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24.10.2022 | KPMG Law Insights

Client Alert zur betrieblichen Altersversorgung II

Anpassungsprüfung für laufende Betriebsrenten in Zeiten der Inflation

Die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung der Stagflation in Deutschland fordert seinen Tribut von den Bürgern wie den Unternehmen. Während naturgemäß zunächst brennende Fragen zur notwendigen Nachjustierung zwecks Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes im Fokus stehen, dürfen aber auch die langfristigsten und meist kostspieligsten Verpflichtungen der Unternehmen, die Pensionsverpflichtungen, nicht übersehen werden. Zum essenziellen Management der Durchführung der Versorgungszusagen gehört insbesondere die Prüfung einer erforderlichen Anpassung laufender Versorgungsleistungen an die wirtschaftliche Entwicklung. § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) schreibt hierfür eine Prüfung der Renten im Drei-Jahres-Turnus vor. Nach welchen Erwägungen läuft dies bei Ihnen im Unternehmen ab? Plakativ gefragt: „Passen Sie einfach an oder prüfen Sie schon?“ Zu Letzterem regen wir an und haben Ihnen in unserem Client Alert die wesentlichen Basics zur 16er-Prüfung als Hilfestellung zusammengestellt. Wir möchten Sie gerne aufmerksam machen auf wesentliche Anforderungen und mögliche Ermessensspielräume zugunsten einer rechtssicheren und ausgewogenen Anpassungsprüfung, die bei allen Unternehmen künftig noch intensiver als zuvor erfolgen dürfte.

1. Ausgangspunkt: § 16 BetrAVG
§ 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG regeln die Pflicht des Arbeitgebers zur Prüfung der Erforderlichkeit und Möglichkeit einer Anpassung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Aus der Prüfungspflicht folgt per se noch keine Verpflichtung zur Vornahme einer positiven Anpassungsentscheidung. Hierüber entscheidet die Abwägung der Interessenlage zwischen dem Arbeitgeber an einer Aussetzung, insbesondere aufgrund dessen wirtschaftlicher Lage, und dem Versorgungsempfänger an einer Erhöhung. Normzweck ist die sachgerechte Verteilung des Risikos der Geldentwertung der Betriebsrenten aufgrund steigender Lebenshaltungskosten.

2. Gegenstand der Anpassung
Der Anpassung unterliegen ohne besondere Ab-rede zur Dynamisierung noch nicht die Anwartschaften, sondern erst laufende Versorgungsleistungen. Dies sind betriebliche Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrenten, die einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zugesagt wurden. Laufende Leistungen sind regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, ungeachtet der Zahlungsperiode (Monat, Quartal, Jahr etc.) wie der Zeitdauer der Leistung, sofern sie dem Versorgungszweck dient. Auch Ratenzahlungen sind also erfasst, nicht hingegen Kapitalleistungen, mit denen die Verpflichtung mittels Einmalzahlung erfüllt wird und die weitere Anlage und Sicherung sodann Sache des Versorgungs-berechtigten ist. Anpassungsschuldner ist stets der versorgungsverpflichtete Arbeitgeber, nicht etwa ein externer Versorgungsträger bei mittel-baren Durchführungswegen. Die Einstandspflicht für die Leistungen des externen Versorgungsträgers aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG umfasst auch die vollumfängliche Anpassung (Subsidiärhaftung).

3. Prüfungszeitpunkt optimiert?
Die Prüfung hat nach Maßgabe der zwingenden Mindestanforderung in § 16 Abs. 1 BetrAVG alle 3 Jahre stattzufinden. Die Zeitspanne beginnt mit der erstmaligen Inanspruchnahme der laufenden Leistungen. Aus Gründen der Praktikabilität ist der Arbeitgeber nicht gehalten, sich an starre individuelle Prüfungstermine zu halten. Er kann die in einem Jahr fälligen Anpassungsprüfungen zusammenzufassen und zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Jahres vornehmen (Bündelung des Prüfungstermins). Dabei darf der Zeitraum bis zur ersten Prüfung beliebig gekürzt, aber maximal um 6 Monate verlängert werden. Die Prüfung zur Erstanpassung hat spätestens nach 3 Jahren und 6 Monaten stattzufinden. Da-nach gilt der gewöhnliche Turnus von 3 Jahren. Der Prüfungszeitraum erstreckt sich über den gesamten Zeitraum vom Beginn der Rente bis zum Anpassungsstichtag. Es ist die volle Teuerung seit Rentenbeginn zu berücksichtigen, so-fern diese nicht bereits durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde.

4. Passender Anpassungssatz?
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gelten die Belange der Betriebsrentner als berücksichtigt, wenn der Kaufkraftverlust, den der Betriebsrentner in dem Zeitraum zwischen dem individuellen Rentenbeginn und dem Prüfungsstichtag erlitten hat, ausgeglichen wird. Es wird also eine vergangenheitsbezogene Beurteilung vorgenommen. Das Ausmaß der Verteuerung kann für Betriebsrentner mit erstmaligem Versorgungsfall nach dem 31.12.2002 rechtssicher gemessen werden nach dem vom Bundesamt für Statistik ermittelten Verbraucherpreisindex (VPI), § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG. Maßgeblich ist stets der VPI des Vormonats des Rentenbeginns bzw. des Prüfungstermins.
Alternativ kann der Arbeitgeber den Ausgleich des Kaufkraftverlustes beschränken auf die Reallohnentwicklung von mit dem einzelnen Betriebsrentner vergleichbaren Arbeitnehmern in dem relevanten Prüfungszeitraum, § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG. Die Nettolohnentwicklung setzt eine dezidierte Gruppenbildung und Zuordnung voraus und ist daher außerhalb von Tarifsystemen nicht rechtssicher.
Zugunsten der Versorgungsberechtigten dürfen auch günstigere Maßstäbe als der gesetzliche (Mindest-) Anpassungsmaßstab vereinbart wer-den. Im Übrigen greifen Ausnahmen nach § 16 Abs. 3 BetrAVG nur bei neuen Zusagen, bei de-nen eine Anpassung von 1% p.a. vereinbart wurde und bei Beitragszusagen mit Mindestleistung. Bei Direktversicherungen und Pensionskassen-zusagen gelten Erleichterungen für die Anpassung unter den Voraussetzungen gemäß der aktuellen Fassung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG.

5. Anrechnung bisheriger Anpassungen?
Hat der Arbeitgeber in der Vergangenheit Anpassungen vorgenommen, die höher ausgefallen sind als es die Berechnung des jeweils geltenden Preisindex ergäbe, können diese Erhöhungen u.U. angerechnet werden. Zum Zeitpunkt der Pflichtprüfung ist nur der seit Leistungsbeginn eingetretene Anpassungsbedarf auszugleichen, d.h. die Teuerung über den gesamten Zeitraum der Rentenzahlungen. Soweit diese Teuerung bereits ausgeglichen wurde, kann die nach einer späteren Prüfung erforderliche Anpassung entsprechend geringer sein. Durch überobligatorische Anpassungen in der Vergangenheit wurde dann bereits ein Rentensteigerungsniveau erreicht, das bisher über der Teuerungsrate liegt.

6. Wirtschaftliche Lage – Beurteilungsspiel-raum zum Vorliegen einer Aussetzungslage?
Neben den Belangen des Versorgungsempfängers darf der Arbeitgeber auch seine eigene wirtschaftliche Lage berücksichtigen, § 16 Abs. 1 Hs. 2 BetrAVG. Der Versorgungsempfänger hat grundsätzlich einen Anspruch auf Anpassung, den der Arbeitgeber (nur) unter den in § 16 BetrAVG genannten Bedingungen abwehren bzw. der Höhe nach reduzieren kann. Der Begriff der wirtschaftlichen Lage im Sinne des § 16 BetrAVG inkludiert einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Gerichten eingeschränkt überprüfbar ist. Nach der Rechtsprechung soll eine Anpassung der laufenden Renten entfallen, wenn die durch die Anpassung entstehenden Mehrkosten das Unternehmen übermäßig belasten.
Eine übermäßige Belastung ist gegeben, wenn aufgrund einer Prognose am Stichtag davon aus-zugehen ist, dass es dem Arbeitgeber voraus-sichtlich nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich künftig aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen aufzubringen. Eine mit einem Eingriff in die Vermögenssubstanz verbundene langfristige Schwächung des Unternehmens soll dem Arbeitgeber insoweit nicht zugemutet werden. Beurteilt wird die wirtschaftliche Lage als zukunftsbezogene Größe, für die als Indiz die bisherige wirtschaftliche Ent-wicklung herangezogen werden kann, soweit diese Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung zu lässt. Die rückwärtige Betrachtung hat einen (mindestens) 3-jährigen Zeitraum zu erfassen. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren Zeitraum abzustellen, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt. Zukünftige Entwicklungen dürfen berücksichtigt werden, wenn sich diese zum Prüfungszeitpunkt bereits hinreichend konkretisiert haben; etwaige unerwartete Veränderungen können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden. Eine angemessene Eigenkapitalrendite besteht aus einem Basiszins (Umlaufsrendite öffentlicher Anleihen) nebst Risikozuschlag von 2%-Punkten. Grundlage sind die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse des Unternehmens be-reinigt um betriebswirtschaftliche Korrekturen. Verbindliche Aufschlüsse gibt ein Substanzerhaltungsgutachten.

7. Anpassungsentscheidung – Maßstab und Dokumentation rechtssicher?
Die Anpassungsentscheidung trifft der Arbeitgeber nach billigem Ermessen. Wichtig ist es, die Interessen beider Seiten ermessensfehlerfrei zu berücksichtigen und zu einem angemessenen Ausgleich zusammenzuführen und die getroffene Anpassungsentscheidung ordnungsgemäß zu verschriftlichen. Gemäß § 16 Abs. 4 BetrAVG erfordert dies die Information der Versorgungsempfänger in Schriftform und unter Hinweis auf Widerrufsrecht und Widerrufsfrist. Bei (teilweiser) Aussetzung bedarf es zudem einer substantiierten Darlegung der unzureichenden wirtschaftlichen Lage des Unternehmens. Nur bei einer zu Recht unterbliebenen Anpassung besteht keine Verpflichtung zur Nachholung. Es gilt die unwiderlegliche Vermutung, dass die Anpassung zu Recht unterlassen wurde, wenn der nach formell und materiell ordnungsgemäßer Mitteilung inner-halb von 3 Kalendermonaten ab Zugang kein schriftlicher Widerspruch des Betriebsrentners erfolgt. Im Gegensatz zur nachholenden Anpassung bezieht sich die nachträgliche Anpassung auf die Frage der rückwirkenden Erhöhung der Betriebsrente zu einem früheren Anpassungsstichtag nach damaliger wirtschaftlicher Lage. Ist er zur rückwirkenden Erhöhung der Betriebsrente verpflichtet, sind die seit dem früheren Stichtag aufgelaufenen Erhöhungsbeträge nachzuzahlen. Bezüglich der nachträglichen Anpassung erlischt der Anspruch auf Prüfung und Entscheidung nach 3 Jahren ab Anpassungsstichtag nur dann, wenn der Versorgungsempfänger ordnungsgemäß informiert wurde. Sofern der Versorgungsempfänger die Entscheidung für unrichtig hält, muss er dies vor dem nächsten Anpassungsstichtag geltend machen.
Aufgrund der längeren Rügezeiten bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Verpflichtungen aus § 16 Abs. 1 BetrAVG ist Achtsamkeit geboten. Die gesetzliche Verjährungsfrist für das Rentenstammrecht beträgt dreißig Jahre. Die einzelne Rentenforderung, zu der auch der Anpassungs-betrag gehört, verjährt nach § 18a Satz 2 iVm. § 195 BGB in 3 Jahren zum Schluss des Kalenderjahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Da die Verjährungsfrist erst mit der Entstehung des Anspruchs beginnt, tritt Verjährung nicht ein, wenn die Zahlung des Erhöhungsbetrages von einer ausdrücklichen Anpassungsentscheidung abhängig ist.

8. Fazit
Es lohnt sich, die Anpassungsprüfung laufender Versorgungsleistungen ernst zu nehmen und die bisherige Unternehmenspraxis der Prüfung, deren Dokumentation und Kommunikation der Entscheidung an die Leistungsempfänger kritisch in Frage zu stellen zugunsten einer ausgewogenen und rechtssicheren Anpassungsentscheidung.
Gerne beraten wir Sie individuell und zeigen Ihnen Vorschläge auf, eine für Ihr Unternehmen passende Lösung zu finden, die nachhaltig, rechtssicher und personalpolitisch gut vertretbar ist.

Gerne beraten wir Sie individuell und zeigen Ihnen Vorschläge auf, eine für Ihr Unternehmen passende Lösung zu finden, die nachhaltig, rechtssicher und personalpolitisch gut vertretbar ist.

Kontakt bei KPMG LAW: Christine Hansen (Fachanwältin für Arbeitsrecht, Schwerpunkt betriebliche Altersversorgung)

 

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