Der Stiftungsboom der vergangenen Jahre hält an. So wurde nach den Angaben des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen im Jahr 2013 die Marke von 20.000 rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts in Deutschland überschritten.
Über eine Stiftung ist es dem Stifter möglich, sein Vermögen ganz oder teilweise auch für die Zeit nach seinem Tod dauerhaft für die Förderung der von ihm bestimmten Zwecke einzusetzen. Eine Stiftung ist aber keineswegs nur ein Instrument für die Regelung des Nachlasses. Vielfach wird sie dazu genutzt, gemeinnütziges Engagement zu Lebzeiten effektiv zu gestalten. Stiften ist für viele Menschen die beste Form, Projekte, die ihnen am Herzen liegen, zu fördern und der Gesellschaft etwas zurückzugeben.
So unterschiedlich die Motive zur Stiftungsgründung sind, so verschieden sind auch die Rechtsformen der Stiftung und deren Ausgestaltung nach deutschem oder ausländischem Recht. Der Begriff „Stiftung“ ist gesetzlich nicht definiert. Er steht für eine Vielzahl von Rechtsformen, deren häufigste die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts ist. Stiftungen sind grundsätzlich auf Dauer angelegt und müssen sich langfristig als handlungsfähig erweisen, um ihren Stiftungszweck zu erreichen. Auch die seit 2013 mögliche Verbrauchsstiftung soll in der Regel für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren bestehen.
Die Gründung einer Stiftung muss gut geplant sein. Hierzu bedarf es eines sogenannten Stiftungsgeschäfts und einer staatlichen Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde. Das Stiftungsgeschäft ist die Erklärung des Stifters, eine Stiftung gründen zu wollen und diese zur Erfüllung des Stiftungszwecks mit einem bestimmten Vermögen auszustatten. Es ist schriftlich zu errichten und kann etwa auch in einem Testament enthalten sein.
Durch das Stiftungsgeschäft muss der Stiftung eine Satzung gegeben werden. Sie stellt das Herzstück jeder Stiftung dar. Der Stifter bringt in der Satzung bei Gründung der Stiftung seinen Willen zum Ausdruck und legt den Rahmen der Tätigkeit der Stiftung fest.
Auf der Grundlage des Stiftungsgeschäfts und der Satzung kann der Stifter die staatliche Anerkennung der Stiftung bei der Stiftungsaufsichtsbehörde beantragen.
Die Stiftung hat weder Gesellschafter noch Mitglieder. Umso wichtiger ist die Besetzung des Stiftungsvorstands. Er führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt diese nach außen. Bei großen Stiftungen kann eine zusätzliche Geschäftsführung eingerichtet werden, die aus einem oder mehreren Geschäftsführern besteht. Daneben kann freiwillig ein Kontroll- und/oder Beratungsorgan eingerichtet werden. In der Praxis finden sich hierfür Bezeichnungen wie z.B. „Beirat“ oder „Stiftungskuratorium“.
Alle Stiftungen stehen täglich vor vielfältigen Herausforderungen und bewegen sich im Spannungsfeld zwischen dem Stiftungsrecht einerseits, das überwiegend Landesrecht ist (und damit von Bundesland zu Bundesland verschieden ausfallen kann), und dem steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht andererseits.
Dies gilt für die Mehrheit der Stiftungen in Deutschland, unabhängig von der jeweiligen Rechtsform, dem jeweiligen Stiftungsmodell oder den Aktivitäten der Stiftung in Deutschland oder im Ausland. Damit eine Stiftung erfolgreich agieren und ihre Zwecke bestmöglich verwirklichen kann, benötigen Stifter und Stiftungen spezialisierte Dienstleistungen, die auf ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten sind.
Mit unseren langjährigen Beratungserfahrungen können wir Sie in jeder Phase der Gründung einer Stiftung unterstützen.
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