Suche
Contact
29.01.2021 | KPMG Law Insights

Steuerstrafrecht – Steuerhinterziehung: Verlängerung der Verfolgungsverjährung auf 15 Jahre

Steuerhinterziehung: Verlängerung der Verfolgungsverjährung auf 15 Jahre

Mit dem gestern vom Bundestag beschlossenen JStG 2020 wird die strafrechtliche Verjährungsfrist bei der besonders schweren Steuerhinterziehung von 10 Jahren auf 15 Jahre erhöht.

Hintergrund

Wie bereits bei der Verlängerung der Verfolgungsverjährung der besonders schweren Steuerhinterziehung von 5 auf 10 Jahre im Jahr 2008 im Zusammenhang mit dem Ankauf von Datenträgern aus Liechtenstein hat der Gesetzgeber auch diesmal anlässlich der Aufarbeitung konkreter Fälle der Steuerinterziehung im Zusammenhang mit Cum-Ex-Fällen eine generelle Ausweitung der Verjährungsvorschriften beschlossen. Die Verlängerung der Verjährungsfrist begründet der Gesetzgeber mit den Schwierigkeiten, hochkomplexe und oftmals internationale Fälle der besonders schweren Hinterziehung aufzuklären. Dabei weicht schon die bisherige zehnjährige Verjährungsfrist von dem allgemeinen Strafrecht ab, das ausgehend von dem Strafmaß der Steuerhinterziehung eine Verjährungsfrist von 5 Jahren vorsehen würde.

Es handelt sich bereits um die zweite Verschärfung der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung in diesem Jahr. Im Sommer 2020 wurde durch das zweite Corona-Steuerhilfe-Gesetz bereits die absolute – d.h. von Unterbrechungen unabhängige – Verjährung der besonders schweren Steuerhinterziehung verlängert.

Welche Taten sind betroffen?

Die fünfzehnjährige Verjährungsfrist findet auf alle benannten Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 Nr. 1-6 AO) Anwendung. Praktisch häufigster Fall ist die Verkürzung von Steuern „in großem Ausmaß“. Ein großes Ausmaß liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000 EUR vor. Gerade im unternehmerischen Bereich sind solche Beträge, z.B. bei der (bedingt) vorsätzlichen Hinterziehung von Ertragsteuer, Umsatzsteuer oder Lohnsteuer, schnell erreicht.

Die Regelung ist rückwirkend auf alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht verjährten Taten anzuwenden. Nach der Verhandlung im Bundesrat soll das Gesetz noch im Dezember verkündet werden.

Auswirkungen auf die Strafverfolgung

Die Verlängerung der Verjährungsfrist führt zunächst dazu, dass Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung erst nach Ablauf von 15 Jahren nach Beendigung der Tat verjähren. Die absolute Verjährungsfrist, also die Frist, wann eine Tat unabhängig von eventuellen Unterbrechungen, z.B. durch Ermittlungsmaßnamen, spätestens verjährt, beträgt sogar 37,5 Jahre.

Auswirkungen auf Selbstanzeige

Die neue Verjährungsfrist ist auch bei der Aufarbeitung von steuerlichen Verfehlungen aus der Vergangenheit durch eine strafbefreiende Selbstanzeige in den Blick zu nehmen. Eine wirksame Selbstanzeige setzt Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre voraus. Damit müssen Fälle einer besonders schweren Hinterziehung ausgehend von einer fünfzehnjährigen, statt bisher einer zehnjährigen Verjährung offengelegt werden. Die Wirksamkeit bereits abgegebener Selbstanzeigen dürfte von der Gesetzesänderung nicht tangiert sein. Insofern dürfen Steuerpflichtige zulässigerweise darauf vertrauen, dass durch eine im Einklang mit der Gesetzeslage abgegebene Selbstanzeige Rechtsfrieden hergestellt ist.

Auswirkungen auf die steuerliche Festsetzungsverjährung

Die Verlängerung der Verfolgungsverjährung kann auch auf die steuerliche Festsetzungsverjährung durchschlagen. Im Fall einer Steuerhinterziehung läuft die steuerliche Festsetzungsfrist nicht ab, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat nicht verjährt ist (sog. Ablaufhemmung, § 171 Abs. 7 AO). Bei einer besonders schweren Steuerhinterziehung läuft die Festsetzungsverjährung damit grundsätzlich nicht vor Ablauf von 15 Jahren nach der Beendigung der Tat ab.

Explore #more

05.01.2026 | In den Medien

KPMG Law Experte in der Börsen-Zeitung zum digitalen Euro

Der digitale Euro soll bis 2029 kommen. Die Notenbank muss jedoch noch viel Überzeugungsarbeit leisten. Die Skepsis ist groß, bei Banken, in der Bevölkerung und…

22.12.2025 | KPMG Law Insights

Neue EU-Richtlinie verschärft Umweltstrafrecht

Umweltkriminalität wird künftig härter sanktioniert. Die Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt wird in deutsches Recht umgesetzt. Sie sieht neue Straftatbestände und…

19.12.2025 | KPMG Law Insights

Digital Omnibus: Mehr Effizienz statt Deregulierung

Die EU-Kommission möchte die Digitalgesetze entschlacken. Am 19. November 2025 hat sie ihre Vorschläge zum „Digital-Omnibus“ (inklusive separatem AI-Omnibus) vorgelegt. Der Kern des Reformpakets: Die…

18.12.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten die Gesellschafter der Frerk Aggregatebau beim Verkauf an DEUTZ

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die Gesellschafter der Frerk Aggregatebau GmbH (Frerk) beim Verkauf sämtlicher Geschäftsanteile…

17.12.2025 | KPMG Law Insights

KI-gestützte Risikochecks von NDAs und CoCs: So profitieren Rechtsabteilungen

Künstliche Intelligenz kann Rechtsabteilungen vor allem bei Routineaufgaben wie der Prüfung von Geheimhaltungsvereinbarungen (NDAs) oder Verhaltenskodizes (Codes of Conducts, kurz: CoCs) entlasten. Diese Dokumente sind…

16.12.2025 | In den Medien

Interview mit KPMG Law Experten: CSDDD nach dem Omnibus: „Zahnloser Tiger“ oder pragmatische Lösung?

Die Einigung zum Omnibus-I-Paket sorgt für Diskussionen. Unter anderem wurden die Schwellenwerte für die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) deutlich angehoben. Was bedeutet das für Unternehmen? Im Interview…

15.12.2025 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag im Tagesspiegel Background: Was der Digital-Omnibus heute für Unternehmen bedeutet

Die Debatte zum Digital-Omnibus ist gerade erst eröffnet. Unternehmen sollten im laufenden Verfahren ihre Expertise einbringen und ihre internen Grundlagen stärken – also bessere Governance,…

14.12.2025 | In den Medien

KPMG Law Interview in Versicherungsmonitor: Das bedeutet das entschärfte EU-Lieferkettengesetz für die Branche

Nach wochenlangen Debatten wurde jetzt die abgeschwächte Form der CSDDD in Brüssel beschlossen. Damit kommen neue, komplexe rechtliche Unsicherheiten, meint Thomas Uhlig, KPMG Law…

12.12.2025 | KPMG Law Insights

Fokus Offshore: NRW kauft umfangreiche Steuerdaten zu internationalen Steueroasen

Nach aktuellen Presseberichten vom 11. Dezember 2025 hat das Land Nordrhein-Westfalen über das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) einen umfangreichen Datensatz mit steuerlich…

12.12.2025 | KPMG Law Insights

Gesetzliche Änderungen 2026: Neue Pflichten und Entlastungen für Unternehmen

Selten war das neue Jahr für Unternehmen so schwer planbar wie das Jahr 2026. Aktuell stehen in der EU alle Zeichen auf Entlastung der Wirtschaft.…

Kontakt

Dr. Heiko Hoffmann

Partner
Standortleiter München
Leiter Steuerstrafrecht

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 59976061652
HHoffmann@kpmg-law.com

Arndt Rodatz

Partner
Leiter Steuerstrafrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 360994 5081
arodatz@kpmg-law.com

Philipp Schiml

Partner
Standortleiter Düsseldorf

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.: +49 211 4155597150
pschiml@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll