Das deutsche Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) verpflichtet Banken, Sparkassen und Versicherungsunternehmen dazu, das Vermögen eines verstorbenen Kunden dem zuständigen deutschen Finanzamt zu melden.
Darauf bezog sich im Jahr 2008 ein deutsches Finanzamt. Es forderte eine deutsche Sparkasse mit Zweigstelle in Österreich auf, rückwirkend ab dem 1. Januar 2001 entsprechende Informationen zu deutschen Kunden der österreichischen Zweigstelle mitzuteilen.
Die deutsche Sparkasse klagte dagegen vor dem deutschen Finanzgericht. Das Argument: In Österreich gilt das gesetzlich vorgeschriebene Bankgeheimnis und das österreichische Recht kennt keine entsprechende Anzeigepflicht an den Fiskus. Man würde sich daher in Österreich wegen eines Verstoßes gegen das Bankgeheimnis strafbar machen, wenn man die Anzeigepflicht nach deutschem Recht erfülle.
Die Sparkasse verlor den Prozess, ging in Revision beim Bundesfinanzhof (BFH), der den Fall am 19. November 2014 dem Europäischen Gerichtshof vorlegte (EuGH Rechtssache C-522/14). Am 26. November 2015 stellte der Generalanwalt beim EuGH seinen Schlussantrag. Er empfiehlt darin dem Auskunftsbegehren des deutschen Finanzamtes stattzugeben und die Klage der deutschen Sparkasse abzuweisen.
Der Generalanwalt argumentiert, dass die Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG zwar für sich genommen eine Verletzung der EU-vertraglich garantierten Niederlassungsfreiheit darstellt. Allerdings sei nach der Rechtsprechung des EuGH die Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedsländern einer der Gründe, die eine Beschränkung der Freiheiten des Binnenmarktes, darunter der Niederlassungsfreiheit, rechtfertigen könnten.
Ausländische Zweigstellen sind rechtlich unselbständig, quasi eine Abteilung des Kreditinstitutes im Ausland. Diese Zweigstellen sind daher dem Rechtsregime des Heimatstaates unterstellt und nicht dem Rechtsregime am Ort der Zweigstelle.
Dies rechtfertigt es, bestimmte Pflichten der heimischen Kreditinstitute auch ihren ausländischen Zweigstellen aufzuerlegen. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Pflicht lediglich das Verhältnis der ausländischen Zweigstelle zu Kunden im Herkunftsstaat betrifft.
Es muss damit gerechnet werden, dass der EuGH das Auskunftsbegehren des deutschen Finanzamtes als rechtmäßig erachtet. Danach wird der BFH die Revision der Sparkasse wohl endgültig verwerfen.
Die Finanzverwaltung will die deutsche Sparkasse dazu verpflichten, Erbfälle deutscher Kunden der ausländischen Zweigstelle an den deutschen Fiskus zu melden. Die Finanzverwaltung will damit überprüfen, ob das bei der ausländischen Zweigstelle hinterlassene Vermögen von den Erben steuerlich deklariert wurde.
Nach dem Auskunftsbegehren sind Erbfälle ab dem Januar 2001 betroffen.
Die Frage der Verjährung muss im Einzelfall geprüft werden, da hierfür mehrere Kriterien relevant sein können.
Grundsätzlich gilt steuerrechtlich im Fall der vorsätzlichen Steuerhinterziehung eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. Der Beginn hängt davon ab, ob bzw. wann eine Erbschaftsteuererklärung eingereicht wurde. Wurde bspw. für einen Erbfall im Jahr 2002 keine Erbschaftsteuererklärung eingereicht, verjährt eine vorsätzliche Hinterziehung von Erbschaftsteuer erst am 31. Dezember 2015. Ein Erbfall im Jahr 2003 entsprechend erst am 31. Dezember 2016 usw.
Strafrechtlich verjährt eine vorsätzliche Steuerhinterziehung in 5 oder 10 Jahren, abhängig von der Höhe der hinterzogenen Steuer. Die Verjährung beginnt hier mit der Bekanntgabe des Erbschaft-steuerbescheids
Natürlich gelten die erbschaftsteuerlichen Freibeträge auch für das im Ausland hinterlassene Vermögen. Ob die Freibeträge ausreichen oder durch steuerpflichtige Vorschenkungen ganz oder teilweise aufgebraucht wurden, muss im Einzelfall geprüft werden.
Wer Vermögen geerbt hat, das (nicht nur) bei einer Zweigstelle im EU-Ausland einer deutschen Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft verwaltet wurde und dieses nicht in der Erbschaftsteuererklärung angegeben hat, kann dies im Wege einer strafbefreienden Selbstanzeige nacherklären.
Nach den Rechtsausführungen des Generalanwalts sind rechtlich selbständige Tochtergesellschaften im Ausland nicht betroffen. Es muss sich um eine unselbständige Zweigniederlassung eines deutschen Kreditinstitutes handeln.
Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz unterstellt jeden „Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird“ der Erbschaftsteuerpflicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Dazu gehören Ansprüche aus Lebensversicherungen, die der Verstorbene zu seinen Lebzeiten zugunsten des bzw. der Bezugsberechtigten abgeschlossen hat.
Ja. Ab dem Tod des Erblassers sind Einkünfte aus Kapitalvermögen, die mit dem geerbten Vermögen erzielt werden, von dem bzw. den Erben steuerlich zu erklären. Im Fall der Erbengemeinschaft erzielen alle Mitglieder die Einkünfte anteilig gemäß ihrer Erbquote. Darüber hinaus müssen die Erben steuerliche Fehler des Erblassers anzeigen und berichtigen und dessen verkürzte Steuern auch nachbezahlen.
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