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27.08.2014 | KPMG Law Insights

Bundesverfassungsgericht urteilt zu Wissenschaftsfreiheit versus Organisationsrecht

Liebe Leserinnen und Leser,

kaum ist die Sommerpause vorbei, schon gibt es wieder neue höchstrichterliche Rechtsprechung. Lesen Sie unseren ersten Beitrag mit einer Zusammenfassung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zu einer Verfassungsbeschwerde betreffend hochschulorganisatorische Vorschriften für eine medizinische Hochschule.

Zudem berichten wir über Neuigkeiten aus der Förderlandschaft. Heftige Kritik hat es an der Umsetzung des Deutschland-Stipendiums gegeben. Auch steht es laut Umfragen bei Studierenden nicht besonders gut um die deutsche Stipendienkultur. Details dazu finden Sie unter unserer Rubrik Bericht Bildung/Forschung.

Das Thema Umweltfreundlichkeit bei der Auftragsvergabe nimmt bei öffentlichen Auftraggebern einen immer größeren Stellenwert ein. Wie sich dies bei der Gestaltung von Vergabeverfahren umsetzen lässt, erfahren Sie in unserem letzten Beitrag zum Vergaberecht.

Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre.

Herzlichst Ihr

Public Sector-Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Mathias Oberndörfer                   Dr. Anke Empting

Rechtsanwalt                             Rechtsanwältin

Wissenschaftsfreiheit versus Organisationsrecht

Wie verhält sich das grundgesetzlich geschützte Recht auf Wissenschaftsfreiheit mit dem Recht der Leitungen von Hochschulen und Forschungseinrichtungen auf „Organisationsfreiheit“? Das Bundesverfassungsgericht hat dazu einen Beschluss (vom 24. Juni 2014, Az. 1 BvR 321/07) gefasst, der mittelbar Auswirkungen auf die gesamte Hochschullandschaft hat.

Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen hochschulorganisationsrechtliche Vorschriften für eine medizinische Hochschule in Niedersachsen sowie deren Auswirkungen auf den wissenschaftlichen Bereich. Die Organisation der Universitätsmedizin hat sich mit der Wissenschaft und mit der Krankenversorgung zu beschäftigen. Die Verbindung der Bereiche wird in den Bundesländern unterschiedlich organisiert.

Das Gericht entschied: Es bestehen durchgreifende Bedenken, wenn die Entscheidungen über die Organisation einer medizinischen Hochschule einem Vorstand zugewiesen werden, in dem die Mitglieder für Forschung und Lehre und für Haushalt nur Vetorechte haben, hingegen eine ausschlaggebende Beteiligung des Senats mit seinem gefächerten Sachverstand an der Entscheidung nicht vorgesehen ist.

Daraus folgt: Zwar besteht grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum, um den Wissenschaftsbetrieb mit Blick auf die unterschiedlichen Aufgaben von wissenschaftlichen Einrichtungen zu regeln. Die Sicherung der Wissenschaftsfreiheit durch organisatorische Regelungen verlangt aber, dass Wissenschaftler durch ihre Vertretung in den (Hoch-schul-)Organen Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit abwehren und ihre fachliche Kompetenz einbringen können.

 

Digitale Agenda – neue Fördermittel für den Breitbandausbau?

Die Bundesregierung hat ihre „Digitale Agenda“ bis zum Jahr 2018 vorgestellt. Zentraler Aspekt ist der flächendeckende Ausbau des schnellen Internets für ganz Deutschland. Internetverbindungen mit mindestens 50 Megabit pro Sekunde sollen künftig bundesweit erreicht werden. Weitere Ziele sind die Förderung der IT-Wirtschaft sowie die Verbesserung der IT-Sicherheit und des Datenschutzes.

Die Bundesregierung ließ v.a. beim schnellen Internet die Finanzierungsfrage offen. Telekommunikationsanbieter haben bereits angekündigt, dass sich vor allem in ländlichen Regionen der Ausbau des Netzes finanziell nicht lohnt. Für eine volle Versorgung des Bundesgebiets mit schnellem Internet sind laut Schätzungen Investitionen von 20 Milliarden Euro nötig.

Bundeskabinett beschließt BAföG-Reform

Die Bundesregierung hat am 20. August 2014 die sogenannte BAföG-Reform verabschiedet. Dies sind einige der Kerninhalte:

  • Die Förderbeträge für Studierende und Schüler sowie die Elternfreibeträge steigen um 7 Prozentpunkte; dadurch können zusätzlich etwa 110.000 junge Menschen BAföG erhalten;
  • die maximale monatliche Förderung inklusive des Wohnzuschlags steigt von 670 auf 735 Euro (plus 9,7 Prozentpunkte);
  • künftig soll ein Internet-Antrag möglich sein.

Der Bund übernimmt zum 1. Januar 2015 die Finanzierung des BAföG komplett. Bisher mussten die Länder zu den Kosten 35 Prozent beisteuern. Sie sparen damit knapp 1,2 Milliarden Euro jährlich. Das Geld soll insbesondere den Hochschulen zugute kommen.

Mit Übernahme der vollen BaföG-Kosten erwartet der Bund die Zustimmung der Länder zu einer Grundgesetz-Änderung. So soll das 2006 eingeführte Kooperationsverbot von Bund und Ländern für den Hochschulbereich wieder gelockert werden.

Bundesrechnungshof kritisiert „Deutschlandstipendium“

Mit dem „Nationalen Stipendienprogramm“ (Deutschlandstipendium) gewährt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) seit dem Sommersemester 2011 begabten Studierenden an deutschen Hochschulen eine monatliche Förderung in Höhe von 300 Euro. Der Bundesrechnungshof hat das Deutschlandstipendium begleitend geprüft. Das Ergebnis: Die wesentlichen Ziele wurden im Betrachtungszeitraum nicht erreicht.

  • Von den für 2010 bis 2012 zur Verfügung stehenden Mittel über 56,7 Millionen Euro wurden nur 25,3 Millionen Euro tatsächlich ausgegeben;
  • die geplanten Höchstförderquoten in den Jahren 2011 und 2012 wurden nicht annähernd erreicht;
  • das Deutschlandstipendium soll eigentlich junge Menschen zur Aufnahme eines Studiums motivieren; tatsächlich waren aber 93 Prozent der Stipendiaten bereits seit längerer Zeit an einer Hochschule eingeschrieben;
  • 2011 lagen die Kosten für die Durchführung fast genauso hoch wie die Ausgaben für die Stipendien selbst.

Der Bundesrechnungshof forderte das BMBF auf, das Deutschlandstipendium auf den Prüfstand zu unterstellen und einer systematischen Erfolgskontrolle zu unterziehen. Die Höchstförderquote wurde aufgrund des Berichts für die aktuelle Legislaturperiode auf 2 Prozent herabgesetzt.

Ausschluss wegen mangelnder Umweltfreundlichkeit

Das Oberverwaltungsgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 7. Mai 2014 (Az Verg. 46/13) festgestellt, dass die Forderung eines öffentlichen Auftraggebers nach Durchführung der zu beauftragenden Leistung mithilfe umweltfreundlicher Mittel grundsätzlich zulässig ist.

Im vorliegenden Fall hatte der Auftraggeber unter anderem für das Abschleppen ordnungswidrig geparkter Pkw umweltfreundliche Fahrzeuge gefordert.

Das Gericht entschied: Umweltvorgaben als sogenannte (zusätzliche) Anforderungen an die Vertragserfüllung im Sinne des § 97 Abs. 4 GWB als sogenannte „Ausführungskriterien“ zulässig. Denn sie knüpfen an den Auftragsgegenstand an, da sie sich zur Art und Weise der Leistungsdurchführung bzw. Leistungserbringung verhalten.

Nicht zulässig ist hingegen eine präventive Kontrolle dergestalt, dass die Umweltvorgaben durch Vorlage von Nachweisen schon im Vergabeverfahren verlangt werden, um festzustellen, ob sie später bei der Vertragsdurchführung vom Bieter auch eingehalten werden können.

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