Suche
Contact
30.06.2021 | KPMG Law Insights

Der eingestaubte CPV-Dschungel

Der eingestaubte CPV-Dschungel

CPV-Codes – das Klassifizierungsinstrument
Für Bieter war es schon immer mit großen Schwierigkeiten verbunden, die passende Ausschreibung zu den von ihnen angebotenen Produkten zu finden. Daher haben die Europäische Kommission im Jahr 1993 die sog. CPV-Codes ins Leben gerufen.
Hinter dem kryptischen Begriff „CPV-Code“ steckt die englische Bezeichnung „Common Procurement Vocabulary-Code“, auf Deutsch das „gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge“. Dieses Vokabular wurde zuletzt im Jahr 2008 überarbeitet. Eine erneute Überarbeitung der CPV-Codes wurde zwar angekündigt, lässt bisher jedoch auf sich warten.
Der CPV-Code soll dazu dienen, Lieferungen und Leistungen möglichst genau zu klassifizieren. Das Ziel ist hierbei mehr Angebote in Vergabeverfahren zu erhalten, indem Bieter leichter für sie passende Ausschreibungen finden. Bei Ausschreibungen im Oberschwellenbereich hat in der Vergabebekanntmachung die Angabe mindestens eines CPV-Codes zu erfolgen. Soweit die Theorie.

Die Krux mit den CPV-Codes
Wer bereits eine EU-weite Ausschreibung durchgeführt hat, musste wahrscheinlich feststellen, dass die Zuordnung des Ausschreibungsgegenstandes zu einem CPV-Code ein schwieriges Unterfangen ist. So gibt es zum Beispiel nicht immer passende CPV-Codes oder in anderen Fällen sind deren Bezeichnungen alltagsfremd. Daher darf man sich zurecht wundern, dass in der heutigen Zeit zum Beispiel CPV-Codes unter mit dem Begriff „Notebook“ oder „Laptop“ nicht existieren. Hierfür sieht das gemeinsame Vokabular lediglich unter dem CPV-Code 30213100-6 die Bezeichnung „Tragbarer Computer“ vor. Dadurch wird dem potentiellen Bieter in der Praxis die Teilnahme an dem Vergabeverfahren erschwert, weil er die für sich passenden Ausschreibungen möglicherweise gar nicht oder nur schwer findet.
Auch durften sich in der Vergangenheit Vergabekammern mit der ungenauen oder falschen CPV-Code-Angabe durch den Auftraggeber auseinandersetzen. Hierbei wurde in den Entscheidungen der Vergabekammern auf die „Anleitung zum gemeinsamen Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)“ der Europäischen Kommission verwiesen, wonach öffentliche Auftraggeber mithilfe dieser versuchen sollten, einen Code zu bestimmen, der möglichst genau mit dem Bedarf übereinstimmt. Daraus folgt für die Praxis, dass vom öffentlichen Auftraggeber die Angabe des genau zutreffenden CPV-Codes nicht verlangt werden kann. Jedoch sollte jeder Vergabestelle klar sein, dass eine schlechte Auffindbarkeit der Ausschreibungen nicht im eigenen Interesse sein kann.

Fazit
Solange die grundlegende Überarbeitung des CPV-Code-Katalogs aussteht, wird empfohlen, die Wahl der CPV-Codes sehr gründlich mithilfe entsprechender CPV-Code-Suchmaschinen vorzunehmen, um möglichst viele Bieter anzusprechen.

Appetit auf Vergabe? Besuchen Sie unser Vergabeservice 360. Premium-Vergabe für die öffentliche Hand.

Explore #more

18.11.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement in der FAZ zum Thema Deepfakes

Betrüger fälschen kinderleicht Rechnungen oder treten sogar als Firmenchefs auf. Unternehmen können sich dagegen wehren, doch Wunderwaffen gegen KI-Angriffe gibt es keine. KPMG Law Experte…

17.11.2025 | KPMG Law Insights

Videoüberwachung im Mietobjekt: Was sollten Vermieter beachten?

Die Videoüberwachung von vermieteten Immobilien ist nur unter strengen rechtlichen Voraussetzungen möglich. Immer mehr Eigentümer möchten ihre Objekte auf diese Weise im Blick behalten und…

13.11.2025 | KPMG Law Insights

KI in der Rechtsabteilung implementieren – das sind die Erfolgsfaktoren

Künstliche Intelligenz (KI) nutzt der Rechtsabteilung nur dann, wenn sie richtig implementiert wird. Die Technologie verspricht, zeitintensive Routinearbeiten zu automatisieren und die Qualität juristischer Arbeit…

13.11.2025 | KPMG Law Insights

Erstes Omnibus-Paket soll Pflichten der CSDDD, CSRD und EU-Taxonomie lockern

Am 13. November 2025 hat das EU-Parlament über seine Verhandlungsposition bezüglich des sogenannten Omnibus-Paketes gestimmt, das Lockerungen der CSRD, der CSDDD und der Taxonomie vorsieht.…

12.11.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement im In-house Counsel: Mehr Stabilität unter dem Dach der Corporate Governance

Über „Corporate Governance“ wird angesichts multipler Krisen und Regulierungstendenzen der Gesetzgeber viel gesprochen. Was ist das eigentlich – eine „gute“ Corporate Governance? Wie lässt sich…

07.11.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Diehl Defence beim Kauf der Tauber Unternehmensgruppe

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die Diehl Defence beim Erwerb der Tauber Unternehmensgruppe beraten. KPMG Law…

07.11.2025 | KPMG Law Insights

Änderungen beim H-1B-Visum und die Folgen für USA-Einsätze

Die Regierung von Präsident Trump hat zwei wesentliche Änderungen an dem sehr beliebten H-1B-Visaprogramm für Fachkräfte eingeführt: Die bisherige – zufallsgetriebene – Lotterie wird durch…

07.11.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement auf HAUFE: Wirrwarr um die EU-Entwaldungsverordnung – und was Unternehmen jetzt tun sollten

Eventuell, vielleicht, unter bestimmten Umständen wird die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) nicht wie längst beschlossen am 30. Dezember 2025 für große und mittlere Unternehmen und am 30.…

06.11.2025 | KPMG Law Insights

Fremdpersonal: Behörden verschärfen Prüfung mit KI-Unterstützung

KI ist für viele Unternehmen ein Segen, sie kann aber auch schnell zum Fluch werden, gerade dann, wenn Behörden die Technik nutzen, um Rechtsverstöße von…

06.11.2025 | KPMG Law Insights

Entwaldungsverordnung – Vereinfachung statt Verschiebung?

Im September wollte die EU-Kommission die Entwaldungsverordnung EUDR noch verschieben. Am 21. Oktober 2025 hat sie einen umfassenden Vorschlag für eine Vereinfachung der EUDR veröffentlicht.…

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll