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25.04.2014 | KPMG Law Insights

EU-Kommission unterstützt Beschwerdeführer

Liebe Leserinnen und Leser,

dieser Monat steht ganz im Zeichen des EU-Beihilfenrechts: Die EU-Kommission hat im April 2014 mit der Einführung des Beschwerdeformulars die wohl umfassendste Reform der beihilferechtlichen Verfahren in den vergangenen 15 Jahren zu Ende gebracht. Mit dem Beschwerdeformular unterstützt die EU-Kommission Beschwerdeführer bei der Mitteilung von Informationen im Rahmen von Beschwerdeverfahren. Allerdings knüpft die EU-Kommission an die von Dritten erhaltenen Informationen nun zwei Kriterien, um Beschwerdeverfahren künftig noch effektiver zu gestalten. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem ersten Beitrag.

In dem zweiten Beitrag setzen wir unsere Berichterstattung über gerichtliche Entscheidungen zum Gebot wissenschaftlicher Redlichkeit in Promotionsverfahren fort. Zudem erhalten Sie in der neuen Kategorie „Bericht Bildung/Forschung“ einen Überblick über zwei Stellungnahmen des Wissenschaftsrats zur Wissenschafts- und Hochschulforschung in Deutschland sowie zur Erfordernis der weiteren Verzahnung von akademischer und beruflicher Ausbildung.

Wie gewohnt haben wir für Sie zudem zwei neue vergaberechtliche Entscheidungen aus der Rechtsprechung zusammen gefasst. In unserem letzten Beitrag finden Sie einige Informationen zu einem neuen Förderprogramm des BMBF.

Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre.

Herzlichst Ihr

Public Sector-Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Mathias Oberndörfer
Rechtsanwalt

Dr. Anke Empting
Rechtsanwältin

 

EU-Kommission führt neues Beschwerdeformular ein

Die Europäische Kommission hat ein neues Beschwerdeformular eingeführt. Wettbewerber potenziell begünstigter Unternehmen können damit vermutete Beihilfenverstöße melden. Beihilfenbeschwerden müssen künftig zwei wesentliche Kriterien erfüllen, bevor sie förmlich registriert werden können. Die EU-Kommission erhofft sich davon auch einen Rückgang bei der Zahl der Beschwerden.

  • Erstens dürfen nur Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer unzulässigen Beihilfe beeinträchtigt sein könnten, eine Beschwerde bei der Kommission einlegen;
  • zweitens müssen die der EU-Kommission zugeleiteten Informationen vollständig sein und unter Verwendung des nunmehr einzig zulässigen Beschwerdeformulars übermittelt werden, welches auf der Home-page der EU-Kommission heruntergeladen kann.

Mit der Veröffentlichung des neuen Beschwerdeformulars findet die Reform der Verfahrensverordnung der EU-Kommission ihren Abschluss.

 

Gebot wissenschaftlicher Redlichkeit im Promotionsverfahren

Nun liegen die Urteilsgründe für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. März 2014 (Az. 15 K 2271/13) vor. Sie wurden mit Spannung erwartet, schließlich geht es um die Promotion einer ehemaligen Bundesministerin. Die Gründe zeigen ein deutliches Bild, welchen Stellenwert das „Gebot wissenschaftlicher Redlichkeit“ im Promotionsverfahren einnimmt.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hält es für zwingend, dass ein Prüfling eine Prüfungsleistung persönlich erbringen muss. Geistiges Eigentum Dritter müsse nachprüfbar gemacht werden, indem sämtliche wörtliche oder sinngemäß übernommenen Gedanken aus Quellen und Literatur an den jeweiligen Stellen in der Dissertation als solche kenntlich gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat es als rechtsfehlerfrei angesehen, dass der hier zuständige Fakultätsrat die wissenschaftliche Lauterkeit als eine Kardinalspflicht eines jeden Wissenschaftlers ansieht. Danach müssten Plagiate oberhalb der Bagatellgrenze als schwerwiegende Störung des wissenschaftlichen Diskurses gewertet werden.

Ob die Entscheidung zweitinstanzlich vom Oberverwaltungsgericht Münster überprüft wird, ist diesseits noch nicht bekannt.

Wissenschafts- und Hochschulforschung auf dem Prüfstand

Der Wissenschaftsrat kommt einem Positionspapier vom 9./11. April 2014 (Drs. 3821-14) zu dem Schluss: Die inhaltliche Vernetzung von Hochschul- und Wissenschaftsforschung ist verbesserungsfähig. Zudem lasse die dauerhafte institutionelle Verankerung beider Felder durch Professuren und Institute, die international herausragende Forschung betreiben könnten, zu wünschen übrig.

Nach Auffassung des Wissenschaftsrates müssen die Kooperationsbeziehungen zwischen der Hochschulforschung einerseits und der Wissenschaftsforschung andererseits ausgebaut werden, etwa durch eine gemeinsame Forschungsagenda.

Der Wissenschaftsrat empfiehlt in seiner Stellungnahme vom 11. April 2014 (Drs. 3818-14) eine funktionale Balance und stärkere Verzahnung von beruflicher und akademischer Bildung. Die Durchlässigkeit müsse in beide Richtungen erhöht werden. Gerade bei der grundlegenden Entscheidung zwischen einer Berufsausbildung und einem Hochschulstudium müsse Schülerinnen und Schülern gezielte Unterstützung geboten werden, etwa in Form einer systematischen Berufs- und Studienorientierung.

Im Zusammenhang mit der Kombination berufsbildender und hochschulischer Ausbildungen empfiehlt der Wissenschaftsrat zudem unter anderem:

  • bei der Hochschulzulassung soll bei beruflich Qualifizierten ohne Abitur auf die Fachbindung und den Nachweis von Berufserfahrung verzichtet werden;
  • Übergänge von der akademischen in die berufliche Bildung sollten erleichtert werden

Fehlverhalten der Vergabestelle ist kein Aufhebungsgrund

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 20. März 2014 (Az.: X ZB 18/13) klargestellt, dass an das Vorliegen eines zur Aufhebung einer Ausschreibung berechtigenden Grundes strenge Maßstäbe anzulegen sind. Allein ein zur Aufhebung der Ausschreibung Anlass gebendes Fehlverhalten der Vergabestelle genügt danach nicht.

Nach Ansicht des BGH kann eine Vergabestelle grundsätzlich auch ohne Aufhebungsgrund von einem Beschaffungsvorhaben Abstand nehmen. Der öffentliche Auftraggeber sei nicht verpflichtet, das Vergabeverfahren mit einem Zuschlag zu beenden. Ist die Aufhebung des Vergabeverfahrens wie im vorliegenden Fall aber nicht von einem anerkannten Aufhebungsgrund gedeckt, können die Bieter Schadensersatz geltend machen.

Nach dem Beschluss des OLG München vom 20. März 2014 (Verg 17/13) kann ein eingetragener Verein bürgerlichen Rechts öffentlicher Auftraggeber sein, wenn sich unter den Mitgliedern Gebietskörperschaften befinden, die über den Verein eine gemeinsame Beschaffung durchführen. Laut dem Gericht ist es unschädlich, dass nicht sämtliche Mitglieder des Verbandes selbst öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 oder Nr. 2 GWB sind. Vielmehr sei auf die Mitglieder abzustellen, welche sich für den konkreten Beschaffungsvorgang zusammengeschlossen haben und für die der Verband vorliegend tätig wurde.

 

Richtlinien für EU-Strategie-FH

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat am 21. März 2014 die Richtlinien zur Förderung der strategischen Positionierung von Fachhochschulen mit Blick auf europäische Forschungsthemen sowie der Erhöhung der Sichtbarkeit von Fachhochschulen in Europa – EU-Strategie-FH bekannt gemacht. Unterstütz werden unter anderem Maßnahmen, mit denen eine Fachhochschule als potenzieller Partner bei der EU-Antragstellung im Programm Horizont 2020 sichtbarer und präsenter wird.

 

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