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06.12.2013 | KPMG Law Insights

Hochschulrecht: Keine „Ewigkeitsgarantie“ für Doktortitel

Liebe Leserinnen und Leser,

mit unserem Informationsbrief “Wissenschaft & Recht“ möchten wir Sie in regelmäßigen Abständen über rechtliche Themen rund um den Bereich Bildung, Wissenschaft, Forschung und Transfer informieren.

Die KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) versteht sich als eigenständige wirtschaftsorientierte Full-Service-Kanzlei und ist mit der Kooperationspartnerin KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und ihren Geschäftsbereichen Audit, Tax und Advisory eng verbunden. Mit mehr als 180 Mitarbeitern an 15 Standorten sind wir eine dynamisch wachsende, international ausgerichtete Kanzlei. Vom Arbeitsrecht bis zum Wettbewerbsrecht, von überschaubaren lokalen Herausforderungen bis zu den kompliziertesten transnationalen Fragen können Sie darauf vertrauen, von unseren Anwälten maßgeschneiderte Antworten zu bekommen.

In der Praxisgruppe Öffentlicher Sektor sind bundesweit mehr als 40 Anwälte tätig, die sich auf die Unterstützung der öffentlichen Hand und deren Unternehmen im Zusammenhang mit der Organisation, Realisierung und Finanzierung öffentlicher Aufgaben sowie auf die Beratung der privaten Geschäftspartner der öffentlichen Hand spezialisiert haben.

Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre!

Herzlichst Ihr

Public Sector-Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Mathias Oberndörfer   Dr. Anke Empting

Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst in seinem Urteil vom 31. Juli entschieden, dass ein Doktorgrad nicht nur wegen unredlichen Verhaltens im Verlauf des Promotionsverfahrens, sondern vielmehr auch aufgrund eines später auftretenden unwürdigen Verhaltens entzogen werden darf.

Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis sind dauerhaft einzuhalten

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des in der Vorinstanz mit dem Rechtsstreit befassten Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg bedarf es dazu gravierender Verstöße gegen die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und Redlichkeit. Aufgrund solcher Verstöße stelle sich der mit der Verleihung des Doktorgrades begründete Anschein wissenschaftskonformen Arbeitens als unzutreffend heraus. Eine weitere Führung des Titels sei dann untragbar und müsse nicht zuletzt zum Schutz der Glaubwürdigkeit der Wissenschaft in der Öffentlichkeit durch Entzug des Doktorgrades korrigiert werden.

Um den Doktorgrad wieder zu entziehen, bedarf es nach der Rechtsprechung nachgewiesener vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verstöße gegen wissenschaftliche Kernpflichten, etwa gegen das Verbot der Manipulation und Fälschung von Daten bzw. Forschungsergebnissen. Ein strafbares Fehlverhalten sei hingegen nicht erforderlich.

Doktorgrad beinhaltet Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit

Die Begründungen der Gerichte zur Rechtfertigung des Titelentzugs wegen erheblichem wissenschaftlichen Fehlverhaltens sind plausibel: Mit dem Doktortitel werde – anders als bei anderen Hochschulgraden – nicht nur ein formeller Nachweis eines einmal erreichten Ausbildungsstandes erbracht, sondern vielmehr dem Titelinhaber bestätigt, dass er (dauerhaft) zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit befähigt ist. Dem Titelinhaber komme damit ein erhöhter Vertrauensvorschuss zugute, der bei wissenschaftlicher Unredlichkeit keinen Bestand haben dürfe.

EU-Beihilfenrecht: Beihilfen für F&E nicht wesentlich vereinfacht

Im Rahmen ihrer 2012 gestarteten Initiative zur Modernisierung des EU-Beihilfenrechts hat die Europäische Kommission einen Entwurf für eine Neufassung der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) veröffentlicht.

Die AGVO gilt u.a. für den Bereich Forschung und Entwicklung (F&E) und findet hier neben dem EU-Beihilferahmen für F&E-Beihilfen Anwendung. Die AGVO stellt bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen staatliche F&E-Beihilfen von der grundsätzlich geltenden Anmelde- und Genehmigungspflicht bei der EU-Kommission frei.

Die Voraussetzungen für eine Freistellung sind allerdings hoch und bedürfen regelmäßig einer genauen Prüfung anhand des konkreten Einzelfalls. Daran hat sich auch mit der nun vorgestellten Neufassung nichts geändert. Insbesondere sind nach wie vor jeweils das Vorliegen eines Anreizeffekts der Beihilfe und deren Verhältnismäßigkeit in objektiv nachprüfbarer Form nachzuweisen. Zudem gelten noch immer strenge Grenzen für die jeweils zulässige Beihilfenintensität und die Höhe der gewährten Beihilfe darf bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten.

Wesentliche Neuerungen der AGVO

  • Verdoppelung der Freistellungsschwellen für Beihilfen in den Bereichen Grundlagenforschung und industrielle Forschung bis zu einer Höhe von 40 bzw. 20 Mio. Euro sein.
  • Leichte Erhöhung der Freistellungsschwellen für Beihilfen im Bereich der experimentellen Entwicklung von 7,5 auf 10 Mio. Euro.
  • Forschungsinfrastrukturen: Wegfall der Meldepflicht für Beihilfen bis zu 15 Mio. Euro, welche den Auf- oder Ausbau von Forschungsinfrastrukturen unterstützen, die wirtschaftlich relevante Aktivitäten ausführen. Voraussetzung hierfür ist der transparente und gleichberechtigte Zugang zu Marktkonditionen.

Hochschulrecht / Prüfungsrecht: Kein Anspruch auf Neubewertung von Examensklausuren bei erheblichen sprachlichen Mängeln                                     

Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Urteil vom 17. Juli 2013 entschieden, dass schwere sprachliche Defizite zum Nichtbestehen des gesamten Examens führen können.

Damit teilt das Gericht die Rechtsauffassung einer hessischen Universität, die eine schriftliche Prüfungsleistung im Rahmen eines Lehrerexamens wegen mangelnder Beherrschung der deutschen Sprache, bezogen auf Rechtschreibung, Grammatik und Zeichensetzung, als „nicht bestanden“ wertete.

Der Kläger hatte mit seiner Klage erreichen wollen, dass seine schriftlichen Prüfungsleistungen mit mindestens ausreichend bewertet werden, hilfsweise wollte er eine Neubewertung seiner Prüfungsleistungen durchsetzen oder zumindest die streitgegenständliche Prüfung wiederholen dürfen. Er stützte seine Argumentation im Wesentlichen darauf, dass die Universität seine fachlichen Leistungen erkannt habe, mithin seine sprachlichen Defizite nicht so gravierend sein könnten. Das Verwaltungsgericht Kassel sah die Fähigkeit des Prüfungskandidaten, sich in einer wissenschaftlichen Prüfung sprachlich korrekt auszudrücken, als eigenständiges Beurteilungskriterium an. Sprachliche Fähigkeiten dürften von der Hochschule losgelöst von rein fachlichen Qualifikationen bewertet werden. Bei einer Prüfungsklausur handele es sich um eine wissenschaftliche Arbeit, die stets hohe sprachliche Standards erfüllen müsse.

Zu Recht kommt das Gericht zu dem Schluss, dass ein Prüfungskandidat, der die Prüfungssprache nicht angemessen beherrscht, eine Prüfung trotz möglicher fachlicher Qualifikation nicht bestehen kann. Zumal der im Prüfungsrecht herrschende Grundsatz der Chancengleichheit vorgibt, dass allen Kandidaten die gleichen Prüfungs- und Bewertungschancen eingeräumt werden. Danach müssen Qualitätsstandards – hier die Sprache – von allen Prüfungskandidaten nachgewiesen werden. Zudem darf auch keinem Kandidaten ein weiterer, in den Studien- und Prüfungsordnungen nicht mehr vorgesehener Wiederholungsversuch eingeräumt werden. Die Berufung gegen das Urteil ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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