Suche
Contact
14.10.2021 | KPMG Law Insights

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Beim Bauen und Sanieren spielen zukünftig Nach­haltigkeit, Digitalisierung und erneuerbare Energien eine größere Rolle. Maßnahmen in diesen Bereichen werden daher mit einer Förderung belohnt. Die neue Förderung soll dazu beitragen, durch eine Kombination aus Energie­einsparung und Einsatz erneuerbarer Energien den Primär­energie­bedarf von Gebäuden erheblich zu senken.

 

Die Herausforderung

Mit der Energiewende hat die Bundesrepublik Deutschland eine umfassende und tiefgreifende Transformation ihrer Energieversorgung und Energienutzung eingeleitet. Um im Gebäudebereich Fortschritte bei der Verringerung des Endenergieverbrauchs und der Reduzierung der CO2-Emissionen in der bis 2030 notwendigen Geschwindigkeit zu erzielen, sind Investitionen in Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien im Gebäudebereich erforderlich – sowohl beim Neubau energetisch optimierter Gebäude, als auch bei der energetischen Sanierung von Bestandsgebäuden. Durch öffentliche Förderung sollen stärkere Anreize für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien und damit ein entscheidender Beitrag zur Erreichung der Energie- und Klimaziele 2030 im Gebäudesektor gesetzt werden.

Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wurde jetzt die energetische Gebäudeförderung des Bundes in Umsetzung der Förderstrategie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) „Energieeffizienz und Wärme aus Erneuerbaren Energien“ neu aufgesetzt.

Die BEG ersetzt die bestehenden Programme CO2-Gebäudesanierungsprogramm, Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien im Wärmemarkt, Anreizprogramm Energieeffizienz und Heizungsoptimierungsprogramm. Bewährte Elemente aus diesen Programmen werden übernommen, weiterentwickelt und in den neuen Richtlinien zu den drei folgenden Teilprogrammen der BEG gebündelt:

Durch die Integration der vier bisherigen Bundesförderprogramme wurden die Förderung von Effizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich erstmals zusammengeführt. Die BEG soll die inhaltliche Komplexität der bisherigen Förderprogramme reduzieren und sie damit zugänglicher und verständlicher machen. Die Anreizwirkung für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien soll spürbar verstärkt werden. Die BEG soll bei Maßnahmen für Effizienz und erneuerbare Energien in Gebäuden ein innovationsfreundliches Umfeld schaffen und Anreize für technologische Innovationen setzen.

Zudem soll die BEG Schnittstellen zur Energieberatung für Wohn- und Nichtwohngebäude verbessern und insbesondere vollständig umgesetzte individuelle Sanierungsfahrpläne erstmals in der investiven Förderung berücksichtigen.

 

Leistungen – Nutzen

Seit dem 1. Januar 2021 bzw. Juli 2021 können die neuen Förder­kredite und Zuschüsse der BEG beantragt werden, soweit die folgenden Fördervoraussetzungen vorliegen:

  • Gegenstand der Förderung

Der Bund gewährt Förderungen für die Errichtung und den Ersterwerb neu errichteter energieeffizienter Nichtwohngebäude und Wohngebäude, die energetische Sanierung und den Ersterwerb von Bestandsgebäuden sowie für Einzelmaßnahmen.

  • Kreis der Förderempfänger

Antragsberechtigt sind Privatpersonen sowie Einzelunternehmer, freiberuflich Tätige, kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Organisationen, Unternehmen, einschließlich kommunaler Unternehmen, sowie sonstige juristische Personen des Privatrechts.

Die Antragsberechtigung gilt neben Eigentümern auch für Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll.

  • Allgemeine Fördervoraussetzungen

Gefördert werden ausschließlich Investitionsvorhaben, die in Deutschland durchgeführt werden.

  • Art der Förderung

Die Förderung der BEG erfolgt grundsätzlich nach Wahl des Antragstellers entweder durch einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss oder in Form eines Kredits mit Tilgungszuschuss.

  • Verfahren

Mit der Durchführung des Förderprogramms hat das BMWi das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beauftragt.

 

Wichtig zu wissen

Förderanträge sind vor Vorhabenbeginn zu stellen. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns.

 

Bestens für Sie aufgestellt

Sofern Sie den Neubau, die Errichtung oder den Ersterwerb neu errichteter energieeffizienter Nichtwohngebäude oder Wohngebäude planen oder beispielsweise als Mieter oder Pächter Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden durchführen wollen, die zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes an der Gebäudehülle beitragen, oder die energieeffizienzsteigernd Smart-Home-Systeme integrieren wollen, unterstützen wir Sie gerne. Im Rahmen unserer rechtlichen Begleitung stehen wir Ihnen vom Antrag bis zur Auszahlung beratend zur Seite, insbesondere durch Prüfung Ihrer Förderberechtigung, bei der Antragsstellung und bei Zweifelsfragen zum Vorhabenbeginn sowie bei der Beauftragung von Energieeffizienz-Experten und dem notwendigen Austausch mit ihnen.

 

Für weitere Informationen oder Rückfragen stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.

Explore #more

14.05.2025 | KPMG Law Insights

BGH zu Kundenanlagen: Beschluss ordnet richtlinienkonforme Anwendung an

Mit Beschluss vom 13. Mai 2025 hat der BGH die Versorgunginfrastruktur im konkreten Fall einer Wohnanlage in Zwickau als Verteilernetz eingestuft und damit die Beschwerde…

13.05.2025 | In den Medien

KPMG Law Experte im Spiegel zur aktuellen Energiepolitik

In einem aktuellen Beitrag im Spiegel zur Energiepolitik wird Dirk-Henning Meier, Senior Manager im Bereich Energierecht bei KPMG Law, zitiert. Sie finden den Beitrag…

13.05.2025 | In den Medien, Karriere

azur Karriere Magazin – Alles KI oder was?

Künstliche Intelligenz ist längst in Kanzleien und Rechtsabteilungen angekommen. Doch der Umgang mit ihr will gelernt sein. Viele Arbeitgeber erweitern daher ihre Legal-Tech-Ausbildung um KI-Schulungen…

13.05.2025 | KPMG Law Insights

Erste Erfahrungen mit dem Einwegkunststofffondsgesetz: Das sollten Hersteller beachten

Getränkebecher, Folien und Plastikzigarettenfilter verschmutzen Straßen, Parks und Gehwege. Die Reinigungskosten tragen die Kommunen. Das Einwegkunststofffondsgesetz soll sie finanziell entlasten. Die Idee: Die Hersteller bestimmter…

07.05.2025 | KPMG Law Insights

Kündigung von befristeten Mietverträgen bei der „Vermietung vom Reißbrett“

Bei einer „Vermietung vom Reißbrett“ beginnt das Mietverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen, meist dem Übergabetermin. In der Regel gehen die Vertragsparteien in…

06.05.2025 | In den Medien

Wirtschaftswoche zeichnet KPMG Law aus

KPMG Law wurde vom der WirtschaftsWoche als „TOP Kanzlei 2025“ im Bereich M&A ausgezeichnet. Ian Maywald, Partner bei KPMG Law in München, wurde außerdem…

06.05.2025 | KPMG Law Insights

Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften – Übergangsregel schafft Klarheit

Lehrkräfte und Dozent:innen werden oft auf selbstständiger Basis engagiert. Diese Praxis lässt die Deutsche Rentenversicherung aufhorchen. Immer öfter überprüft sie den sozialversicherungsrechtlichen Status der Honorarkräfte…

02.05.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement im FINANCE Magazin: So können CFOs bis zu 80 Prozent in der Rechtsabteilung einsparen

Der Kostendruck in den Unternehmen steigt – auch in den Rechtsabteilungen. Mittlerweile haben sich zwei Strategien etabliert, um 50 bis 80 Prozent der Kosten einzusparen.…

30.04.2025 | In den Medien

KPMG Law Studie in der Neue Kämmerer: Wie kommt das Sondervermögen in die Kommunen?

Ein Sondervermögen über 500 Milliarden Euro soll in den nächsten zwölf Jahren Investitionen in die Infrastruktur finanzieren. Davon sind 100 Milliarden Euro für die Länder…

29.04.2025 | KPMG Law Insights

Geldwäschebekämpfung und Transparenzregister – was ändert die neue Regierung?

Die künftige Regierung möchte laut Koalitionsvertrag Geldwäsche und Finanzkriminalität „entschieden bekämpfen“. Die Koalitionspartner kündigen an, dass Rechtsgeschäfte juristischer Personen, die den Betrag von 10.000 Euro…

Kontakt

Dr. Rainer Algermissen

Partner
Leiter Bau- und Immobilienrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 3609945331
ralgermissen@kpmg-law.com

Anna-Elisabeth Gronert

Manager

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.: +49 30 530199125
agronert@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll