Suche
Contact
Symbolbild zur Mantelverordnung: Treppe
09.11.2023 | KPMG Law Insights

Mantelverordnung: Neue Regeln für mineralische Ersatzbaustoffe

Am 01.08.2023 sind mit der Mantelverordnung zur Verwertung mineralischer Abfälle eine Reihe von Gesetzen in Kraft getreten beziehungsweise geändert worden: die Verordnungen zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponie- und Gewerbeabfallverordnung.

Die Ersatzbaustoffverordnung regelt Herstellung und Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe

Mit der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) werden zum ersten Mal bundeseinheitlich und rechtsverbindlich Anforderungen an die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe festgelegt. Mineralische Ersatzbaustoffe nach der Verordnung sind unter anderem Recycling-Baustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen, industrielle Nebenprodukte wie Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen. Die Herstellung erfolgt durch Anlagen, in denen die mineralischen Stoffe behandelt, insbesondere sortiert, getrennt, zerkleinert, gesiebt, gereinigt oder abgekühlt werden.

Die Mantelverordnung löst bisher bestehende Regelwerke wie die LAGA M 20 ab. Sie gibt für die jeweiligen Ersatzbaustoffe und deren einzelne Klassen Grenzwerte in Bezug auf bestimmte Schadstoffe vor. Je nach Grenzwert schreibt die Verordnung bestimmte Einbauweisen vor, die sich auch an den örtlichen Gegebenheiten orientieren. Damit soll der Eintrag von Schadstoffen durch Sickerwasser in den Boden und das Grundwasser begrenzt und Verunreinigungen ausgeschlossen werden.

Die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung regelt das Auf- und Einbringen von Materialien in den Boden

Mineralische Abfälle verursachen pro Jahr etwa 240 Millionen Tonnen Müll. Der Bundesregierung ist es daher wichtig, dass diese weiterverwertet werden. Eine Möglichkeit dazu ist Recycling. Eine anderer Verwertungsweg ist die Verfüllung von Tagebauten und Abgrabungen. Dabei ist allerdings wichtig, dass auch der Schutz des Bodens gewährleistet ist. Die neue Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) definiert die Anforderungen für diese Art der Verwertung.

Neu ist, dass neben dem Einbringen von Stoffen in den Boden auch physikalische Einwirkungen geregelt sind. Denn beispielsweise werden Böden bei Baumaßnahmen im Umfeld des eigentlichen Baukörpers in mechanischer Hinsicht beeinflusst und können schädliche Bodenveränderungen hervorrufen. Neben dem physikalischen Bodenschutz finden sich in der Verordnung neue Regelungen zur bodenkundlichen Baubegleitung und Gefahrenabwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wind. Die Methoden zur Bestimmung von Schadstoffgehalten wurden zudem aktualisiert.

Diese Unternehmen und Auftraggeber sind von der Mantelverordnung betroffen

Von der Ersatzbaustoffverordnung betroffen sind insbesondere Hersteller und Nutzer mineralischer Ersatzbaustoffe. Dazu zählen unter anderem stationäre und mobile Aufbereitungsanlagen für Recycling-Baustoffe, metallerzeugende Industriebetriebe und Abfallverbrennungsanlagen. Auch für den Straßen- und Schienenverkehrswegebau ist die Verordnung relevant.

Die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung hingegen wirkt sich insbesondere auf Bauherren und Bauunternehmen aus, vor allem bei größeren Bauvorhaben. Auch für Unternehmen, die mit der Verfüllung von Abgrabungen oder Tagebauten befasst sind, ändern sich die Regeln.

Mit dem Vollzug der Mantelverordnung insgesamt werden insbesondere die Bau- und Umweltbehörden der Länder befasst sei.

Hersteller von Ersatzbaustoffen benötigen Eignungsnachweis

 Hersteller von Ersatzbaustoffen brauchen nach der Ersatzbaustoffverordnung einen Eignungsnachweis. Ansonsten dürfen Betreiber von Aufbereitungsanlagen keine mineralischen Ersatzbaustoffe zum Einbau in technische Bauwerke in Verkehr bringen. Der Eignungsnachweis besteht aus einer Erstprüfung, in der das Material bewertet und klassifiziert wird. Außerdem bedarf es einer Betriebsbeurteilung der Anlage und einer produktionseigenen Überwachung sowie eines externen Prüfzeugnisses über die Einhaltung dieser Vorgaben. Der Eignungsnachweis muss bis zum 01.12.2023 bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Betreiber von Aufbereitungsanlagen sollten schnell nach einer geeigneten Überwachungsstelle suchen. Denn es ist mit begrenzten Kapazitäten zu rechnen.

Ersatzbaustoffverordnung gilt auch für laufende Baumaßnahmen

Auch wenn der Eignungsnachweis erst zum 01.12.2023 nötig ist, müssen mineralische Ersatzbaustoffe bereits seit dem 01.08.2023 den Qualitätsanforderungen der Ersatzbaustoffverordnung entsprechen und bewertet und klassifiziert sein. Für den Zeitraum bis zum 30.11.2023 ist deshalb folgendes zu beachten: Da schon ab Inkrafttreten der Verordnung Verwender nur noch mineralische Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken einbauen dürfen, die bewertet und klassifiziert wurden, ist bereits ab dem 01.08.2023 mindestens die Fremdüberwachung und werkseigene Produktionskontrolle durchzuführen.

Die Ersatzbaustoffverordnung gilt auch für Baumaßnahmen, die schon vor dem 01.08.2023 begonnen haben. Das heißt, ab dem 01.08.2023 ist bei laufenden Baumaßnahmen die Einhaltung der geforderten Materialqualität zu überprüfen. Die Verwendung von Stoffen oder Materialklassen sowie von Einbauweisen, die nicht in der Ersatzbaustoffverordnung geregelt sind, bedürfen seit dem 01.08.2023 der Zulassung durch die zuständige Behörde nach § 21 Abs. 2 bzw. 3 ErsatzbaustoffV. Dies gilt auch für Stoffe oder Materialklassen sowie Einbauweisen, die in landesrechtlichen Regelungen definiert waren bzw. definiert sind.

Folgen von Rechtsverstößen

Eine nicht ordnungsgemäß durchgeführte Annahmekontrolle durch den Anlagenbetreiber kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Wird beispielsweise gegen das Verbot, Ersatzbaustoffe erst nach erteiltem Prüfzeugnis in Verkehr zu bringen, verstoßen oder werden die Baustoffe nicht klassifiziert oder wird keine werkseigene Produktionsüberwachung gewährleistet, droht wiederum ein Ordnungswidrigkeitenverfahren mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 Euro.

Fazit und Handlungsempfehlung

Da die Mantelverordnung für den größten Teil der mineralischen Abfälle gilt, sind die Regelungen für viele Unternehmen und Auftraggeber relevant. Ob das Ziel der Verordnung, die höhere Akzeptanz von Ersatzbaustoffen, erreicht wird, wird man sehen. Eine Abfallende-Verordnung ist bereits in Planung. Diese könnte weitergehende Anforderungen an das Ende der Abfalleigenschaft von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen schaffen.

Betroffenen Unternehmen und Auftraggebern ist dringend zu raten, sich frühzeitig mit den neuen Regelungen zu befassen und auch die aktuellen weiteren Entwicklungen in diesem Bereich intensiv zu verfolgen.

Explore #more

23.03.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law, KPMG Law AT sowie KPMG in Deutschland und KPMG in Österreich beraten die GOLDBECK GmbH beim Erwerb von 50 Prozent der Anteile an der ZAUNERGROUP Holding GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die Buchberger Ettmayer Rechtsanwälte GmbH (KPMG Law AT) sowie die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG in Deutschland) und…

19.03.2026 | KPMG Law Insights

Business Judgement Rule beim KI-Einsatz: So haften Organe für Entscheidungen

Wenn eine KI die Grundlage für unternehmerische Entscheidungen liefert, haften die verantwortlichen Personen, nicht die Maschine. Das macht den Einsatz von künstlicher Intelligenz für Vorstände…

16.03.2026 | KPMG Law Insights

KPIs in der Rechtsabteilung: Wie Legal durch Steuerung, Transparenz und Datenanalyse strategisch wirksam wird

Rechtsabteilungen stehen heute vor einer strategischen Zäsur: Sie müssen Risiken zuverlässig absichern, zugleich aber Geschwindigkeit ermöglichen, Kosten steuern und ihren Wertbeitrag gegenüber Management und Business…

13.03.2026 | KPMG Law Insights

Commercial Courts: Wann sie sich für Unternehmen lohnen – und wann nicht

Große Wirtschaftsstreitigkeiten bekommen speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Gerichte: die Commercial Courts. Der deutsche Gesetzgeber hat sie mit dem Justizstandort-Stärkungsgesetz zum 1. April 2025 eingeführt.…

10.03.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät beim Verkauf der Krasemann Hausverwaltung an Buena

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Familie KRASEMANN rechtlich beim Verkauf der KRASEMANN Immobilien- & Gebäudeservice GmbH (KIGS) und KRASEMANN Immobilien Management…

09.03.2026 | KPMG Law Insights

MiCAR und Whitepaper-Pflichten – das bedeuten die Übergangsregelungen

Seit gut einem Jahr ist die Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) in Kraft. Die MiCAR verpflichtet unter anderem Emittenten und Anbieter von Kryptowerten, für jedes…

09.03.2026 | In den Medien

Gastbeitrag im Private Banking Magazin: Was tokenisiertes Giralgeld im Treasury-Alltag bedeutet

Nicht neue Währungen, sondern neue Abwicklungsmodelle prägen die Zukunft des Zahlungsverkehrs. Ein Praxisbericht von Marc Pussar (KPMG Law), Sascha Uhlman (KPMG) und Heiko Nix (Head…

06.03.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in smartlegalmarket: Trends für Rechtsabteilungen 2026 & 2027

KPMG Law befragt seit mehr als zehn Jahren internationale Rechtsabteilungen zu ihren Herausforderungen. Der Report «Recht auf Fortschritt« gilt heute als eine der fundiertesten Quellen…

06.03.2026 | KPMG Law Insights

Carve-out: Die größten Risiken und wie der Legal Workstream sie vermeidet

Ein Carve-out scheitert meistens nicht am Mangel an Ideen. Und nicht an fehlenden Käufern. Und in der Regel scheitern sie auch nicht an einer Einigung…

04.03.2026 | In den Medien

KPMG Law Experte mit Statement im dpn Magazin zum Standortfördergesetz

Das Standortfördergesetz entfaltet offenbar bereits kurz nach seinem Inkrafttreten eine spürbare Wirkung auf die Investitionspläne institutioneller Marktteilnehmer. In einer aktuellen Umfrage unter Asset Managern und…

Kontakt

Dr. Simon Meyer

Partner

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 5997606 5021
simonmeyer@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll