Suche
Contact
15.06.2015 | KPMG Law Insights

Investmentrecht – Investment | Recht | Kompakt – Ausgabe 6/2015

Liebe Leserinnen und Leser,

langsam kommt in Berlin und Brüssel die parlamentarische Sommerpause in Sicht.

Zuvor jedoch erwarten wir in den nächsten Tagen noch den Entwurf des OGAW V Umsetzungsgesetzes, durch das auch die jüngst geänderte Verwaltungspraxis der BaFin zu Loan Funds auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden soll.

Für die Umsetzung von OGAW V bleibt dann nicht mehr viel Zeit. Im März 2016 muss die geänderte OGAW-Richtlinie in den Mitgliedstaaten in nationales Recht überführt sein.

Neben OGAW V wird es nun mit den neuen European Long Term Investment Funds (ELTIF) konkret: Die ELTIF-Verordnung ist veröffentlicht worden und ab Dezember 2015 anwendbar.

Mit herzlichen Grüßen

Henning Brockhaus

ESMA

ESMA veröffentlicht aktualisierten Q&A-Katalog zur Anwendung der AIFM-Richtlinie

Die ESMA hat am 12. Mai 2015 einen aktualisierten Katalog der Q&A zu der Anwendbarkeit der AIFM-Richtlinie vorgelegt.

Die Änderungen betreffen überwiegend Fragen zu Informationen bei Meldungen an die nationalen Behörden. Außerdem greift die ESMA das Thema Bewertung von Leverage auf. In diesem Zusammenhang erläutert die Behörde etwa die Frage der Berechnung des Exposures unter der Commitment-Methode näher.

Die Q&A der ESMA finden Sie hier.

EUROPÄISCHE GESETZGEBUNG

ELTIF-Verordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht

In unserer Mai-Ausgabe haben wir darüber berichtet, dass die Verordnung über European Long Term Investment Funds (ELTIF-Verordnung) vom Rat der Europäischen Union angenommen wurde.

Am 19. Mai 2015 wurde die ELTIF-Verordnung nun im EU-Amtsblatt bekannt gemacht. Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft und ist ab dem 9. Dezember 2015 anwendbar. Sie gilt dann in Deutschland unmittelbar und muss nicht ins nationale Recht umgesetzt werden.

Ziel der Verordnung ist es, mehr Kapital für langfristige Investitionen in die europäische Wirtschaft bereitzustellen. Unter anderem darf ein ELTIF zu diesem Zweck unter bestimmten Voraussetzungen Kredite an Unternehmen gewähren.

Gerne beraten wir Sie zu den Gestaltungsoptionen von ELTIF und daraus resultierenden Geschäftsmöglichkeiten.

Die ELTIF-Verordnung finden Sie hier.

BAFIN

BaFin verschiebt Abgabefrist für AIFMD-Reporting

Die BaFin hat die Abgabefrist für das AIFMD-Reporting erneut verschoben.

In ihrem Merkblatt zu den Meldepflichten von AIF-Verwaltungsgesellschaften vom 5. März 2015 hatte die BaFin für die Abgabe der ersten Meldung zuletzt den Zeitraum von Mitte bis Ende Mai 2015 angegeben.

Da die technischen Probleme bei der Anbindung des Systems der BaFin an die Systeme der ESMA noch nicht gelöst sind, muss der Start des AIFMD-Reportings erneut verschoben werden. Die BaFin wird die Systeme kurzfristig zur Verfügung stellen, sobald die Hindernisse behoben sind.

Aus Gründen der Rechts- und Planungssicherheit hat die BaFin angekündigt, unabhängig von einer früheren Inbetriebnahme des Systems, von der Anforderung bereits fälliger Meldungen vor dem 1. August 2015 abzusehen.

ESMA

ESMA veröffentlicht Opinion zu Auswirkungen von EMIR auf OGAW

Am 22. Mai 2015 hat die ESMA eine Opinion zu den Auswirkungen der European Market Infrastructure Regulation (EMIR) auf OGAW-Investmentvermögen veröffentlicht.

Im Rahmen der Opinion regt die ESMA eine Änderung der Vorschriften der OGAW-Richtlinie zu Kontrahentenrisiken an, um Clearing-Verpflichtungen für einzelne Kategorien von OTC-Derivaten unter EMIR besser berücksichtigen zu können.

ESMA schlägt in diesem Zusammenhang vor, die Differenzierung von OTC-Derivaten und Exchange Traded Derivatives (ETDs) im Rahmen der Risikobewertung aufzugeben und stattdessen zwischen „geclearten“ und „nicht-geclearten“ OTC-Derivaten zu differenzieren. Eine weitere Differenzierung könnte anhand der Segregationsmodelle erfolgen, da das Ausfallrisiko der Gegenparteien sich je nach Modell unterschiedlich darstellen kann.

BUNDESRAT

Bundesrat billigt Kleinanlegerschutzgesetz

Nachdem der Bundestag – wie in unserer Mai-Ausgabe berichtet – am 23. April 2015 das Kleinanlegerschutzgesetz beschlossen hatte, hat auch der Bundesrat am 12. Juni 2015 das Gesetz gebilligt. Das Kleinanlegerschutzgesetz tritt in wesentlichen Teilen am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Einige Teile des Gesetzes treten jedoch erst 1. Januar 2016 bzw. am 3. Januar 2017 in Kraft. Dies betrifft insbesondere solche Vorschriften, die der MiFID 2 / MiFIR vorweggenommen wurden.

Explore #more

17.03.2023 | KPMG Law Insights

MiCAR – Was die neue EU-Verordnung für Krypto-Dienstleister und Emittenten bedeutet

In Kürze tritt eine EU-Verordnung in Kraft, mit der Kryptowerte europaweit einheitlich geregelt werden. Sie enthält signifikante neue Verpflichtungen für Emittenten und Krypto-Dienstleiter. Gleichzeitig bietet…

16.03.2023 | KPMG Law Insights

Podcast-Serie „KPMG Law on air”: Datenschutz nach Schrems II – Unternehmen im Handlungsdruck

Im Jahr 2013 legte ein 25-jähriger Österreicher vor einem irischen Gericht Klage gegen einen führenden Social Media-Anbieter ein. Der Vorwurf: Die Plattform habe seine Daten…

15.03.2023 | KPMG Law Insights

Der überarbeitete Unionsrahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation von 2022

Der überarbeitete Unionsrahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation von 2022 Am 19. Oktober 2022 ist der überarbeitete Unionsrahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation in Kraft…

13.03.2023 | KPMG Law Insights

Podcast-Serie „KPMG Law on air”: Matrix-Organisationen – Chancen und Risiken der Unternehmenstransformation

Plötzlich ist möglich, was noch vor ein paar Jahren undenkbar schien: Mitarbeitende kommen nicht mehr zur Arbeit in die Unternehmenszentrale, sondern die Einstellung erfolgt dort,…

09.03.2023 | Dealmeldungen

KPMG Law berät XPRESS Ventures bei Finanzierungsrunde

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die XPRESS Ventures Beteiligungs GmbH bei einer Finanzierungsrunde mit einer Pre-Seed-Finanzierung für das RetailTech-Start-up HomeRide beraten. HomeRide…

07.03.2023 | Pressemitteilungen

KPMG Law verstärkt sich mit Marcello Toscani

KPMG Law hat sich zum 1. März 2023 mit Marcello Toscani als Senior Manager am Standort Düsseldorf verstärkt. Herr Toscani kommt von der Peek &…

06.03.2023 | KPMG Law Insights

Urteil zur Entgeltgleichheit – das Ende der Gehaltsverhandlung?

Urteil zur Entgeltgleichheit – das Ende der Gehaltsverhandlung? Zahlt der Arbeitgeber einer Frau ein geringeres Gehalt als einem vergleichbaren männlichen Kollegen, kann er sich nicht…

01.03.2023 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten heptus, Muttergesellschaft der Syserso Networks und Portfoliogesellschaft von Chequers Capital, beim Erwerb der SHD

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die heptus 391. GmbH (heptus), die die Muttergesellschaft der Syserso Networks…

28.02.2023 | KPMG Law Insights

EU verabschiedet zehntes Sanktionspaket gegen Russland

Im Hinblick auf die nun seit etwa einem Jahr anhaltenden Kampfhandlungen in der Ukraine hat die EU das mittlerweile zehnte Sanktionspaket gegen Russland erlassen. Dieses…

28.02.2023 | KPMG Law Insights

Neue Förderung für klimafreundliche Neubauten startet im März 2023

Ab dem 1. März 2023 können Anträge für die Bundesförderung für effiziente Gebäude nach der neuen Förderrichtlinie Klimafreundlicher Neubau (KFN) gestellt werden. Eine Zuschussförderung ist…

Kontakt

Henning Brockhaus

Partner

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

tel: +49 69 951195061
hbrockhaus@kpmg-law.com

© 2023 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll