Liebe Leserinnen und Leser,
die deutsche Umsetzung der MiFID2 schreitet voran. Am 8. März 2017 fand eine Anhörung von Experten zum Regierungsentwurf des 2. FiMaNoG statt. Mitte des Jahres muss die nationale Umsetzung in Kraft treten, Anfang 2018 sind die neuen Regelungen anzuwenden. Wir nehmen dies zum Anlass, uns in der heutigen Ausgabe einem wichtigen Thema der Finanzmarktrichtlinie nochmals zu widmen.
Die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) hat einen Bericht über die Entwicklung von Fonds, die in Darlehen investieren oder Darlehen vergeben, veröffentlicht. Darin nimmt sie auch zu der Frage Stellung, ob weitere aufsichtsrechtliche Maßnahmen in diesem Bereich sinnvoll sind.
In diesem Zusammenhang erlauben wir uns einen Hinweis in eigener Sache: In dem Aufsatz „Unverbriefte Darlehensforderungen – seit der KAGB-Änderung eine attraktive Anlageklasse?“ (Recht der Finanzinstrumente, Ausgabe 1/2017, S. 31 ff., auch online abrufbar) haben wir die aktuelle Rechtslage zur Investition in Darlehen untersucht, wie sie sich nach der Einfügung des neuen § 20 Abs. 9 KAGB darstellt. Dabei gehen wir auch auf einige Praxisfälle ein.
Mit herzlichen Grüßen
Henning Brockhaus
Die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) hat am 20. Februar den Bericht “ Findings of the Survey on Loan Funds“ veröffentlicht. Darin geht sie auf die Entwicklung des Loan-Marktes für Investmentvermögen in verschiedenen Jurisdiktionen ein.
Eine globale Sicht auf das Thema zeigt, dass die Investition in Darlehen eine relativ neue Assetklasse in einem frühen Entwicklungsstadium und mit einem begrenzten Markt darstellt. Gleichwohl ist das Interesse daran in Europa in den letzten Jahren gestiegen. Luxemburg und Großbritannien sind hierbei die Hauptakteure.
Die IOCSO führt aus, dass viele Länder Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken und systemische Risiken als potenzielle Risiken und Schwerpunktthemen identifiziert haben. Es besteht daher allgemeiner Konsens darüber, dass der Anlegerschutz besondere Aufmerksamkeit erfordert. Darüber hinaus betrachten alle Länder die Kreditvergabe durch Fonds als eine sogenannte „Schattenbankaktivität“ und heben die Wichtigkeit ihrer Überwachung hervor.
Die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden ist der Ansicht, dass weitere Analysen und Aufsichtstätigkeit im Blick auf Loans gerechtfertigt sein können, wenn diese Assetklasse für Investmentfonds weiter an Bedeutung gewinnt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Aufsichtsarbitrage.
Ungeachtet dieser Entwicklung sehen viele Länder ihre allgemeinen Regeln für solche Fonds und insbesondere die implementierten Anforderungen an das Risikomanagement als ausreichend an. Die IOSCO sieht daher aktuell keinen Bedarf für weitere aufsichtsrechtliche Maßnahmen, sie wird das Thema jedoch weiterhin begleiten.
Den Bericht der IOSCO finden Sie hier.
Die Umsetzung der Regeln der neuen Finanzmarktrichtlinie (MiFID2) samt Durchführungsrechtsakten (insbesondere Delegierte Richtlinie vom 7. April 2016, DelRL) schreitet voran.
Provisionen weiterhin in der Diskussion
Am 8. März 2017 fand eine Anhörung von Experten zum Regierungsentwurf des 2. FiMaNoG vom 21. Dezember 2016 (RegE) statt. Neben mehreren Branchen- und Verbandsvertretern nahm u.a. auch der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) teil. Der vzbv sprach sich in seiner veröffentlichten schriftlichen Stellungnahme nicht nur für einzelne Anpassungen der Regelungen des RegE aus, sondern darüber hinaus auch für eine generelle und endgültige „Abkehr von der Provisionsberatung“. Er begründete dies damit, dass die „Evidenz gegen die Provisionsberatung … eindeutig“ sei. Dieser „Systemwechsel“ solle im 2. FiMaNoG verankert werden, wenn auch mit einer Übergangsfrist von fünf Jahren.
Aktueller Stand der Umsetzung
Man mag dies zum Anlass nehmen, sich noch einmal den aktuellen Stand der MiFID2-Umsetzung in Deutschland vor Augen zu führen, soweit es um von Produktlieferanten herrührende Anreize („Zuwendungen“) geht, insbesondere in Form von Provisionen für die Vertriebsstellen (Anlageberater, Anlagevermittler etc.). Ab Anfang 2018 werden unabhängige (Honorar-) Anlageberater und Finanzportfolioverwalter keinerlei entsprechende monetäre Anreize mehr annehmen und behalten dürfen. Nicht-unabhängige Anlageberater und im beratungsfreien Vertrieb tätige Intermediäre werden solche Zahlungen, die beispielsweise Kapitalverwaltungsgesellschaften für den Fondsvertrieb leisten, nur dann noch weiter vereinnahmen dürfen, wenn sie die verschärften Anforderungen an die erforderliche Qualitätsverbesserung erfüllen. Jegliche monetäre Anreize müssen dazu bestimmt sein, die Qualität der betreffenden Dienstleistung für den Kunden zu verbessern.
Die DelRL nennt hierzu Beispiele (breitere Produktpalette, fortlaufende Angebote, Bereitstellung zusätzlicher Instrumente/Tools o.ä.). Diese hatte das BMF zunächst in seinem Referentenentwurf des 2. FiMaNoG vom 29. September 2016 (RefE) aufgegriffen und in einen Vorschlag für eine neugefasste WpDVerOV übernommen. Bei dieser Gelegenheit wurde ein weiteres Beispiel ergänzt, das nicht in der DelRL vorgesehen ist: die Bereitstellung eines weitverzweigten regionalen Filialnetzwerkes, das eine Vor-Ort-Verfügbarkeit qualifizierter Berater auch in ländlichen Regionen absichert. Der RegE enthält die neu gefasste WpDVerOV nicht mehr. Daher bleibt abzuwarten, inwiefern das BMF im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens Änderungen vornehmen wird, oder ob es inhaltlich bei dem Stand bleibt, der sich im RefE abgezeichnet hat.
Der Countdown läuft
So oder so gilt: Der Countdown für eine sowohl rechtssichere als auch vertriebsunterstützende Umsetzung läuft. Die deutschen Umsetzungsregeln werden bis Anfang Juli 2016 vorliegen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird man konkret absehen können, welche provisionsbasierten Produktpartnerschaften und Vertriebsmodelle auf den Prüfstand gehören, und an welcher Stelle Überlegungen für alternative Vorgehensweisen unausweichlich sind.
All dies wird dann innerhalb kurzer Frist umzusetzen sein, da für die notwendigen weiteren Schritte und Weichenstellungen nur noch rund sechs Monate Zeit bleiben. In diesem Kontext halten wir es insbesondere für erfolgskritisch, gut vorbereitet in substanzielle und strategische Dialoge mit wesentlichen Produkt- bzw. Vertriebspartnern zu gehen.
Aus Sicht der Kapitalverwaltungsgesellschaften ist dies umso wichtiger, als die für sie selbst geltenden Regeln bekanntlich ebenfalls entsprechende Restriktionen für von ihnen geleistete Anreize und Zahlungen vorsehen (siehe Art. 24 Abs. 1 der AIFMD Level 2 Verordnung Nr. 231/2013). Die Auslegung des Begriffs der „Qualitätsverbesserung“ in Art. 24 AIFMD Level 2 Verordnung dürfte sich künftig ebenfalls an den oben genannten Beispielen zu orientieren haben.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen, sowohl aus regulatorischer als auch aus vertrieblich-konzeptioneller Sicht.
Sprechen Sie uns bitte an: Henning Brockhaus (hbrockhaus@kpmg-law.com).
Durch das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG), das Anfang Januar 2018 in Kraft tritt, wird die Investmentbesteuerung grundlegend neu geregelt.
Als Folge davon werden in den nächsten Monaten auch umfangreiche Anpassungen der aktuellen Anlagebedingungen von Publikums- und Spezialfonds erforderlich. Soweit Publikumsfonds betroffen sind, bedürfen diese Änderungen zudem der Genehmigung der BaFin.
Wir unterstützen Kapitalverwaltungsgesellschaften bei Projekten zur Anpassung der Anlagebedingungen Ihrer Investmentvermögen. Dabei gestalten wir unsere Dienstleistungen maßgeschneidert entsprechend den jeweiligen individuellen Anforderungen und Bedürfnissen.
Sprechen Sie uns bitte an: Henning Brockhaus (hbrockhaus@kpmg-law.com).
Die Europäische Kommission hat am 8. März 2017 die delegierte Verordnung zur Ergänzung der PRIIPs-Verordnung angenommen und zur weiteren Prüfung an das EU-Parlament und den EU-Rat übergeben.
Ab dem 8. März 2017 läuft nun eine dreimonatige Frist, innerhalb der sich Parlament und Rat für oder gegen den Entwurf aussprechen können. Nachdem der erste Anlauf gescheitert war, rechnet man nun mit einer Zustimmung.
Die delegierte Verordnung finden Sie hier.
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