Suche
Contact
11.02.2015 | KPMG Law Insights

Investmentrecht – Investment | Recht | Kompakt – Ausgabe 2/2015

Liebe Leserinnen und Leser,

viel Neues hat das neue Jahr an der regulatorischen Front für Asset Manager und Verwahrstellen noch nicht gebracht.

Das war auch nicht nötig – die ESMA hat uns am 19. Dezember 2014 mit dem Final Report zu den LeveI 2-Maßnahmen zur MiFID 2 reichlich Lese- und Denkstoff überlassen.

Die letzten Wochen waren geprägt davon, die teilweise sehr unübersichtlichen Regelungen zu sortieren und auszulegen.

Für Kapitalverwaltungsgesellschaften geht es darum, zu analysieren, wie und wo sie durch die neuen Regelungen betroffen sind. Gerne stehen wir Ihnen dabei mit Rat und Tat zur Seite.

Ganz der Situation entsprechend haben wir uns nochmals speziell eines MiFID 2-Themas angenommen – aus Sicht der Kapitalverwaltungsgesellschaft.

Mit herzlichen Grüßen

Henning Brockhaus

ESMA

MiFID 2-Zuwendungsregeln unter der Lupe der Kapitalverwaltungsgesellschaft

Seit dem 19. Dezember 2014 liegen die finalen Empfehlungen der ESMA für Level 2-Maßnahmen für MiFID 2 vor. Allenthalben ist bekannt, dass das Thema Zuwendungen im Zusammenhang mit Wertpapier-Finanzdienstleistungen einen Schwerpunkt bildet.

Kapitalverwaltungsgesellschaften zwar nicht im Anwendungsbereich der MiFID…

 Kapitalverwaltungsgesellschaften sind grundsätzlich keine Wertpapierfirmen im Sinne der MiFID. Sofern sie nicht auch MiFID-relevante Nebendienstleistungen (beispielsweise Finanzportfolioverwaltung und/oder Anlageberatung) erbringen, stehen sie daher nicht unmittelbar im Fokus der Finanzmarktrichtlinie.

…. aber dennoch betroffen

 Da Kapitalverwaltungsgesellschaften in der Regel Vergütungen an den Vertrieb und andere Dritte zahlen, sind die neuen Regelungen für sie gleichwohl relevant, wenn auch – aus Sicht der MiFID  und des Vertriebes – mittelbar: Der Vertrieb darf Zuwendungen von Kapitalverwaltungsgesellschaften nur noch annehmen, wenn er u.a. nachweisen kann, dass die Zuwendungen dazu bestimmt sind, die Qualität einer bestimmten, durch den Vertrieb erbrachten Dienstleistung zu verbessern.

Kapitalverwaltungsgesellschaften in der Zange von AIFMD und MiFID

 Weniger im Rampenlicht steht dabei, dass die AIFMD Level 2-Verordnung (213/2013/EU) weitgehend denselben Wortlaut verwendet: Dort wird AIFM verboten, Provisionen zu bezahlen, wenn diese nicht darauf ausgelegt sind, „die Qualität der [verprovisionierten] Dienstleistung zu verbessern“ (Art. 24 Abs. 1  a) ii)).

Und dies gilt nicht nur für die Verwaltung von AIF: Über die Kapitalanlage-Verhaltens- und Organisationsverordnung (KAVerOV) hat der nationale Gesetzgeber diese Regelung auch auf die Verwaltung von OGAW ausgeweitet (§ 2 Absatz 1 KAVerOV).

Fazit

 Es liegt nahe, dass sich die weitere Auslegung des Wortlauts in Artikel 29 der AIFMD Level 2-Verordnung an den Überlegungen und Anforderungen orientieren wird, die im Final Report der ESMA zu MiFID 2 enthalten sind. Dies wird dann über die KAVerOV auch für OGAW gelten.

Auch der Erwägungsgrund 44 der AIFMD Level 2-Verordnung bestätigt dies. Er besagt, dass die Grundsätze zu Anreizzahlungen aus Gründen der Kohärenz auch für Kapitalverwaltungsgesellschaften gelten müssen, welche die kollektive Vermögensverwaltung erbringen.

Kapitalverwaltungsgesellschaften sind demnach selbst in der Pflicht, keine Zuwendungen zu leisten, die nicht mit einer nachweislichen Verbesserung der Dienstleistungsqualität einhergehen. Die Beweislast liegt indes bei der durch die Verordnung verpflichteten Kapitalverwaltungsgesellschaft.

Hier finden Sie ESMAs Final Report vom 19. Dezember 2014, das Consultation Paper sowie dessen Annex B. Besuchen Sie auch unsere MiFID 2-Website.

ESMA

ESMA veröffentlicht aktualisierte Q&A zur Anwendung der AIFMD

Am 9. Januar 2015 hat die ESMA einen aktualisierten Katalog der Questions and Answers (Q&A) zur Anwendung der AIFMD („Application of the AIFMD“) veröffentlicht.

Die Ergänzungen betreffen Abschnitt III der Q&A’s über Berichtspflichten an nationale Behörden gemäß der Artikel 3, 24 und 42 der AIFMD. ESMA hat an dieser Stelle neue Q&A’s eingefügt (vgl. Q&A 50 bis 53).

Die aktualisierten Q&A der ESMA finden Sie hier.

ESMA

ESMA veröffentlicht aktualisierte Q&A zu ESMA’s „Guidelines on ETFs and other UCITS issues“

Ebenfalls am 9. Januar 2015 hat die ESMA einen aktualisierten Katalog mit Questions and Answers (Q&A) zu den ESMA-Leitlinien zu ETFs und anderen UCITS-Themen veröffentlicht. Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde hat die Q&A in den Bereichen „Financial derivative instruments“ und „Collateral management“ ergänzt.

Neu ist der Hinweis, dass eine Gegenpartei dann keinen Einfluss auf die Zusammensetzung oder Verwaltung eines Portfolios hat, wenn sie ausschließlich die mit der Kapitalverwaltungsgesellschaft abgestimmte Anlagepolitik umsetzt, ohne dabei einen eigenen Ermessensspielraum zu haben.

Außerdem stellt die ESMA klar, dass empfangene Barsicherheiten nur in Geldmarktfonds angelegt werden dürfen, die ihrerseits höchstens 10% ihres Fondsvermögens in anderen Geldmarktfonds anlegen.

Die aktualisierten Q&A der ESMA finden Sie hier.

BaFin

BaFin aktualisiert Merkblatt zu Meldepflichten von AIF-Verwaltungsgesellschaften nach § 35 KAGB

Die BaFin hat am 4. Februar 2015 ihr Merkblatt zu Meldepflichten (§ 35 KAGB) von AIF-Verwaltungsgesellschaften aktualisiert. Dabei werden nun insbesondere Informationen zu einer am 9. Februar 2015 gestarteten Testphase eines Meldesystems gegeben sowie weitere Einzelheiten zu dem Verfahren über die Meldungen erläutert.

Das aktualisierte Merkblatt der BaFin finden Sie hier.

Explore #more

15.07.2025 | In den Medien

JUVE: KPMG Law Experte zu Top-Trends für mehr Effizienz in Rechtsabteilungen und Kanzleien

Die siebte Legal Operations Konferenz von JUVE und NWB hat gezeigt, wie tiefgreifend künstliche Intelligenz den Rechtsmarkt verändert. KPMG Law war wie in den letzten…

09.07.2025 | KPMG Law Insights

Restrukturierung mit Personalabbau: Auf die Vorbereitung kommt es an

Die Verkleinerung oder Schließung eines Unternehmensteils macht häufig auch Personalabbau erforderlich. Bei einem Personalabbau ist je nach Zahl der betroffenen Arbeitnehmer:innen der Betriebsrat zu beteiligen.…

08.07.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law advises Finish Finnfoam Group on the acquisition of the Phonotherm business of insolvent BOSIG Baukunststoffe GmbH

KPMG Law advised Finnfoam Group (Salo/Finland) on the acquisition of the business unit „Phonotherm“ from BOSIG Baukunststoffe GmbH via the newly founded Warmotech GmbH as…

07.07.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät HEMRO International AG beim Erwerb der Xenia Espresso GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die HEMRO Group, einen weltweit agierenden Hersteller von Kaffeemühlen und Vermahlungstechnologien mit Hauptsitz in Zürich, Schweiz, bei…

04.07.2025 | KPMG Law Insights

BGH stellt Grenzen des Kundenanlagenbegriffs klar

Der BGH hat am 3. Juli 2025 die Gründe seines Beschlusses vom 13. Mai 2025 (Az. EnVR 83/20) veröffentlicht und die mit Spannung erwarteten Präzisierungen…

02.07.2025 | In den Medien

Gastbeitrag von Moritz Püstow zum Sondervermögen für Infrastruktur

500 Milliarden Euro will die Bundesregierung in die Infrastruktur und Klimaneutralität investieren. Das schafft neue Geschäftschancen für die Bauwirtschaft – aber auch Herausforderungen. KPMG Law…

01.07.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law advised Bosch on the multinational carve-out of the entire product business of Bosch Building Technologies to investor Triton

KPMG Law advises Robert Bosch on the carve-out of the building technologies division’s product business for security and communications technology (Bosch Building Technologies) in more…

27.06.2025 | KPMG Law Insights

Krankenhaus-Sanierung: In drei Stufen aus der Krise

Viele Kliniken sehen kurz- oder mittelfristig ihre Existenz gefährdet. Auch anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens geht es wirtschaftlich schlecht. Unzureichende Vergütungsstrukturen, Personalmangel, Nachwirkungen der Corona-Pandemie und…

27.06.2025 | In den Medien

KPMG Law bei den PMN Awards nominiert

Wir freuen uns über die Nominierung direkt in zwei Kategorien bei den PMN Awards 2025. Im Bereich Geschäftsentwicklung wurde unser Projekt „Verlängerte Werkbank“ nominiert.…

25.06.2025 | KPMG Law Insights

Mitarbeiterentsendung in die USA: Das ist bei der US-Immigration zu beachten

Die Verschärfungen bei der US-Immigration führen weltweit zu Verunsicherung. Insbesondere die Kontrollen bei der Einreise in die USA sind seit dem Antritt der neuen US-Regierung

Kontakt

Henning Brockhaus

Partner

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

Tel.: +49 69 951195061
hbrockhaus@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll