Im Jahr 2013 legte ein 25-jähriger Österreicher vor einem irischen Gericht Klage gegen einen führenden Social Media-Anbieter ein. Der Vorwurf: Die Plattform habe seine Daten an den Mutterkonzern in den USA weitergeleitet. Das irische Gericht legte das Verfahren dem EuGH vor und der österreichische Datenschutzaktivist namens Maximilian Schrems bekam Recht. Das höchste europäische Gericht kippte den EU-US-Privacy Shield und stoppte damit die bisherige Praxis des Datentransfers in die USA. Datenübermittlungen in Länder außerhalb der EU sind nur gestattet, wenn ein der DSGVO vergleichbares Datenschutzniveau gewährleistet ist, urteilte der EuGH. Die EU-Kommission hat daraufhin die Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer überarbeitet. Bis zum 27. Dezember 2022 hatten die Unternehmen Zeit, ihre Vertragswerke an die neuen Klauseln anzupassen.
Nicht allen Unternehmen ist bewusst, dass sie Daten in Drittländer übermitteln, weil ihnen gar nicht immer bekannt ist, wo ihre Dienstleister die Daten speichern und verarbeiten. Doch gerade jetzt kommen die Behörden auf die Unternehmen zu und fragen nach. Wer die neuen Formulierungen noch nicht verwendet, sollte sich daher beeilen.
Leonie Schönhagen, Rechtsanwältin und Managerin bei KPMG Law und Dr. Daniel Taraz, Rechtsanwalt und Senior Manager bei KPMG Law, sprechen im Podcast darüber, was jetzt zu tun ist, wann Bußgelder drohen und in welchen Fällen Ausnahmen gelten.
Die Kernthemen des Podcasts sind:
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