OVG Lüneburg: Fakultätsrat für Erteilung von Lehraufträgen nicht zuständig
Sachverhalt: Nach Besetzung einer vakanten Stelle an einem Institut einer niedersächsischen Hochschule bestand aus Sicht der Hochschule kein Bedarf mehr an der weiteren Erteilung von Lehraufträgen an einen außerplanmäßigen Professor. Daraufhin sammelten Studierende Unterschriften mit dem Ziel, dass der als zuständig angesehene Fakultätsrat über die weitere Vergabe von Lehraufträgen an diesen Professor berät. Der Dekan der Fakultät teilte der Vertreterin der Studierendeninitiative mit, dass das Dekanat in einer nicht öffentlichen Sitzung beschlossen hätte, keinen entsprechenden Antrag zur Erteilung der Lehraufträge beim Präsidium zu stellen. Daraufhin beantragte die Vertreterin der Initiative, den Fakultätsrat im Wege einer einstweiligen Anordnung zur unverzüglichen Beratung über die Vergabe zu verpflichten. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt. Über die dagegen eingelegte Beschwerde hatte nun das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden und bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (OVG Lüneburg, Beschluss v. 13.02.2019, Az.: 2 ME 707/18).
Entscheidungsgründe: Die Vertreterin der Studierendeninitiative sei in einem Verwaltungsprozess gegen die Hochschule zur Durchsetzung der Rechte der Initiative sowohl prozess- als auch antragsbefugt und die Beschwerde somit zulässig. Die Beschwerde sei indes unbegründet. Die Initiative verlange, dass der Fakultätsrat über die Angelegenheit beraten solle. Nach § 20 a Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) könnten Studierende dies von einem Organ der Hochschule nur dann verlangen, sofern dieses für die bestimmte Angelegenheit auch gesetzlich zuständig sei. Hier fehle es an der Zuständigkeit des Fakultätsrats zur Erteilung einzelner Lehraufträge an außeruniversitäre Personen. Gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 NHG entscheide der Fakultätsrat über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, d.h. bei Fragen, die in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle von Bedeutung sein könnten und somit im Interesse aller Fakultätsmitglieder eine einheitliche Handhabung erforderten. Dies sei zum Beispiel bei Beschlüssen von Struktur- und Entwicklungsplänen der Fakultät der Fall. Die Erteilung einzelner Lehraufträge an einen bestimmten Professor sei keine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung. Die Studierenden hätten zudem auch keinen Anspruch auf ganz bestimmte Lehrveranstaltungen oder bestimmte inhaltliche Gestaltungen dieser. Die Lern- und Studierfreiheit als Teil der akademischen Ausbildungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) bestehe allein innerhalb des Rahmens des vorhandenen Studien- und Lehrangebots einer Hochschule. Hinzu komme, dass die Zuständigkeit des Fakultätsrats ihre Grenzen in den Zuständigkeiten des Dekanats finde. Das Dekanat sei nach dem NHG für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit keine andere Zuständigkeit bestimmt sei. Somit sei das Dekanat auch für die Fakultät hinsichtlich des Antrags an das Präsidium zur Erteilung befristeter Lehraufträge gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 NHG zuständig.
Abgesehen davon fehle es bereits mangels der Dringlichkeit der Angelegenheit an einem Anordnungsgrund. Die beantragte Vergabe von Lehraufträgen beziehe sich auf ein Semester, das sowohl zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts als auch beim Beschwerdeverfahren abgelaufen sei. Das Begehren habe sich somit bereits erledigt.
Bedeutung für die Praxis:
Die Abgrenzung der Zuständigkeiten innerhalb der Hochschule ist in vielen Hochschulgesetzen bis heute nicht abschließend geklärt. Daher muss häufig die Rechtsprechung, wie hier, für Rechtssicherheit sorgen.
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