Suche
Contact
09.05.2023 | KPMG Law Insights

EuGH zum Datenschutz: Keine Erheblichkeitsschwelle für Schadensersatz

Ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) allein genügt nicht, um einen Anspruch auf den Ersatz immaterieller Schäden zu begründen. Nach Ansicht des EuGH muss auch tatsächlich ein Schaden beim Betroffenen eingetreten sein. Dieser Schaden muss allerdings keine „Erheblichkeitsschwelle“ überschreiten. 

Mit Urteil vom 4. Mai 2023 hat der EuGH (Az.: C-300/21) hat der EuGH erstmals zu einer Frage Stellung genommen, die insbesondere vor deutschen Gerichten höchst umstritten war: die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches gemäß Art. 82 DSGVO .

Der EuGH hat klargestellt, dass ein Schadensersatzanspruch nach der DSGVO drei Voraussetzungen unterliegt:

  • ein Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO,
  • der Eintritt eines materiellen oder immateriellen Schadens sowie
  • die Kausalität zwischen dem Verstoß und dem Schaden.

Ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO reicht damit ausdrücklich nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, da der Eintritt eines kausalen Schadens in jedem Fall nachgewiesen werden muss.

Keine Erheblichkeitsschwelle – auch geringfügige Schäden sind zu ersetzen

Eine Erheblichkeitsschwelle muss dieser Schaden jedoch nicht überschreiten. Das begründet der Gerichtshof unter anderem damit, dass die Anwendung einer entsprechenden Bagatellgrenze ein erhebliches Risiko divergierender Rechtsprechung berge und damit dem in Erwägungsgrund 10 der DSGVO niedergelegten Ziel der Wahrung eines einheitlichen Datenschutzniveaus innerhalb der Mitgliedstaaten entgegenliefe.

Die Höhe des Schadensersatzes unterliegt dabei grundsätzlich nationalem Recht, sofern dabei die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden. Eine finanzielle Entschädigung muss den aufgrund des Verstoßes erlittenen Schaden vollumfänglich ausgleichen. Ein strafender Charakter komme dem Anspruch nicht bei.

Die Gerichte müssen entscheiden, ab wann ein Schaden vorliegt

Dass Kläger:innen für einen Schadensersatzanspruch auch einen konkreten Schaden nachweisen müssen, ist zu begrüßen. Allerdings ist nicht immer klar, ab wann von einem immateriellen Schaden auszugehen ist. Die Feststellung hierüber obliegt weiterhin den nationalen Gerichten. Es bleibt abzuwarten, ob bereits das in der deutschen Rechtsprechung oftmals angeführte „subjektive Unmutsgefühl“ Betroffener auf Grund eines DSGVO-Verstoßes genügen wird, um einen ersatzfähigen Schaden zu bejahen. Hierauf liefert das EuGH-Urteil keine konkreten Antworten. Mithin wird es maßgeblich auf die künftig von den Gerichten geforderte Darlegung eines entsprechenden Schadens ankommen.

Es muss mit einem Anstieg von Massenklagen gerechnet werden

Die klare Verneinung einer Erheblichkeitsschwelle spielt Abmahnkanzleien und anderen Dienstleistern im Bereich der Durchführung von Massenklagen tendenziell in die Hände. Hinzu kommt, dass der deutsche Gesetzgeber noch in diesem Jahr eine Umsetzung der EU-Verbandsklagerichtlinie plant. Damit werden auch Verbraucherverbände mit der sogenannten Abhilfeklage für Verbraucher:innen direkt auf Schadensersatz klagen können. Dadurch ist auch mit einem Anstieg an Massenklagen in Verbindung mit DSGVO-Verstößen zu rechnen. Betroffene Unternehmen werden daher wahrscheinlich verstärkt auf Legal Tech-Produkte zurückgreifen, um Massenklagen abzuwehren.

