Suche
Contact
Symbolbild zum Einheitspatent: Roboter
24.01.2024 | KPMG Law Insights

So funktioniert das neue Einheitspatent – zehn Fakten

Seit dem 1. Juni 2023 kann das neue Einheitspatent beim Europäischen Patentamt (EPA) angemeldet werden. An diesem Tag sind die Durchführungsordnung und die Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz in Kraft getreten. Das Einheitspatent ergänzt das bestehende europäische Patenterteilungssystem und bietet eine kosteneffiziente Option für Patentschutz in Europa. Gerade zum Jahreswechsel bietet es sich an, die aktuelle Anmeldestrategie zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Doch wie funktioniert das Einheitspatent? Hier zehn Fakten:

1. Das Einheitspatent gilt in 17 EU-Mitgliedstaaten

Ein Einheitspatent ist ein europäisches Patent, das in den folgenden 17 EU-Mitgliedstaaten gilt: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Slowenien.

2. Es fallen keine hohen Kosten an

Der Antrag beim Europäischen Patentamt (EPA) ist kostenlos, das heißt es sind keine Anmelde-, Prüfungs- oder Eintragungsgebühren zu entrichten, und die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung eines Einheitspatents sind sehr attraktiv und unternehmensfreundlich.

3. Das Patent bietet einheitlichen Schutz in den teilnehmenden Ländern

Ein Einheitspatent bietet einen einheitlichen Schutz in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten. Die Rechte aus dem Einheitspatent und ihre Beschränkungen sowie die verfügbaren Rechtsbehelfe sind für alle teilnehmenden Staaten identisch.

4. Das bereits erteilte europäisches Patent ist die Grundlage

Das Einheitspatent basiert auf einem europäischen Patent. Nach Erteilung des europäischen Patents durch das EPA kann für die teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten eine einheitliche Wirkung beantragt werden. Die bestehenden Möglichkeiten des Patentschutzes in Europa werden nicht ersetzt, sondern es gibt mit dem Einheitspatent eine zusätzliche Option neben nationalen und klassischen europäischen Patenten.

5. Das EPA ist die zentrale Anlaufstelle

Das EPA prüft als zentrale Anlaufstelle die von Patentinhaber:innen gestellten Anträge auf einheitliche Wirkung und trägt Einheitspatente in das neue Register für den einheitlichen Patentschutz ein, wenn die Anforderungen erfüllt sind.

6. Es ist nur ein Antrag erforderlich

Inhaber:innen eines europäischen Patents können, statt ein europäisches Patent in mehreren Ländern zu validieren, einen Antrag auf einheitliche Wirkung stellen und ein Einheitspatent erlangen, das einheitlichen Schutz in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten verleiht.

7. Das EPA erteilt das Einheitspatent mit Wirkung für alle teilnehmenden Länder

Ein Einheitspatent ist ein europäisches Patent, das vom EPA nach den Vorschriften und Verfahren des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erteilt wird und auf Antrag der Patentinhaber:innen in den am einheitlichen Patentsystem teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten einheitliche Wirkung entfaltet.

8. Das EPA führt ein neues Register

Das EPA führt ein neues Register für den einheitlichen Patentschutz. Dieses umfasst Daten zum Rechtsstand von Einheitspatenten wie Informationen zu Lizenzen, Rechtsübergängen, Beschränkungen, Widerruf und Erlöschen. Die Daten werden zentral beim EPA eingetragen. Vorher mussten Patentinhaber:innen die Daten mittels zahlreicher paralleler Verfahren den nationalen Patentregistern der einzelnen Länder melden.

9. Die Jahresgebühr ist an das EPA zu entrichten

Die Jahresgebühren für Einheitspatente sind an das EPA zu entrichten. Ein erheblicher Vorteil für Patentinhaber:innen ist, dass sie nicht mehr nationale Jahresgebühren in verschiedenen Währungen an mehrere nationale Patentämter zahlen müssen, die jeweils ihre eigenen rechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich Fristen, Wechselkursen, Zahlungsarten und Vertretung anwenden.

10. Kombination von Einheitspatent und europäischem Patent ist möglich

Ein Einheitspatent kann auch mit einem klassischen europäischen Patent kombiniert werden. Möglich ist es beispielsweise, ein europäisches Patent als Einheitspatent eintragen zu lassen und das europäische Patent zusätzlich in anderen EPÜ-Vertragsstaaten validieren zu lassen, die nicht vom Einheitspatent erfasst sind.

Nicht möglich ist dagegen der Doppelschutz einer Erfindung durch Einheitspatent und ein klassisches europäisches Patent in den vom Einheitspatent abgedeckten Staaten.

 

Das Einheitspatent bietet viele praktische und auch finanzielle Vorteile gegenüber der Validierung des Europäischen Patents in sämtlichen Mitgliedsstaaten. Patentinhaber:innen sollten die Anmeldung von Einheitspatenten in Erwägung ziehen, wenn sie einen EU-weiten Schutz ihrer Patente wünschen.

Explore #more

19.06.2025 | Events, In den Medien

KPMG Law auf dem BUJ Unternehmensjuristenkongress 2025

Die Welt befindet sich im Wandel – dies dürfte zwar eine Binsenweisheit sein, trifft aber doch gerade auf die aktuelle Lage in bestechender Weise zu.…

19.06.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement in der Technik&Einkauf: Weiße Mäuse in der Blackbox

Künstliche Intelligenz (KI) kann den Einkauf revolutionieren. Zuvor müssen Akteure allerdings ihre analogen Fähigkeiten bemühen. Ein zielgerichtetes und strukturiertes Vorgehen erhöht die Erfolgsaussichten des Vorhabens…

12.06.2025 | KPMG Law Insights

Vom KI-Tool zum KI-Framework – ein Werkstattbericht

Es fing mit ein paar Fragen zu Microsoft Copilot an – und endete mit einem unternehmensweiten KI-Framework. Wir durften das Unternehmen, ein global aufgestelltes Beratungshaus,…

12.06.2025 | Pressemitteilungen

Handelsblatt und Best Lawyers zeichnet KPMG Law Expert:innen aus

Best Lawyers hat erneut exklusiv für das Handelsblatt die besten Wirtschaftsanwältinnen und -anwälte Deutschlands für das Jahr 2025 ermittelt. Insgesamt wurden 33  Anwältinnen und Anwälte…

11.06.2025 | KPMG Law Insights

Omnibus IV bringt einige Vereinfachungen, vor allem im Produktrecht

Die EU-Kommission hat am 21. Mai 2025 das vierte Omnibus-Paket vorgeschlagen. Omnibus IV enthält Vereinfachungen in Bezug auf zahlreiche produktrechtliche Anforderungen und für KMU…

06.06.2025 | KPMG Law Insights

Mitarbeiterentsendung in die USA: Das ist bei der US-Immigration zu beachten

Die Verschärfungen bei der US-Immigration führen weltweit zu Verunsicherung. Insbesondere die Kontrollen bei der Einreise in die USA sind seit dem Antritt der neuen US-Regierung

06.06.2025 | Unkategorisiert

KPMG Law berät den Mehrheitsgesellschafter der Heimkreiter GmbH beim Verkauf an PreZero

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat den Mehrheitsgesellschafter der Heimkreiter GmbH bei der Veräußerung seiner Gesellschaftsbeteiligung an die PreZero Dritte Verwaltungs GmbH rechtlich…

02.06.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Diehl Defence bei der Übernahme von e.sigma

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die Diehl Defence GmbH & Co. KG (Diehl Defence) bei dem…

27.05.2025 | KPMG Law Insights

Handy-Kontrollen bei der Einreise in die USA: So verhalten Sie sich richtig

Keyfacts: US-Einwanderungsbeamte überwachen öffentliche Social-Media-Daten und Reisende sollten bereit sein, Details zu ihren persönlichen Social-Media-Konten zu teilen. Alle Reisenden in die USA können an der…

Kontakt

Dr. Anna-Kristine Wipper

Partner
Leiterin Technologierecht

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.: +49 30 530199731
awipper@kpmg-law.com

Dr. Thomas Beyer

Senior Manager

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.: +49 30 530199822
thomasbeyer@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll