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13.06.2023 | KPMG Law Insights

Die Novellierung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung 2023

Das EU-Beihilferecht befindet sich derzeit in einer „Novellierungswelle“. In den letzten Monaten wurden vermehrt bereits bestehende beihilferechtliche Vorschriften durch die Kommission präzisiert, ergänzt und angepasst. Die nachfolgend in den Mittelpunkt gestellte neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) 2023 wurde am 9. März 2023 angenommen [1] und wird nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten. Ein Blick in ihre neuen Vorschriften zeigt, dass sie den stetigen Entwicklungen auf europäischer Ebene standhält und im Bereich Wissenschaft, Forschung und Entwicklung um einen besonders relevanten Fördertatbestand (Investitionsbeihilfen für Versuchs- und Erprobungsinfrastrukturen gemäß Art. 26a AGVO) ergänzt wurde.

1. Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation (vierter Abschnitt der AGVO)

Der vierte Abschnitt der AGVO („Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation“) normiert, wofür, an wen und unter welchen speziellen Voraussetzungen Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation gewährt werden dürfen. Zweck der gezielten Änderungen der neuen AGVO, insbesondere im vierten Abschnitt, ist es, den EU-Mitgliedstaaten einen Beitrag zur Beschleunigung der Investitionen in die Produktion sauberer Technologien zu ermöglichen und hierbei den Zugang zu den dafür benötigten Finanzierungsmitteln zu leisten sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt sicherzustellen.[2]

Die Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation wurden um den im Nachfolgenden in den Mittelpunkt gestellten Freistellungstatbestand des Art. 26a AGVO („Investitionsbeihilfen für Versuchs- und Erprobungsinfrastrukturen“) erweitert. Auch in Art. 27 AGVO („Beihilfen für Innovationscluster“) gibt es Neuerungen. Ergänzt wurde die AGVO zudem um den neuen Art. 25e AGVO („Beihilfen im Rahmen der Kofinanzierung von Projekten, die durch den Europäischen Verteidigungsfonds oder das Europäische Programm für industrielle Entwicklung im Verteidigungsbereich unterstützt werden“).

Nachfolgend werden der im Bereich der Wissenschaft insbesondere relevante Art. 26a AGVO und die Neuerungen in Art. 27 AGVO näher betrachtet.

1.1. NEU: Investitionsbeihilfen für Versuchs- und Erprobungsinfrastrukturen gemäß Art. 26a AGVO

Laut dem neu eingefügten Art. 26a AGVO werden staatliche Beihilfen für den Bau oder Ausbau von Versuchs- und Erprobungsinfrastrukturen unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt und von der Anmeldungs- und Genehmigungspflicht freigestellt.

„Versuchs- und Erprobungsinfrastrukturen“ sind nach der neu in die Begriffsbestimmungen des Art. 2 AGVO eingefügten Ziffer 98a Einrichtungen, Ausrüstungen, Fähigkeiten und Ressourcen wie Prüfstände, Pilotlinien, Demonstrationsanlagen, Versuchseinrichtungen oder lebende Labors sowie damit zusammenhängende Unterstützungsdienste, die vorwiegend von Unternehmen, insbesondere KMU, genutzt werden, die Unterstützung für Versuche und Erprobungen suchen, um neue oder verbesserte Produkte, Verfahren und Dienstleistungen zu entwickeln und Technologien zu erproben und zu vergrößern, um die industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung voranzutreiben.

Solche Versuchs- und Erprobungsinfrastrukturen können nun, auch wenn sie überwiegend für wirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, staatlich gefördert werden. Beihilfefähige Kosten sind die Kosten der Investitionen in materielle (beispielsweise Grundstücke, Gebäude und Anlagen, Maschinen und Ausrüstung) und immaterielle Vermögenswerte (beispielsweise Patentrechte, Lizenzen, Know-how oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums).

Allerdings ist auch hier, wie in den Freistellungstatbeständen der AGVO üblich, die Beihilfenintensität vorgegeben. Mit der Beihilfenintensität wird die zulässige Beihilfenobergrenze ausgedrückt, d. h. die in Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Beihilfe vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben. Grundsätzlich darf gemäß Art. 26a Abs. 5 AGVO die Beihilfeintensität 25 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Die Beihilfeintensität kann aber bis zu einer Höchstintensität von 40 %, 50 % bzw. 60 % der beihilfefähigen Investitionskosten von großen, mittleren und kleinen Unternehmen wie folgt erhöht werden:

a) um 10 Prozentpunkte für mittlere Unternehmen und um 20 Prozentpunkte für kleine Unternehmen;

b) um zusätzliche 10 Prozentpunkte für grenzüberschreitende Versuchs- und Erprobungsinfrastrukturen, für die mindestens zwei Mitgliedstaaten die öffentlichen Mittel bereitstellen, oder für Versuchs- und Erprobungsinfrastrukturen, die auf Unionsebene bewertet und ausgewählt wurden;

c) um zusätzliche 5 Prozentpunkte für Versuchs- und Erprobungsinfrastrukturen, bei denen mindestens 80 % der jährlichen Kapazität an KMU vergeben werden.

Neben der Beihilfeintensität ist auch auf den in dem bestehenden Art. 4 Abs. 1 AGVO ergänzten Buchstaben (jα) zum Anmeldeschwellenwert zu achten. Der Höchstbetrag darf den Anmeldeschwellenwert für Versuchs- und Erprobungsinfrastrukturen nicht übersteigen. Dieser liegt bei 25 Mio. Euro pro Versuchs- und Erprobungsinfrastruktur.

Aus Art. 26a AGVO ergeben sich auch Anforderungen an die zu fördernden Versuchs- und Erprobungsinfrastrukturen, die im Konzept der Versuchs- und Erprobungsinfrastruktur bzw. bei der Planung der Projekte zu berücksichtigen sind. Der Zugang zu öffentlich finanzierten Versuchs- und Erprobungsinfrastrukturen muss auf transparenter und nicht diskriminierender Basis und zu Marktbedingungen für mehrere Nutzer gewährt werden. Außerdem muss der für den Betrieb oder die Nutzung der Infrastruktur in Rechnung gestellte Preis dem Marktpreis entsprechen oder in Ermangelung eines Marktpreises ihre Kosten zuzüglich einer angemessenen Marge widerspiegeln. Unternehmen, die mindestens 10 % der Investitionskosten der Infrastruktur finanziert haben, können aber einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um eine Überkompensation zu vermeiden, muss dieser Zugang in einem angemessenen Verhältnis zu dem Beitrag des Unternehmens zu den Investitionskosten stehen, und diese Bedingungen müssen öffentlich zugänglich gemacht werden.

Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, kann eine staatliche Beihilfe für die Nutzer der Infrastruktur vorliegen. In solchen Fällen sind Beihilfen an die Nutzer oder für den Bau oder die Modernisierung nur dann von der Anmeldepflicht ausgenommen, wenn die Beihilfe an die Nutzer im Einklang mit den geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen gewährt wird.

1.2. Änderungen bei Beihilfen für Innovationscluster gemäß Art. 27 AGVO

In Art. 27 AGVO („Beihilfen für Innovationscluster“) wurde zudem der Kreis der Förderberechtigten erweitert.

Innovationscluster sind gemäß der Legaldefinition in Art. 2 Ziffer 92 AGVO Einrichtungen oder organisierte Gruppen von unabhängigen Partnern (z. B. innovative Unternehmensneugründungen, kleine, mittlere und große Unternehmen, Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, gemeinnützige Einrichtungen sowie andere miteinander verbundene Wirtschaftsbeteiligte), die durch entsprechende Förderung, die gemeinsame Nutzung von Anlagen, den Austausch von Wissen und Know-how und durch einen wirksamen Beitrag zum Wissenstransfer, zur Vernetzung, Informationsverbreitung und Zusammenarbeit unter den Unternehmen und anderen Einrichtungen des Innovationsclusters Innovationstätigkeit anregen sollen.

Art. 27 Abs. 2 AGVO enthält nunmehr als Neuerung, dass Beihilfen nicht mehr nur dem Betreiber als Betriebsbeihilfe, sondern nun auch dem Eigentümer des Innovationsclusters als Investitionsbeihilfen gewährt werden können. Zudem ist jetzt in Art. 27 AGVO geregelt, dass der Betreiber, wenn er sich vom Eigentümer unterscheidet, entweder eine eigene Rechtspersönlichkeit haben kann oder ein Konsortium von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sein kann. In jedem Fall muss jedes Unternehmen über die Kosten und Einnahmen der einzelnen Tätigkeiten (Eigentum, Betrieb und Nutzung des Clusters) nach den geltenden Rechnungslegungsstandards getrennt Buch führen.

1.3. Weitere Änderung im vierten Abschnitt

Außerdem wurden die Beihilfeintensitäten für Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastruktur nach Art. 26 AGVO um eine Möglichkeit für eine Erhöhung ergänzt. Gemäß Art. 26 Abs. 6 AGVO darf die Beihilfeintensität 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Mit der Ergänzung kann sie nunmehr auf bis zu 60 % erhöht werden, sofern mindestens zwei Mitgliedstaaten die öffentlichen Mittel bereitstellen oder eine Forschungsinfrastruktur auf Unionsebene bewertet und ausgewählt wird.

2. Weitere Änderungen / Neuerungen der AGVO

Die AGVO enthält durch die neu eingeführten Art.19c und 19d AGVO Freistellungsmöglichkeiten von Beihilfemaßnahmen zur Regulierung der Energiepreise (z. B. der Preise für Strom, Gas und aus Erdgas oder Strom erzeugte Wärme) als Reaktion auf die Entwicklungen infolge des Ukraine-Kriegs. Weiterhin wurden Bestimmungen über Risikofinanzierungsbeihilfen für KMU und Unternehmensneugründungen sowie für aus dem Fonds „InvestEU“ geförderte Finanzprodukte präzisiert und gestrafft sowie mehr Möglichkeiten für Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen in vielen Sektoren durch die Freistellung von Ausbildungsbeihilfen im Umfang von weniger als 3 Mio. Euro ermöglicht.[3]

Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Regulierungsstabilität wurde die Geltungsdauer der AGVO von ursprünglich bis zum 31.12.2023 bis Ende 2026 verlängert und die Schwellenwerte sogar über die konkret zu überprüfenden Bereiche hinaus angehoben. Die Erhöhung von Beihilfeintensitäten und die Anhebung von Anmeldeschwellen erfolgten insbesondere vor dem Hintergrund, die Durchführung bestimmter Vorhaben mit Beihilfeempfängern in mehreren Mitgliedstaaten, z. B. von wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse („IPCEI“), in den Bereichen Forschung und Entwicklung zu erleichtern.

3. Fazit

Vom Grundsatz unterscheidet sich die neue AGVO nicht wesentlich von ihren Vorgängern. Die bestehende und in Teilen komplexe Systematik der Förderung von AGVO-Vorhaben wurde beibehalten oder gezielt erweitert und angepasst an die Anforderungen, die mit dem ökologischen und digitalen Wandel einhergehen. Insbesondere der neue Fördertatbestand in Art. 26a AGVO (Investitionsbeihilfen für Versuchs- und Erprobungsinfrastrukturen) eröffnet neue Spielräume der öffentlichen Förderung wissenschaftsbezogener Vorhaben. Denn im Gegensatz zu Forschungsinfrastrukturen werden Versuchs- und Erprobungsinfrastrukturen überwiegend für die Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen und damit für wirtschaftliche Tätigkeiten genutzt. Durch den neuen Fördertatbestand ist nun gleichwohl eine staatliche Förderung anmeldefrei möglich.

Begrüßenswert ist die verlängerte Geltungsdauer der AGVO und die angehobenen Schwellenwerte. Diese geben den Mitgliedstaaten mehr Planungssicherheit. Insgesamt sind die neuen Fördermöglichkeiten, Erweiterungen und Präzisierungen der AGVO zu befürworten, denn sie stärken die Vorreiterrolle der EU beim ökologischen und digitalen Wandel.

[1] Pressemitteilung der Kommission vom 09.03.2023 (siehe: Staatliche Beihilfen: Kommission ändert Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (europa.eu), Abruf: 16.03.2023).

[2] Pressemitteilung der Kommission vom 09.03.2023 (siehe: Staatliche Beihilfen: Kommission ändert Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (europa.eu), Abruf: 16.03.2023).

[3] Pressemitteilung der Kommission vom 09.03.2023 (siehe: Staatliche Beihilfen: Kommission ändert Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (europa.eu), Abruf: 23.03.2023).

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