Suche
Contact
30.06.2021 | KPMG Law Insights

Der eingestaubte CPV-Dschungel

Der eingestaubte CPV-Dschungel

CPV-Codes – das Klassifizierungsinstrument
Für Bieter war es schon immer mit großen Schwierigkeiten verbunden, die passende Ausschreibung zu den von ihnen angebotenen Produkten zu finden. Daher haben die Europäische Kommission im Jahr 1993 die sog. CPV-Codes ins Leben gerufen.
Hinter dem kryptischen Begriff „CPV-Code“ steckt die englische Bezeichnung „Common Procurement Vocabulary-Code“, auf Deutsch das „gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge“. Dieses Vokabular wurde zuletzt im Jahr 2008 überarbeitet. Eine erneute Überarbeitung der CPV-Codes wurde zwar angekündigt, lässt bisher jedoch auf sich warten.
Der CPV-Code soll dazu dienen, Lieferungen und Leistungen möglichst genau zu klassifizieren. Das Ziel ist hierbei mehr Angebote in Vergabeverfahren zu erhalten, indem Bieter leichter für sie passende Ausschreibungen finden. Bei Ausschreibungen im Oberschwellenbereich hat in der Vergabebekanntmachung die Angabe mindestens eines CPV-Codes zu erfolgen. Soweit die Theorie.

Die Krux mit den CPV-Codes
Wer bereits eine EU-weite Ausschreibung durchgeführt hat, musste wahrscheinlich feststellen, dass die Zuordnung des Ausschreibungsgegenstandes zu einem CPV-Code ein schwieriges Unterfangen ist. So gibt es zum Beispiel nicht immer passende CPV-Codes oder in anderen Fällen sind deren Bezeichnungen alltagsfremd. Daher darf man sich zurecht wundern, dass in der heutigen Zeit zum Beispiel CPV-Codes unter mit dem Begriff „Notebook“ oder „Laptop“ nicht existieren. Hierfür sieht das gemeinsame Vokabular lediglich unter dem CPV-Code 30213100-6 die Bezeichnung „Tragbarer Computer“ vor. Dadurch wird dem potentiellen Bieter in der Praxis die Teilnahme an dem Vergabeverfahren erschwert, weil er die für sich passenden Ausschreibungen möglicherweise gar nicht oder nur schwer findet.
Auch durften sich in der Vergangenheit Vergabekammern mit der ungenauen oder falschen CPV-Code-Angabe durch den Auftraggeber auseinandersetzen. Hierbei wurde in den Entscheidungen der Vergabekammern auf die „Anleitung zum gemeinsamen Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)“ der Europäischen Kommission verwiesen, wonach öffentliche Auftraggeber mithilfe dieser versuchen sollten, einen Code zu bestimmen, der möglichst genau mit dem Bedarf übereinstimmt. Daraus folgt für die Praxis, dass vom öffentlichen Auftraggeber die Angabe des genau zutreffenden CPV-Codes nicht verlangt werden kann. Jedoch sollte jeder Vergabestelle klar sein, dass eine schlechte Auffindbarkeit der Ausschreibungen nicht im eigenen Interesse sein kann.

Fazit
Solange die grundlegende Überarbeitung des CPV-Code-Katalogs aussteht, wird empfohlen, die Wahl der CPV-Codes sehr gründlich mithilfe entsprechender CPV-Code-Suchmaschinen vorzunehmen, um möglichst viele Bieter anzusprechen.

Appetit auf Vergabe? Besuchen Sie unser Vergabeservice 360. Premium-Vergabe für die öffentliche Hand.

Explore #more

26.09.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in der Lebensmittelzeitung: PPWR bringt neue Pflichten für die Lebensmittelindustrie

Seit dem 12. August 2026 ist die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) scharf geschaltet – und stellt Unternehmen in der Lebensmittelindustrie vor eine Frage, die dringender Klärung bedarf:…

18.09.2026 | Pressemitteilungen

KPMG Law bei den PMN Management Awards ausgezeichnet

KPMG Law ist bei den diesjährigen PMN Management Awards mit dem ersten Platz in der Kategorie Geschäftsentwicklung ausgezeichnet worden. Darüber hinaus erreichte das Projekt „Die…

18.09.2026 | KPMG Law Insights

Wie sich der Data Act auf die Gestaltung von Mietverträgen auswirkt

Der EU Data Act ist auch für die Immobilienwirtschaft von großer Bedeutung, denn moderne Gewerbeimmobilien sind zu Datenräumen geworden. Heizung und Klimatisierung, Aufzüge, Zutrittssysteme und…

15.09.2026 | KPMG Law Insights

Meldefristen bei Cybervorfällen nach DSGVO, BSIG und CRA – jede Stunde zählt

Nach einem Cybervorfall bleiben Unternehmen nur 24 bzw. 72 Stunden für die erste Behördenmeldung. Ein Vorfall kann mehrere Meldepflichten auslösen. Die verschiedenen Melderegime sehen zwar…

11.09.2026 | KPMG Law Insights

Vergabebeschleunigungsgesetz und nachhaltige Beschaffung: Was ist möglich und was Pflicht?

Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird die seit vielen Jahren diskutierte Reform des Vergaberechts umgesetzt. Das Gesetzesvorhaben,…

08.09.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law advises the shareholders and management of KODIAK on the share sale and strategic partnership with Bencis

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) advised the shareholders and management of KODIAK GmbH (KODIAK) on the share sale to Bencis and the establishment of…

07.09.2026 | In den Medien

KPMG Law berät Bosch Rexroth beim Verkauf des Active-Shuttle-Produktgeschäfts an Neura Robotics

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Bosch Rexroth AG (Bosch Rexroth) rechtlich beim Verkauf des Produktgeschäfts rund um das fahrerlose Transportsystem ACTIVE-Shuttle…

31.08.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in der Börsen-Zeitung – Zwischenfazit zur europäischen Kryptoregulierung MiCAR

Anderthalb Jahre nach Inkrafttreten der MiCAR zeigt sich deutlich: Trotz europäischer Vorgaben bestehen weiterhin Fehlinterpretationen zu den Anforderungen. Welche das sind stellen die KPMG Law…

19.08.2026 | In den Medien

KPMG Law Interview in HAUFE: Wenn die KI irrt, haftet trotzdem der Vorstand

KI analysiert, empfiehlt, entscheidet mit. Aber wer trägt die Konsequenzen, wenn sie falsch liegt? Die KPMG Law Experten Vincent Manthey und Sabrina Riesenbeck erklären, was…

19.08.2026 | In den Medien

KPMG Law Article in Bloomberg Tax: Germany’s Tax Crime Action Plan Pushes Constitutional Envelope

Germany’s finance and justice ministries’ new 26-point action plan against tax and financial crime signals a shift towards tougher sanctions, closer inter-agency coordination, and more…

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll