Suche
Contact
Symbolbild zur Umsetzung der IED-Novelle: Metallrohre
13.01.2025 | KPMG Law Insights

IED: Erstes Gesetzespaket zur Umsetzung der EU-Richtlinie liegt vor

Die neue EU-Industrieemissionsrichtlinie (Industrial Emissions Directive, IED) ist am 4. August 2024 in Kraft getreten und muss bis Juli 2026 von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. Jetzt liegt ein erstes Umsetzungspaket vor. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat Ende November den Entwurf eines Mantelgesetzes und einer Mantelverordnung veröffentlicht, mit denen große Teile der IED in nationales Recht transferiert werden sollen. Die Relevanz für die Wirtschaft ist erheblich: Die IED betrifft etwa 55.000 Anlagen in Europa, 13.000 davon allein in Deutschland. Sie gilt für nahezu alle Industriezweige.

Diese Gesetze sollen durch das erste Umsetzungspaket geändert werden

Durch das Mantelgesetz sollen diverse Gesetze angepasst werden, vor allem

  • das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG),
  • das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG),
  • das Bundesberggesetz (BBergG),
  • und das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG).

Die Mantelverordnung sieht Änderungen an der 4., 5., 9., 11., 17. und 44. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) vor. Ferner soll eine neue 45. BImSchV, die IE-Managementverordnung oder Verordnung über die Umsetzung von Managementvorgaben und Umweltleistungswerten in Industrieanlagen, verabschiedet werden. Daneben finden sich in der Mantelverordnung auch noch Änderungen der Deponieverordnung (DepV), Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) sowie der Abfallbeauftragten-Verordnung (AbfBeauftrV). Die beabsichtigte Änderungsbreite zeigt bereits, dass die IED-Novelle umfassende Anpassungen an verschiedenen umweltrechtlichen Bestimmungen erfordert. Spätere Umsetzungspakete werden noch Änderungen unter anderem am Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie der TA Luft regeln müssen.

Das Mantelgesetz sieht erhebliche Änderungen am BImSchG vor

Es sind zahlreiche Änderungen des BImSchG geplant, die Betreiber von IED-Anlagen unmittelbar betreffen. Neu ist vor allem, dass Anlagenbetreiber Schadenersatz leisten müssen, wenn Verstöße gegen die Betreiberpflichten zu Gesundheitsschäden führen. Insgesamt sollen die Betreiberpflichten gemäß § 5 BImSchG erweitert werden. Bei bestimmten Verstößen kann der Betrieb der Anlage sogar „unverzüglich“ versagt werden, zum Beispiel bei Gesundheitsgefahren und erheblichen Umweltgefahren. Die Genehmigungsvoraussetzungen für modulare Anlagen werden angepasst und ergänzt. Modulare Anlagen sind dabei gekennzeichnet durch eine Vielfalt und Variationsbreite von Verfahrenstypen oder Stoffklassen in der Produktion und garantieren damit Wettbewerbsfähigkeit zum Beispiel in der chemischen Industrie.

Die Emissionsbandbreiten sollen so streng wie möglich eingehalten werden

Die neuen Regeln sollen bewirken, dass Emissionen weiter abnehmen. Bei Inkrafttreten neuer BVT-Schlussfolgerungen sollen die Emissionsbandbreiten schnellstmöglich und künftig auch so streng wie möglich eingehalten werden. Die BVT-Schlussfolgerungen beschreiben als „Beste Verfügbare Technik“ den aus dem nationalen Recht bekannten „Stand der Technik“ auf europäischer Ebene.

Behörden sollen künftig die Emissionsgrenzwerte auf dem strengsten für die spezifische Anlage erreichbaren Niveau festlegen. Der Betreiber muss dann die gesamte BVT-assoziierte Bandbreite analysieren und auf dieser Basis darlegen und begründen, ob die Werte am strengsten Ende der mit BVT-assoziierten Emissionsbandbreite erreicht werden können. Mögliche medienübergreifende Auswirkungen wird er dabei zu berücksichtigen haben.

Zudem ist geplant, dass zukünftig auch die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen von IED-Anlagen der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht werden. Allerdings sollen hier die Ausschlussgründe aus dem Umweltinformationsgesetz (UIG) entsprechend greifen.

Schließlich soll zukünftig bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 1,67 Millionen Euro bei Verstößen gegen die Vorgaben eine umsatzorientierte Geldbuße bis zu 3 Prozent des Gesamtumsatzes verhängt werden können.

Mantelverordnung: Relevante Änderungen an bestehenden BImSchV

Im Kontext der diversen Änderungen an den verschiedenen BImSchV sind insbesondere die Anpassungen an der 4. BImSchV sowie die geplante neue 45. BImSchV hervorzuheben.

So soll zunächst der Anwendungsbereich der 4. BImSchV auf zusätzliche Anlagenarten ausgeweitet werden, beispielsweise auf sogenannte Gigafactories zur Batterieherstellung, Pyrolyseanlagen, Schmiedepressen und Anlagen zur Veredelung von Textilien. Auch für Elektrolyseure wird die Verordnung angepasst: Zukünftig brauchen kleinere Elektrolyseure keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung mehr. Mittlere Elektrolyseure können in einem vereinfachten Verfahren genehmigt werden und nur für große Elektrolyseure, die also mehr als 50 Tonnen Wasserstoff pro Tag erzeugen, ist ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung notwendig.

Daneben sind diverse Anpassungen an der 4. BImSchV vorgesehen, die der Planungsbeschleunigung dienen. So ist etwa geplant, soweit europarechtlich möglich, stets das vereinfachte Genehmigungsverfahren zur Anwendung kommen zu lassen und eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit schon in der Planungsphase anzustreben. Des Weiteren wird die Anzahl der Anlagentypen aus Gründen der Vereinfachung von rund 330 auf 250 reduziert.

Erlass einer neuen 45. BImSchV

Von besonderer Bedeutung ist die neue 45. BImSchV, mit der die im BImSchG vorgesehene Betreiberpflicht für Umweltmanagementsysteme (UMS) flankiert werden soll. Die Einführung eines UMS wird voraussichtlich für alle Bestandsanlagen bzw. für alle neuen Anlagen im Scope der Verordnung, die nach dem 1. Juli 2027 in Betrieb genommen werden, verpflichtend. Das UMS muss gewisse Mindestinhalte aufweisen, vor allem Umweltziele abstecken (zum Beispiel Abfallvermeidungsmaßnahmen benennen) sowie etwa ein Chemikalienverzeichnis und einen Transformationsplan (ausgelegt bis zum Jahr 2030) beinhalten. Außerdem trifft die 45. BImSchV weitreichende Veröffentlichungs-, Datenerhebungs- und Nachweispflichten hinsichtlich des UMS, letztere unter anderem in Gestalt einer internen Auditierungs- oder DIN-Zertifizierungspflicht.

Die 45. BImSchV soll Anlagenbetreiber zur Einhaltung „branchenspezifischer Merkmale“ verpflichten, also der branchenbezogenen BVT-Schlussfolgerungen zum Beispiel für die Bereiche Textilindustrie, Eisenmetallverarbeitungsindustrie, Großfeuerungsanlagen oder Abfallbehandlung. Bisher hat der deutsche Gesetzgeber den Aspekt der branchenspezifischen Merkmale überwiegend der unternehmerischen Eigenverantwortung überlassen und auf eine untergesetzliche Konkretisierung bislang weitgehend verzichtet. Dies ändert sich nun.

Des Weiteren sollen in der neuen 45. BImSchV die Bandbreiten für Ressourcen- und Energieverbrauch (sogenannte Umweltleistungswerte) entsprechend der jeweiligen BVT-Schlussfolgerungen festgelegt werden, die dann eingehalten werden müssen. Die Details sind noch offen.

Fazit und Ausblick

Die geplanten Änderungen zur Umsetzung der Novelle der IED sind weitreichend und für Unternehmen von erheblicher Bedeutung. Vor allem Unternehmen aus der Energiewirtschaft, der chemischen Industrie, der gewerblichen Abfallbehandlung sowie der Intensivtierhaltung ist dringend zu empfehlen, die eigene Betroffenheit frühzeitig zu identifizieren und sich mit den künftigen neuen Anforderungen und insbesondere deren praktischen Umsetzung intensiv und zeitnah zu beschäftigen. Trotz der Neuwahlen ist mit einem Fortgang des Umsetzungsverfahrens spätestens im Sommer 2025 zu rechnen, denn die Umsetzungsfrist der IED läuft bereits.

 

Explore #more

23.03.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law, KPMG Law AT sowie KPMG in Deutschland und KPMG in Österreich beraten die GOLDBECK GmbH beim Erwerb von 50 Prozent der Anteile an der ZAUNERGROUP Holding GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die Buchberger Ettmayer Rechtsanwälte GmbH (KPMG Law AT) sowie die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG in Deutschland) und…

19.03.2026 | KPMG Law Insights

Business Judgement Rule beim KI-Einsatz: So haften Organe für Entscheidungen

Wenn eine KI die Grundlage für unternehmerische Entscheidungen liefert, haften die verantwortlichen Personen, nicht die Maschine. Das macht den Einsatz von künstlicher Intelligenz für Vorstände…

16.03.2026 | KPMG Law Insights

KPIs in der Rechtsabteilung: Wie Legal durch Steuerung, Transparenz und Datenanalyse strategisch wirksam wird

Rechtsabteilungen stehen heute vor einer strategischen Zäsur: Sie müssen Risiken zuverlässig absichern, zugleich aber Geschwindigkeit ermöglichen, Kosten steuern und ihren Wertbeitrag gegenüber Management und Business…

13.03.2026 | KPMG Law Insights

Commercial Courts: Wann sie sich für Unternehmen lohnen – und wann nicht

Große Wirtschaftsstreitigkeiten bekommen speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Gerichte: die Commercial Courts. Der deutsche Gesetzgeber hat sie mit dem Justizstandort-Stärkungsgesetz zum 1. April 2025 eingeführt.…

10.03.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät beim Verkauf der Krasemann Hausverwaltung an Buena

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Familie KRASEMANN rechtlich beim Verkauf der KRASEMANN Immobilien- & Gebäudeservice GmbH (KIGS) und KRASEMANN Immobilien Management…

09.03.2026 | KPMG Law Insights

MiCAR und Whitepaper-Pflichten – das bedeuten die Übergangsregelungen

Seit gut einem Jahr ist die Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) in Kraft. Die MiCAR verpflichtet unter anderem Emittenten und Anbieter von Kryptowerten, für jedes…

09.03.2026 | In den Medien

Gastbeitrag im Private Banking Magazin: Was tokenisiertes Giralgeld im Treasury-Alltag bedeutet

Nicht neue Währungen, sondern neue Abwicklungsmodelle prägen die Zukunft des Zahlungsverkehrs. Ein Praxisbericht von Marc Pussar (KPMG Law), Sascha Uhlman (KPMG) und Heiko Nix (Head…

06.03.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in smartlegalmarket: Trends für Rechtsabteilungen 2026 & 2027

KPMG Law befragt seit mehr als zehn Jahren internationale Rechtsabteilungen zu ihren Herausforderungen. Der Report «Recht auf Fortschritt« gilt heute als eine der fundiertesten Quellen…

06.03.2026 | KPMG Law Insights

Carve-out: Die größten Risiken und wie der Legal Workstream sie vermeidet

Ein Carve-out scheitert meistens nicht am Mangel an Ideen. Und nicht an fehlenden Käufern. Und in der Regel scheitern sie auch nicht an einer Einigung…

04.03.2026 | In den Medien

KPMG Law Experte mit Statement im dpn Magazin zum Standortfördergesetz

Das Standortfördergesetz entfaltet offenbar bereits kurz nach seinem Inkrafttreten eine spürbare Wirkung auf die Investitionspläne institutioneller Marktteilnehmer. In einer aktuellen Umfrage unter Asset Managern und…

Kontakt

Dr. Simon Meyer

Partner

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 5997606 5021
simonmeyer@kpmg-law.com

Dr. Sandro Köpper

Senior Associate

Prinzenstr. 23
30159 Hannover

Tel.: +49 511 7635078-153
skoepper@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll