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09.05.2023 | KPMG Law Insights

EuGH zum Datenschutz: Keine Erheblichkeitsschwelle für Schadensersatz

Ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) allein genügt nicht, um einen Anspruch auf den Ersatz immaterieller Schäden zu begründen. Nach Ansicht des EuGH muss auch tatsächlich ein Schaden beim Betroffenen eingetreten sein. Dieser Schaden muss allerdings keine „Erheblichkeitsschwelle“ überschreiten. 

Mit Urteil vom 4. Mai 2023 hat der EuGH (Az.: C-300/21) hat der EuGH erstmals zu einer Frage Stellung genommen, die insbesondere vor deutschen Gerichten höchst umstritten war: die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches gemäß Art. 82 DSGVO .

Der EuGH hat klargestellt, dass ein Schadensersatzanspruch nach der DSGVO drei Voraussetzungen unterliegt:

  • ein Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO,
  • der Eintritt eines materiellen oder immateriellen Schadens sowie
  • die Kausalität zwischen dem Verstoß und dem Schaden.

Ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO reicht damit ausdrücklich nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, da der Eintritt eines kausalen Schadens in jedem Fall nachgewiesen werden muss.

Keine Erheblichkeitsschwelle – auch geringfügige Schäden sind zu ersetzen

Eine Erheblichkeitsschwelle muss dieser Schaden jedoch nicht überschreiten. Das begründet der Gerichtshof unter anderem damit, dass die Anwendung einer entsprechenden Bagatellgrenze ein erhebliches Risiko divergierender Rechtsprechung berge und damit dem in Erwägungsgrund 10 der DSGVO niedergelegten Ziel der Wahrung eines einheitlichen Datenschutzniveaus innerhalb der Mitgliedstaaten entgegenliefe.

Die Höhe des Schadensersatzes unterliegt dabei grundsätzlich nationalem Recht, sofern dabei die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden. Eine finanzielle Entschädigung muss den aufgrund des Verstoßes erlittenen Schaden vollumfänglich ausgleichen. Ein strafender Charakter komme dem Anspruch nicht bei.

Die Gerichte müssen entscheiden, ab wann ein Schaden vorliegt

Dass Kläger:innen für einen Schadensersatzanspruch auch einen konkreten Schaden nachweisen müssen, ist zu begrüßen. Allerdings ist nicht immer klar, ab wann von einem immateriellen Schaden auszugehen ist. Die Feststellung hierüber obliegt weiterhin den nationalen Gerichten. Es bleibt abzuwarten, ob bereits das in der deutschen Rechtsprechung oftmals angeführte „subjektive Unmutsgefühl“ Betroffener auf Grund eines DSGVO-Verstoßes genügen wird, um einen ersatzfähigen Schaden zu bejahen. Hierauf liefert das EuGH-Urteil keine konkreten Antworten. Mithin wird es maßgeblich auf die künftig von den Gerichten geforderte Darlegung eines entsprechenden Schadens ankommen.

Es muss mit einem Anstieg von Massenklagen gerechnet werden

Die klare Verneinung einer Erheblichkeitsschwelle spielt Abmahnkanzleien und anderen Dienstleistern im Bereich der Durchführung von Massenklagen tendenziell in die Hände. Hinzu kommt, dass der deutsche Gesetzgeber noch in diesem Jahr eine Umsetzung der EU-Verbandsklagerichtlinie plant. Damit werden auch Verbraucherverbände mit der sogenannten Abhilfeklage für Verbraucher:innen direkt auf Schadensersatz klagen können. Dadurch ist auch mit einem Anstieg an Massenklagen in Verbindung mit DSGVO-Verstößen zu rechnen. Betroffene Unternehmen werden daher wahrscheinlich verstärkt auf Legal Tech-Produkte zurückgreifen, um Massenklagen abzuwehren.

Fazit

Verantwortliche in Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den organisatorischen und strategischen Herausforderungen von Massenklagen beschäftigen. Auch hier gilt: Vorsicht ist besser als Nachsicht. Durch das EuGH-Urteil sind die finanziellen Risiken, die mit Datenschutzverstößen einhergehen, erneut gestiegen. Der Fokus von Unternehmen sollte daher weiterhin auf dem Auf- und Ausbau solider Datenschutz-Managementsysteme, inklusive des adäquaten Umgangs mit Betroffenenrechten sowie Datenschutzvorfällen liegen, um Bußgeldern und Schadensersatzansprüchen möglichst vorzubeugen.

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