entwicklung
Der Pressemitteilung des BMBF vom 24. Juli 2015 zufolge stellt der Bund im laufenden Jahr 2015 insgesamt 14,9 Milliarden Euro für Forschung und Entwicklung (FuE) zur Verfügung. Das ist gegenüber dem Vorjahr eine Steigerung um rund 261 Millionen Euro. Gefördert werden sollen vornehmlich Forschungsthemen rund um die digitale Wirtschaft und Gesellschaft, Nachhaltiges Wirtschaften und Energie, Innovative Arbeitswelt, Gesundes Leben, Intelligente Mobilität und Zivile Sicherheit.
Geschäftsführer
Mitglied des Vorstands Service Tax - KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Theodor-Heuss-Straße 5
70174 Stuttgart
tel: +49 711 781923410
moberndoerfer@kpmg-law.com
© 2024 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.
KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.