Suche
Contact
Symbolbild zum Einheitspatent: Roboter
24.01.2024 | KPMG Law Insights

So funktioniert das neue Einheitspatent – zehn Fakten

Seit dem 1. Juni 2023 kann das neue Einheitspatent beim Europäischen Patentamt (EPA) angemeldet werden. An diesem Tag sind die Durchführungsordnung und die Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz in Kraft getreten. Das Einheitspatent ergänzt das bestehende europäische Patenterteilungssystem und bietet eine kosteneffiziente Option für Patentschutz in Europa. Gerade zum Jahreswechsel bietet es sich an, die aktuelle Anmeldestrategie zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Doch wie funktioniert das Einheitspatent? Hier zehn Fakten:

1. Das Einheitspatent gilt in 17 EU-Mitgliedstaaten

Ein Einheitspatent ist ein europäisches Patent, das in den folgenden 17 EU-Mitgliedstaaten gilt: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Slowenien.

2. Es fallen keine hohen Kosten an

Der Antrag beim Europäischen Patentamt (EPA) ist kostenlos, das heißt es sind keine Anmelde-, Prüfungs- oder Eintragungsgebühren zu entrichten, und die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung eines Einheitspatents sind sehr attraktiv und unternehmensfreundlich.

3. Das Patent bietet einheitlichen Schutz in den teilnehmenden Ländern

Ein Einheitspatent bietet einen einheitlichen Schutz in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten. Die Rechte aus dem Einheitspatent und ihre Beschränkungen sowie die verfügbaren Rechtsbehelfe sind für alle teilnehmenden Staaten identisch.

4. Das bereits erteilte europäisches Patent ist die Grundlage

Das Einheitspatent basiert auf einem europäischen Patent. Nach Erteilung des europäischen Patents durch das EPA kann für die teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten eine einheitliche Wirkung beantragt werden. Die bestehenden Möglichkeiten des Patentschutzes in Europa werden nicht ersetzt, sondern es gibt mit dem Einheitspatent eine zusätzliche Option neben nationalen und klassischen europäischen Patenten.

5. Das EPA ist die zentrale Anlaufstelle

Das EPA prüft als zentrale Anlaufstelle die von Patentinhaber:innen gestellten Anträge auf einheitliche Wirkung und trägt Einheitspatente in das neue Register für den einheitlichen Patentschutz ein, wenn die Anforderungen erfüllt sind.

6. Es ist nur ein Antrag erforderlich

Inhaber:innen eines europäischen Patents können, statt ein europäisches Patent in mehreren Ländern zu validieren, einen Antrag auf einheitliche Wirkung stellen und ein Einheitspatent erlangen, das einheitlichen Schutz in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten verleiht.

7. Das EPA erteilt das Einheitspatent mit Wirkung für alle teilnehmenden Länder

Ein Einheitspatent ist ein europäisches Patent, das vom EPA nach den Vorschriften und Verfahren des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erteilt wird und auf Antrag der Patentinhaber:innen in den am einheitlichen Patentsystem teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten einheitliche Wirkung entfaltet.

8. Das EPA führt ein neues Register

Das EPA führt ein neues Register für den einheitlichen Patentschutz. Dieses umfasst Daten zum Rechtsstand von Einheitspatenten wie Informationen zu Lizenzen, Rechtsübergängen, Beschränkungen, Widerruf und Erlöschen. Die Daten werden zentral beim EPA eingetragen. Vorher mussten Patentinhaber:innen die Daten mittels zahlreicher paralleler Verfahren den nationalen Patentregistern der einzelnen Länder melden.

9. Die Jahresgebühr ist an das EPA zu entrichten

Die Jahresgebühren für Einheitspatente sind an das EPA zu entrichten. Ein erheblicher Vorteil für Patentinhaber:innen ist, dass sie nicht mehr nationale Jahresgebühren in verschiedenen Währungen an mehrere nationale Patentämter zahlen müssen, die jeweils ihre eigenen rechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich Fristen, Wechselkursen, Zahlungsarten und Vertretung anwenden.

10. Kombination von Einheitspatent und europäischem Patent ist möglich

Ein Einheitspatent kann auch mit einem klassischen europäischen Patent kombiniert werden. Möglich ist es beispielsweise, ein europäisches Patent als Einheitspatent eintragen zu lassen und das europäische Patent zusätzlich in anderen EPÜ-Vertragsstaaten validieren zu lassen, die nicht vom Einheitspatent erfasst sind.

Nicht möglich ist dagegen der Doppelschutz einer Erfindung durch Einheitspatent und ein klassisches europäisches Patent in den vom Einheitspatent abgedeckten Staaten.

 

Das Einheitspatent bietet viele praktische und auch finanzielle Vorteile gegenüber der Validierung des Europäischen Patents in sämtlichen Mitgliedsstaaten. Patentinhaber:innen sollten die Anmeldung von Einheitspatenten in Erwägung ziehen, wenn sie einen EU-weiten Schutz ihrer Patente wünschen.

Explore #more

29.04.2025 | KPMG Law Insights

Geldwäschebekämpfung und Transparenzregister – was ändert die neue Regierung?

Die künftige Regierung möchte laut Koalitionsvertrag Geldwäsche und Finanzkriminalität „entschieden bekämpfen“. Die Koalitionspartner kündigen an, dass Rechtsgeschäfte juristischer Personen, die den Betrag von 10.000 Euro…

25.04.2025 | KPMG Law Insights

Koalitionsvertrag: Die Pläne für Lieferkettengesetz, EUDR und AGB-Recht

Im Koalitionsvertrag haben CDU/CSU und SPD vereinbart: „Darüber hinaus schaffen wir das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ab.“ Auf den ersten Blick eine klare und absolute Aussage.…

25.04.2025 | In den Medien

Gastbeitrag in der Frankfurter Rundschau: Mit Tempo den Investitionsstau überwinden

Geld allein wird nicht reichen, die Investitionsziele umzusetzen. Die Verwaltung muss interne Strukturen schaffen, die ein schnelles Handeln ermöglichen. In einem Gastbeitrag für die Frankfurter…

23.04.2025 | KPMG Law Insights

Klimaschutz und Nachhaltigkeit im Koalitionsvertrag 2025

Der Klimaschutz hat es im Koalitionsvertrag zu einer Bedeutung geschafft, mit der nicht zu rechnen war. Im Wahlkampf hatte er keine nennenswerte Rolle gespielt. Auch…

17.04.2025 | KPMG Law Insights

Das bedeutet der Koalitionsvertrag für den Finanzsektor

Der Koalitionsvertrag der CDU/CSU und SPD hat auch Auswirkungen auf den Finanzsektor. Hier ein Überblick. Die Erhöhung des Energieangebots Die Koalitionspartner möchten das Energieangebot vergrößern…

17.04.2025 | KPMG Law Insights

AWG-Novelle sieht härtere Strafen für Sanktionsverstöße vor

Aufgrund des anhaltenden russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine möchte die EU die Strafverfolgung von Verstößen gegen EU-Sanktionen erleichtern. Die entsprechende Richtlinie (EU) 2024/1226 war im…

16.04.2025 | KPMG Law Insights

Was die neuen Digitalisierungspläne im Koalitionsvertrag bedeuten

Der Koalitionsvertrag zeigt, wie die künftige Regierung Deutschlands digitale Zukunft gestalten will. Was bedeuten die Pläne konkret für Unternehmen? Hier die wichtigsten Auswirkungen: Digitale Souveränität:…

14.04.2025 | KPMG Law Insights

So will die neue Koalition Investitionen in die Infrastruktur beschleunigen

Der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD markiert einen grundlegenden Neubeginn in der deutschen Infrastrukturpolitik. Angesichts eines erheblichen Investitionsstaus setzen die Koalitionspartner auf ein umfassendes Maßnahmenpaket,…

14.04.2025 | KPMG Law Insights

Koalitionsvertrag 2025 und NKWS: Booster fürs Umwelt- und Planungsrecht?

Im aktuellen Koalitionsvertrag wird das Umwelt- und Planungsrecht übergreifend an verschiedenen Stellen im Koalitionsvertrag genannt und verdeutlicht dessen großen Stellenwert. In der Vereinbarung erfolgt aber…

14.04.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Athagoras Holding GmbH beim Erwerb der MIGx AG

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Athagoras Holding GmbH, eine Plattform des Münchener PE Hauses Greenpeak Partners, beim Erwerb der schweizerischen Gesellschaft…

Kontakt

Dr. Anna-Kristine Wipper

Partner
Leiterin Technologierecht

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.: +49 30 530199731
awipper@kpmg-law.com

Dr. Thomas Beyer

Senior Manager

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.: +49 30 530199822
thomasbeyer@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll