Suche
Contact
06.12.2013 | KPMG Law Insights

Hochschulrecht: Keine „Ewigkeitsgarantie“ für Doktortitel

Liebe Leserinnen und Leser,

mit unserem Informationsbrief “Wissenschaft & Recht“ möchten wir Sie in regelmäßigen Abständen über rechtliche Themen rund um den Bereich Bildung, Wissenschaft, Forschung und Transfer informieren.

Die KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) versteht sich als eigenständige wirtschaftsorientierte Full-Service-Kanzlei und ist mit der Kooperationspartnerin KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und ihren Geschäftsbereichen Audit, Tax und Advisory eng verbunden. Mit mehr als 180 Mitarbeitern an 15 Standorten sind wir eine dynamisch wachsende, international ausgerichtete Kanzlei. Vom Arbeitsrecht bis zum Wettbewerbsrecht, von überschaubaren lokalen Herausforderungen bis zu den kompliziertesten transnationalen Fragen können Sie darauf vertrauen, von unseren Anwälten maßgeschneiderte Antworten zu bekommen.

In der Praxisgruppe Öffentlicher Sektor sind bundesweit mehr als 40 Anwälte tätig, die sich auf die Unterstützung der öffentlichen Hand und deren Unternehmen im Zusammenhang mit der Organisation, Realisierung und Finanzierung öffentlicher Aufgaben sowie auf die Beratung der privaten Geschäftspartner der öffentlichen Hand spezialisiert haben.

Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre!

Herzlichst Ihr

Public Sector-Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Mathias Oberndörfer   Dr. Anke Empting

Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst in seinem Urteil vom 31. Juli entschieden, dass ein Doktorgrad nicht nur wegen unredlichen Verhaltens im Verlauf des Promotionsverfahrens, sondern vielmehr auch aufgrund eines später auftretenden unwürdigen Verhaltens entzogen werden darf.

Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis sind dauerhaft einzuhalten

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des in der Vorinstanz mit dem Rechtsstreit befassten Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg bedarf es dazu gravierender Verstöße gegen die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und Redlichkeit. Aufgrund solcher Verstöße stelle sich der mit der Verleihung des Doktorgrades begründete Anschein wissenschaftskonformen Arbeitens als unzutreffend heraus. Eine weitere Führung des Titels sei dann untragbar und müsse nicht zuletzt zum Schutz der Glaubwürdigkeit der Wissenschaft in der Öffentlichkeit durch Entzug des Doktorgrades korrigiert werden.

Um den Doktorgrad wieder zu entziehen, bedarf es nach der Rechtsprechung nachgewiesener vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verstöße gegen wissenschaftliche Kernpflichten, etwa gegen das Verbot der Manipulation und Fälschung von Daten bzw. Forschungsergebnissen. Ein strafbares Fehlverhalten sei hingegen nicht erforderlich.

Doktorgrad beinhaltet Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit

Die Begründungen der Gerichte zur Rechtfertigung des Titelentzugs wegen erheblichem wissenschaftlichen Fehlverhaltens sind plausibel: Mit dem Doktortitel werde – anders als bei anderen Hochschulgraden – nicht nur ein formeller Nachweis eines einmal erreichten Ausbildungsstandes erbracht, sondern vielmehr dem Titelinhaber bestätigt, dass er (dauerhaft) zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit befähigt ist. Dem Titelinhaber komme damit ein erhöhter Vertrauensvorschuss zugute, der bei wissenschaftlicher Unredlichkeit keinen Bestand haben dürfe.

EU-Beihilfenrecht: Beihilfen für F&E nicht wesentlich vereinfacht

Im Rahmen ihrer 2012 gestarteten Initiative zur Modernisierung des EU-Beihilfenrechts hat die Europäische Kommission einen Entwurf für eine Neufassung der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) veröffentlicht.

Die AGVO gilt u.a. für den Bereich Forschung und Entwicklung (F&E) und findet hier neben dem EU-Beihilferahmen für F&E-Beihilfen Anwendung. Die AGVO stellt bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen staatliche F&E-Beihilfen von der grundsätzlich geltenden Anmelde- und Genehmigungspflicht bei der EU-Kommission frei.

Die Voraussetzungen für eine Freistellung sind allerdings hoch und bedürfen regelmäßig einer genauen Prüfung anhand des konkreten Einzelfalls. Daran hat sich auch mit der nun vorgestellten Neufassung nichts geändert. Insbesondere sind nach wie vor jeweils das Vorliegen eines Anreizeffekts der Beihilfe und deren Verhältnismäßigkeit in objektiv nachprüfbarer Form nachzuweisen. Zudem gelten noch immer strenge Grenzen für die jeweils zulässige Beihilfenintensität und die Höhe der gewährten Beihilfe darf bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten.

Wesentliche Neuerungen der AGVO

  • Verdoppelung der Freistellungsschwellen für Beihilfen in den Bereichen Grundlagenforschung und industrielle Forschung bis zu einer Höhe von 40 bzw. 20 Mio. Euro sein.
  • Leichte Erhöhung der Freistellungsschwellen für Beihilfen im Bereich der experimentellen Entwicklung von 7,5 auf 10 Mio. Euro.
  • Forschungsinfrastrukturen: Wegfall der Meldepflicht für Beihilfen bis zu 15 Mio. Euro, welche den Auf- oder Ausbau von Forschungsinfrastrukturen unterstützen, die wirtschaftlich relevante Aktivitäten ausführen. Voraussetzung hierfür ist der transparente und gleichberechtigte Zugang zu Marktkonditionen.

Hochschulrecht / Prüfungsrecht: Kein Anspruch auf Neubewertung von Examensklausuren bei erheblichen sprachlichen Mängeln                                     

Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Urteil vom 17. Juli 2013 entschieden, dass schwere sprachliche Defizite zum Nichtbestehen des gesamten Examens führen können.

Damit teilt das Gericht die Rechtsauffassung einer hessischen Universität, die eine schriftliche Prüfungsleistung im Rahmen eines Lehrerexamens wegen mangelnder Beherrschung der deutschen Sprache, bezogen auf Rechtschreibung, Grammatik und Zeichensetzung, als „nicht bestanden“ wertete.

Der Kläger hatte mit seiner Klage erreichen wollen, dass seine schriftlichen Prüfungsleistungen mit mindestens ausreichend bewertet werden, hilfsweise wollte er eine Neubewertung seiner Prüfungsleistungen durchsetzen oder zumindest die streitgegenständliche Prüfung wiederholen dürfen. Er stützte seine Argumentation im Wesentlichen darauf, dass die Universität seine fachlichen Leistungen erkannt habe, mithin seine sprachlichen Defizite nicht so gravierend sein könnten. Das Verwaltungsgericht Kassel sah die Fähigkeit des Prüfungskandidaten, sich in einer wissenschaftlichen Prüfung sprachlich korrekt auszudrücken, als eigenständiges Beurteilungskriterium an. Sprachliche Fähigkeiten dürften von der Hochschule losgelöst von rein fachlichen Qualifikationen bewertet werden. Bei einer Prüfungsklausur handele es sich um eine wissenschaftliche Arbeit, die stets hohe sprachliche Standards erfüllen müsse.

Zu Recht kommt das Gericht zu dem Schluss, dass ein Prüfungskandidat, der die Prüfungssprache nicht angemessen beherrscht, eine Prüfung trotz möglicher fachlicher Qualifikation nicht bestehen kann. Zumal der im Prüfungsrecht herrschende Grundsatz der Chancengleichheit vorgibt, dass allen Kandidaten die gleichen Prüfungs- und Bewertungschancen eingeräumt werden. Danach müssen Qualitätsstandards – hier die Sprache – von allen Prüfungskandidaten nachgewiesen werden. Zudem darf auch keinem Kandidaten ein weiterer, in den Studien- und Prüfungsordnungen nicht mehr vorgesehener Wiederholungsversuch eingeräumt werden. Die Berufung gegen das Urteil ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Explore #more

22.03.2023 | KPMG Law Insights

Podcast-Serie „KPMG Law on air”: Aktuelle Themen aus dem Arbeitsrecht

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung – BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 21/22 Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, ein System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen. Diese Entscheidung…

17.03.2023 | KPMG Law Insights

MiCAR – Was die neue EU-Verordnung für Krypto-Dienstleister und Emittenten bedeutet

In Kürze tritt eine EU-Verordnung in Kraft, mit der Kryptowerte europaweit einheitlich geregelt werden. Sie enthält signifikante neue Verpflichtungen für Emittenten und Krypto-Dienstleister. Gleichzeitig bietet…

16.03.2023 | KPMG Law Insights

Podcast-Serie „KPMG Law on air”: Datenschutz nach Schrems II – Unternehmen im Handlungsdruck

Im Jahr 2013 legte ein 25-jähriger Österreicher vor einem irischen Gericht Klage gegen einen führenden Social Media-Anbieter ein. Der Vorwurf: Die Plattform habe seine Daten…

15.03.2023 | KPMG Law Insights

Der überarbeitete Unionsrahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation von 2022

Der überarbeitete Unionsrahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation von 2022 Am 19. Oktober 2022 ist der überarbeitete Unionsrahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation in Kraft…

13.03.2023 | KPMG Law Insights

Podcast-Serie „KPMG Law on air”: Matrix-Organisationen – Chancen und Risiken der Unternehmenstransformation

Plötzlich ist möglich, was noch vor ein paar Jahren undenkbar schien: Mitarbeitende kommen nicht mehr zur Arbeit in die Unternehmenszentrale, sondern die Einstellung erfolgt dort,…

09.03.2023 | Dealmeldungen

KPMG Law berät XPRESS Ventures bei Finanzierungsrunde

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die XPRESS Ventures Beteiligungs GmbH bei einer Finanzierungsrunde mit einer Pre-Seed-Finanzierung für das RetailTech-Start-up HomeRide beraten. HomeRide…

07.03.2023 | Pressemitteilungen

KPMG Law verstärkt sich mit Marcello Toscani

KPMG Law hat sich zum 1. März 2023 mit Marcello Toscani als Senior Manager am Standort Düsseldorf verstärkt. Herr Toscani kommt von der Peek &…

06.03.2023 | KPMG Law Insights

Urteil zur Entgeltgleichheit – das Ende der Gehaltsverhandlung?

Urteil zur Entgeltgleichheit – das Ende der Gehaltsverhandlung? Zahlt der Arbeitgeber einer Frau ein geringeres Gehalt als einem vergleichbaren männlichen Kollegen, kann er sich nicht…

01.03.2023 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten heptus, Muttergesellschaft der Syserso Networks und Portfoliogesellschaft von Chequers Capital, beim Erwerb der SHD

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die heptus 391. GmbH (heptus), die die Muttergesellschaft der Syserso Networks…

28.02.2023 | KPMG Law Insights

EU verabschiedet zehntes Sanktionspaket gegen Russland

Im Hinblick auf die nun seit etwa einem Jahr anhaltenden Kampfhandlungen in der Ukraine hat die EU das mittlerweile zehnte Sanktionspaket gegen Russland erlassen. Dieses…

Kontakt

Mathias Oberndörfer

Geschäftsführer
Mitglied des Vorstands Service Tax - KPMG AG Wirt­schafts­prüfungs­gesell­schaft

Theodor-Heuss-Straße 5
70174 Stuttgart

tel: +49 711 781923410
moberndoerfer@kpmg-law.com

© 2023 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll