Suche
Contact
Symbolbild zu Digital Services Act Amazon: Menschen auf öffentlichem Platz
17.10.2023 | KPMG Law Insights

Digital Services Act: Amazon erzielt Teilerfolg vor dem EuG

Amazon ist vorerst nicht verpflichtet, ein Werbeanzeigenverzeichnis mit detaillierten Informationen zu Werbemaßnahmen offenzulegen. Das hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden. Amazon hatte eine Aussetzung der Vollziehung von Verpflichtungen beantragt, die sich aus der Einstufung als sehr große Online-Plattform nach dem Digital Services Act (Richtlinie 2000/31/EG, auch DSA oder Gesetz über digitale Dienste) durch die EU-Kommission ergeben. Das EuG hat dem Antrag teilweise stattgegeben und die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Werbeanzeigenverzeichnisses ausgesetzt, bis über die Hauptsacheklage von Amazon entschieden ist.

Nach Ansicht des EuG kann Amazon ansonsten ein schwerwiegender und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen. Kein solcher Schaden droht laut dem EuG aber dadurch, dass Amazon eine Opt-out Möglichkeit für ihre Empfehlungssysteme einzurichten hat.

Gegenstand der Entscheidung: Pflichten einer sehr großen Online-Plattform gemäß DSA

Der bereits in Kraft getretene und ab Februar 2024 geltende Digital Services Act sieht vor, dass die Europäische Kommission per Beschluss sehr große Online-Plattformen oder sehr große Online-Suchmaschinen benennt. Für diese gelten neben allgemeinen Pflichten aus dem Digital Service Act weitere, besondere Pflichten, wie beispielsweise Pflichten zur Stärkung der Handlungsfähigkeit von Nutzerinnen und Nutzer und ein starker Schutz Minderjähriger. Die Europäische Kommission hat Amazon und 16 weitere Plattformen als sehr große Online-Plattform eingestuft. Gegen die Konsequenzen aus der Einstufung und gegen die Einstufung selbst wehrt sich Amazon und klagt beim Gericht der Europäischen Union. Gleichzeitig hat Amazon eine einstweilige Anordnung auf eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung der Kommission beantragt, über die jetzt entschieden wurde.

EuG: Offenlegung des Werbeanzeigenverzeichnisses könnte zu schwerwiegendem und nicht wiedergutzumachendem Schaden führen

Der Antrag auf eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung der EU-Kommission hat Erfolg, aber nur teilweise. Da es Amazon nicht gelungen ist, einen schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Schaden aus der verpflichtenden Verwendung einer Opt-out Möglichkeit für ihre Empfehlungssysteme (Art. 38 des Digital Service Act) nachzuweisen, sieht das Gericht diesen Teil des Antrags nicht als dringlich an und lehnt ihn ab. Hingegen erkennt das EuG an, dass aus der verpflichtenden Verwendung und Offenlegung eines Werbeanzeigenverzeichnisses (Art. 39 des Digital Service Act) ein schwerwiegender und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen kann. Nach Ansicht des EuG wäre die Offenlegung des Werbeanzeigenverzeichnisses unrechtmäßig, wenn das Gericht später zum Schluss kommen sollte, dass eine Verpflichtung aus dem DSA dazu gar nicht besteht. Das Werbeanzeigenverzeichnis enthält strategische und vertrauliche Informationen, die es Wettbewerbern und den Werbepartnern ermöglichen, zum Nachteil von Amazon und ihrer Werbepartner laufend Erkenntnisse über den Markt zu gewinnen. Der dadurch eingetretene Schaden wäre nicht mehr rückgängig zu machen, falls Amazon auch in der Hauptsache obsiegen sollte. Infolgedessen muss Amazon vorläufig kein Werbeanzeigenverzeichnis veröffentlichen.

Keine Bindungswirkung für das Hauptsacheverfahren

Die Entscheidung ist ein erster Teilerfolg für Amazon. Das Argument der EU-Kommission, dass die nach Art. 39 des Digital Service Acts zu veröffentlichenden Informationen aufgrund mehrerer Rechtsakte der Europäischen Union ohnehin zu veröffentlichen seien und Amazon daher kein Nachteil entstehe, weist das EuG zurück. Die jetzige Entscheidung des EuG hat allerdings keine Bindungswirkung für das Hauptsacheverfahren. Dessen Ausgang ist vollkommen offen. Nichtdestotrotz ist eine allererste Tendenz erkennbar, wie das EuG die Argumentation von Amazon bewertet.

 

Explore #more

02.06.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Diehl Defence bei der Übernahme von e.sigma

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die Diehl Defence GmbH & Co. KG (Diehl Defence) bei dem…

27.05.2025 | KPMG Law Insights

Handy-Kontrollen bei der Einreise in die USA: So verhalten Sie sich richtig

Keyfacts: US-Einwanderungsbeamte überwachen öffentliche Social-Media-Daten und Reisende sollten bereit sein, Details zu ihren persönlichen Social-Media-Konten zu teilen. Alle Reisenden in die USA können an der…

23.05.2025 | KPMG Law Insights

Mitarbeiterentsendung in die USA: Das ist bei der US-Immigration zu beachten

Die Verschärfungen bei der US-Immigration führen weltweit zu Verunsicherung. Insbesondere die Kontrollen bei der Einreise in die USA sind seit dem Antritt der neuen US-Regierung

14.05.2025 | KPMG Law Insights

BGH zu Kundenanlagen: Beschluss ordnet richtlinienkonforme Anwendung an

Mit Beschluss vom 13. Mai 2025 hat der BGH die Versorgunginfrastruktur im konkreten Fall einer Wohnanlage in Zwickau als Verteilernetz eingestuft und damit die Beschwerde…

13.05.2025 | In den Medien

KPMG Law Experte im Spiegel zur aktuellen Energiepolitik

In einem aktuellen Beitrag im Spiegel zur Energiepolitik wird Dirk-Henning Meier, Senior Manager im Bereich Energierecht bei KPMG Law, zitiert. Sie finden den Beitrag…

13.05.2025 | In den Medien, Karriere

azur Karriere Magazin – Alles KI oder was?

Künstliche Intelligenz ist längst in Kanzleien und Rechtsabteilungen angekommen. Doch der Umgang mit ihr will gelernt sein. Viele Arbeitgeber erweitern daher ihre Legal-Tech-Ausbildung um KI-Schulungen…

13.05.2025 | KPMG Law Insights

Erste Erfahrungen mit dem Einwegkunststofffondsgesetz: Das sollten Hersteller beachten

Getränkebecher, Folien und Plastikzigarettenfilter verschmutzen Straßen, Parks und Gehwege. Die Reinigungskosten tragen die Kommunen. Das Einwegkunststofffondsgesetz soll sie finanziell entlasten. Die Idee: Die Hersteller bestimmter…

07.05.2025 | KPMG Law Insights

Kündigung von befristeten Mietverträgen bei der „Vermietung vom Reißbrett“

Bei einer „Vermietung vom Reißbrett“ beginnt das Mietverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen, meist dem Übergabetermin. In der Regel gehen die Vertragsparteien in…

06.05.2025 | In den Medien

Wirtschaftswoche zeichnet KPMG Law aus

KPMG Law wurde vom der WirtschaftsWoche als „TOP Kanzlei 2025“ im Bereich M&A ausgezeichnet. Ian Maywald, Partner bei KPMG Law in München, wurde außerdem…

Kontakt

Dr. Anna-Kristine Wipper

Partner
Leiterin Technologierecht

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.: +49 30 530199731
awipper@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll