Liebe Leserinnen und Leser,
wie in unserer August-Ausgabe berichtet räumt die BaFin eine Frist zur Anpassung der Kostenregelungen von Publikumsfonds bis zum
31. Dezember 2019 ein. Allerdings verlangt sie von Gesellschaften, die innerhalb dieser Frist Änderungen von Anlagebedingungen beantragen, dass diese dabei auch an die neuen Musterkostenklauseln angepasst werden.
Die deutsche Finanzaufsicht hat sich zum Thema Brexit geäußert. In einem Schreiben an beaufsichtigte Kapitalanlagegesellschaften weist die BaFin darauf hin, dass – aus aktueller Sicht – Auslagerungen des Portfoliomanagements oder des Risikomanagements auf Unternehmen in UK ab dem
30. März 2019 als Auslagerungen auf Unternehmen in einem Drittstaat zu behandeln seien. Dies erfordert laut KAGB die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden. Da diese für die Zeit ab dem 30. März 2019 noch nicht geklärt sei, müssten die Kapitalverwaltungsgesellschaften für den „Worst Case“ vorbereitet sein und entsprechende Notfallpläne vorhalten.
Im Übrigen berichten wir über weitere regulatorische Neuigkeiten und werfen einen Blick über die Grenze nach Luxemburg, wo die CSSF ihre Aufsichtspraxis zur Organisation von Verwaltungsgesellschaften nachgeschärft hat.
Mit herzlichen Grüßen
Henning Brockhaus
Am 31. August 2018 hat die BaFin deutschsprachige Übersetzungen ausgewählter Fragen der Q&A-Kataloge zu OGAW– und AIFM-Richtlinie veröffentlicht.
Die Aufsicht weist darauf hin, dass weiterhin die offiziellen englischen Originalversionen verbindlich sind.
Die BaFin wird die Investmentfonds-Datenbank auf ihrer Internetseite erweitern. Neben den vertriebsberechtigten Publikums-Investmentvermögen aus dem (EU)Ausland werden künftig dort auch alle anderen aktiven deutschen Investmentfonds angezeigt sowie Spezial-AIF und Investmentvermögen, die keine Vertriebsgenehmigung in Deutschland haben. Die Datenbank beinhaltet Information zu Investmentvermögen, Verwaltungsgesellschaften und Verwahrstellen.
Die Erweiterung der Datenbank erleichtert die Vergabe der eindeutigen Unternehmenskennung, des sog. Legal Entity Identifier (LEI), da die LEI-vergebenden Unternehmen künftig auf die Investmentfonds-Datenbank zurückgreifen können.
Die Änderung tritt frühestens zum 1. Oktober umgesetzt.
Die BaFin hat geteilt, dass für Publikumsfonds aktuell keine Änderungen von Anlagebedingungen genehmigt werden, ohne dass gleichzeitig auch die bestehenden Kostenregelungen der Publikumsfonds an die neuen Musterkostenklauseln angepasst werden.
Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Änderungen an den Besonderen Anlagebedingungen vornehmen möchten oder müssen, können daher nicht die eigentlich von der Aufsicht eingeräumte Frist bis zum 31. Dezember 2019 zur Anpassung der Kostenregeln an die neuen Musterkostenklauseln ausschöpfen, sondern müssen bereits bei der nächsten Änderung der Anlagebedingungen auch den Kostenparagraphen anpassen.
Die BaFin hat mitgeteilt, dass ab sofort für die Einreichung der Jahres-, Halbjahres- und Zwischenberichte zu Investmentvermögen nur noch ein Exemplar in Papierform und ein Exemplar elektronisch übermittelt werden sollen.
Für Auflösungs- und Abwicklungsberichte bleibt es dagegen bei der Regelung, dass drei Exemplare einzureichen sind, davon zwei in Papierform und eines elektronisch. § 4 Absatz 1 der KARBV wird entsprechend geändert.
In Abweichung von der aktuellen Fassung des § 3 Absatz 5 Satz 1 KAPrüfbV wird auch die Einreichung von Prüfberichten zu Investmentvermögen erleichtert. Hierfür genügen ab sofort zwei Exemplare, davon eines in Papierform und eines elektronisch. § 3 Absatz 5 Satz 1 KAPrüfbV wird entsprechend geändert.
Für die Prüfberichte zu Kapitalverwaltungsgesellschaften bleibt es hingegen bei der aktuellen Regelung, nach der drei Exemplare einzureichen sind, davon zwei in Papierform und eines elektronisch.
Die EU-Kommission schreitet bei der Etablierung handfester Regelungen zu ESG voran. Sie hat die ESMA aufgefordert, Anpassungen der Level-2-Maßnahmen für die Aufnahme von ESG-Risiken und –Faktoren in den Investmentprozess vorzubereiten. Betroffen von diesen Vorschlägen wären unter anderem die Rechtsakte zur OGAW- und AIFM-Richtlinie sowie zur MiFID2.
Die EU-Kommission erwartet Vorschläge zu folgenden Punkten:
Die ESMA soll ihre Vorschläge bis zum 30. April 2019 einreichen. Das Schreiben der EU-Kommission (das entsprechend für die Versicherungsregulierung von an die EIOPA ging) finden Sie hier.
Die Luxemburger Finanzaufsicht „Comission Surveillance du Secteur Financier“ (CSSF) hat ein neues Rundschreiben (Circulaire CSSR 18/698) veröffentlicht, in dem sie die Zulassungsanforderungen an OGAW- und AIF-Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in Luxemburg darstellt.
Insbesondere geht es um die Frage, welche Substanz die interne Organisation einer Verwaltungsgesellschaft haben sollte, wie ihre Policies und Prozesse beschaffen sein müssen und welche Personalausstattung im Blick auf Geschäftsvolumen und Geschäftstätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft vorgehalten werden muss.
Die CSSF spezifiziert zudem die Sorgfaltspflichten bei der Auswahl von Auslagerungsunternehmen und deren laufender Überwachung.
Das Rundschreiben ersetzt unter anderem die Vorversion aus 2012, die sich noch ausschließlich auf OGAW-Verwaltungsgesellschaften bezog und weniger restriktive Vorgaben beinhaltete.
Das neue Rundschreiben ist ab sofort anzuwenden, so dass die Verwaltungsgesellschaften unverzüglich erforderliche Anpassung vornehmen sollten.
Das Regulierungspaket zu „Sustainable Finance“ enthält auch Vorschläge zur Änderung der Benchmark-Verordnung (BMR). Hierdurch sollen so genannte low-carbon-Benchmarks (mit kohlendioxidarmen Werten) und positive-carbon-impact-Benchmarks (Werte mit positiver Auswirkung auf den Kohlendioxidausstoß entlang der gesamten Wertschöpfungskette) gesetzlich geregelt werden.
Die EU-Kommission beabsichtigt mit den erweiterten Vorgaben für Anbieter von ESG- und CO2-Vermeidungsindizes, eine richtige und verlässliche Abbildung der dem jeweiligen Index unterliegenden ökonomischen Gegebenheiten zu erreichen.
Die Änderungen der BMR bedeuten erweiterte Offenlegungspflichten. So sind den Nutzern die Methoden der Nachhaltigkeitselement aller ESG-Benchmarks zu erläutern. Außerdem sind im sogenannten „Benchmark-Statement“ alle ESG-Merkmale des Index abzubilden.
Die BaFin hat die deutschen Kapitalverwaltungsgesellschaften in einem Schreiben darüber informiert, dass sie zur Zeit davon ausgeht, dass das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (UK) nach dem 29. März 2019 nicht mehr als EU- oder EWR Land anzusehen ist. Demzufolge dürften Auslagerungen des Portfoliomanagements oder des Risikomanagements auf Unternehmen mit Sitz in UK gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KAGB nur fortgeführt werden, wenn die Zusammenarbeit mit der zuständigen britischen Aufsichtsbehörde sichergestellt sei. Dies sei zum aktuellen Zeitpunkt noch offen.
Die BaFin weist Kapitalverwaltungsgesellschaften daher darauf hin, dass für den Fall der dann notwendigen Beendigung eines Auslagerungsverhältnisses mit einem Unternehmen aus UK wirksame Notfallpläne bestehen müssen. Zudem sollen die Gesellschaften Auskunft über ihre potentielle Betroffenheit geben.
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