Seit dem 1. Juni 2023 kann das neue Einheitspatent beim Europäischen Patentamt (EPA) angemeldet werden. An diesem Tag sind die Durchführungsordnung und die Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz in Kraft getreten. Das Einheitspatent ergänzt das bestehende europäische Patenterteilungssystem und bietet eine kosteneffiziente Option für Patentschutz in Europa. Gerade zum Jahreswechsel bietet es sich an, die aktuelle Anmeldestrategie zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Doch wie funktioniert das Einheitspatent? Hier zehn Fakten:
Ein Einheitspatent ist ein europäisches Patent, das in den folgenden 17 EU-Mitgliedstaaten gilt: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Slowenien.
Der Antrag beim Europäischen Patentamt (EPA) ist kostenlos, das heißt es sind keine Anmelde-, Prüfungs- oder Eintragungsgebühren zu entrichten, und die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung eines Einheitspatents sind sehr attraktiv und unternehmensfreundlich.
Ein Einheitspatent bietet einen einheitlichen Schutz in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten. Die Rechte aus dem Einheitspatent und ihre Beschränkungen sowie die verfügbaren Rechtsbehelfe sind für alle teilnehmenden Staaten identisch.
Das Einheitspatent basiert auf einem europäischen Patent. Nach Erteilung des europäischen Patents durch das EPA kann für die teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten eine einheitliche Wirkung beantragt werden. Die bestehenden Möglichkeiten des Patentschutzes in Europa werden nicht ersetzt, sondern es gibt mit dem Einheitspatent eine zusätzliche Option neben nationalen und klassischen europäischen Patenten.
Das EPA prüft als zentrale Anlaufstelle die von Patentinhaber:innen gestellten Anträge auf einheitliche Wirkung und trägt Einheitspatente in das neue Register für den einheitlichen Patentschutz ein, wenn die Anforderungen erfüllt sind.
Inhaber:innen eines europäischen Patents können, statt ein europäisches Patent in mehreren Ländern zu validieren, einen Antrag auf einheitliche Wirkung stellen und ein Einheitspatent erlangen, das einheitlichen Schutz in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten verleiht.
Ein Einheitspatent ist ein europäisches Patent, das vom EPA nach den Vorschriften und Verfahren des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erteilt wird und auf Antrag der Patentinhaber:innen in den am einheitlichen Patentsystem teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten einheitliche Wirkung entfaltet.
Das EPA führt ein neues Register für den einheitlichen Patentschutz. Dieses umfasst Daten zum Rechtsstand von Einheitspatenten wie Informationen zu Lizenzen, Rechtsübergängen, Beschränkungen, Widerruf und Erlöschen. Die Daten werden zentral beim EPA eingetragen. Vorher mussten Patentinhaber:innen die Daten mittels zahlreicher paralleler Verfahren den nationalen Patentregistern der einzelnen Länder melden.
Die Jahresgebühren für Einheitspatente sind an das EPA zu entrichten. Ein erheblicher Vorteil für Patentinhaber:innen ist, dass sie nicht mehr nationale Jahresgebühren in verschiedenen Währungen an mehrere nationale Patentämter zahlen müssen, die jeweils ihre eigenen rechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich Fristen, Wechselkursen, Zahlungsarten und Vertretung anwenden.
Ein Einheitspatent kann auch mit einem klassischen europäischen Patent kombiniert werden. Möglich ist es beispielsweise, ein europäisches Patent als Einheitspatent eintragen zu lassen und das europäische Patent zusätzlich in anderen EPÜ-Vertragsstaaten validieren zu lassen, die nicht vom Einheitspatent erfasst sind.
Nicht möglich ist dagegen der Doppelschutz einer Erfindung durch Einheitspatent und ein klassisches europäisches Patent in den vom Einheitspatent abgedeckten Staaten.
Das Einheitspatent bietet viele praktische und auch finanzielle Vorteile gegenüber der Validierung des Europäischen Patents in sämtlichen Mitgliedsstaaten. Patentinhaber:innen sollten die Anmeldung von Einheitspatenten in Erwägung ziehen, wenn sie einen EU-weiten Schutz ihrer Patente wünschen.
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