Fazit

Verantwortliche in Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den organisatorischen und strategischen Herausforderungen von Massenklagen beschäftigen. Auch hier gilt: Vorsicht ist besser als Nachsicht. Durch das EuGH-Urteil sind die finanziellen Risiken, die mit Datenschutzverstößen einhergehen, erneut gestiegen. Der Fokus von Unternehmen sollte daher weiterhin auf dem Auf- und Ausbau solider Datenschutz-Managementsysteme, inklusive des adäquaten Umgangs mit Betroffenenrechten sowie Datenschutzvorfällen liegen, um Bußgeldern und Schadensersatzansprüchen möglichst vorzubeugen.

Explore #more

30.01.2026 | KPMG Law Insights

DAC8-Umsetzung erhöht das Risiko steuerstrafrechtlicher Verfolgung im Krypto-Handel

Seit dem 1. Januar 2026 ist das Kryptowerte‑Steuertransparenz‑Gesetz (KStTG) in Kraft. Es setzt in Deutschland die DAC8 (EU-Richtlinie 2023/2226 – Directive on Administrative Cooperation) um…

21.01.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät die Controlware Holding beim Verkauf der Productware an die GBS Electronic Solutions

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Controlware Holding GmbH beim Verkauf der Productware‑Gesellschaft zur Produktion von elektronischen Geräten mbH (Productware) an die…

20.01.2026 | In den Medien

Gastbeitrag im Personalmagazin – Mobiles Arbeiten: Grenzenlos tätig?

Mobiles Arbeiten aus dem Ausland eröffnet Beschäftigten wie Arbeitgebern neue Möglichkeiten. Rechtlich müssen Arbeitsmodelle wie „Work from Anywhere“ (WFA) oder „Workation“ gut vorbereitet werden. Insbesondere…

19.01.2026 | KPMG Law Insights

PSD3 und PSR: Neue Payment-Regulierung für Zahlungsdienstleister und Banken

Die Europäische Kommission hat mit den Entwürfen der Dritten Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive 3 – PSD3) und der neuen Zahlungsdiensteverordnung (Payment Services Regulation – PSR)…

15.01.2026 | KPMG Law Insights

Neuer DAWI-Freistellungsbeschluss ermöglicht Förderung von erschwinglichem Wohnraum

Die öffentliche Hand kann dank des neuen DAWI-Freistellungsbeschlusses erschwinglichen Wohnraum für Haushalte mit mittlerem Einkommen einfacher fördern. Die Europäische Kommission erweitert mit der Neufassung vom…

12.01.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in Wirtschaft und Wettbewerb: Earnings Calls unter (KI-)Kontrolle: Neuer Ausgangspunkt für Dawn Raids der Kommission

Öffentliche Äußerungen von Unternehmen in Earnings Calls bergen kartellrechtliche Risiken: Bei solchen Präsentationen von Quartals- oder Jahresergebnissen und der anschließenden Diskussion mit Analysten, Investoren und…

12.01.2026 | KPMG Law Insights

Standortfördergesetz: Neue Impulse für Investitionen und den Kapitalmarkt

Am 19. Dezember 2025 hat der Bundestag das Standortfördergesetz (StoFöG) verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist es, Deutschland als Wirtschafts- und Finanzstandort nachhaltig zu stärken, private

09.01.2026 | KPMG Law Insights

Die EmpCo tritt in Kraft – Antworten auf die wichtigsten Praxisfragen

Umweltaussagen werden für Unternehmen immer riskanter. Aufgrund der Empowering Consumers Directive (EmpCo) gelten in Kürze wesentlich strengere Regeln für Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel. Die Richtlinie ist…

05.01.2026 | In den Medien

KPMG Law Experte in der Börsen-Zeitung zum digitalen Euro

Der digitale Euro soll bis 2029 kommen. Die Notenbank muss jedoch noch viel Überzeugungsarbeit leisten. Die Skepsis ist groß, bei Banken, in der Bevölkerung und…

22.12.2025 | KPMG Law Insights

Neue EU-Richtlinie verschärft Umweltstrafrecht

Umweltkriminalität wird künftig härter sanktioniert. Die Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt wird in deutsches Recht umgesetzt. Sie sieht neue Straftatbestände und…

Kontakt

Francois Heynike, LL.M. (Stellenbosch)

Partner
Leiter Technologierecht

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

Tel.: +49-69-951195770
fheynike@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll