Suche
Contact
14.10.2021 | KPMG Law Insights

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Beim Bauen und Sanieren spielen zukünftig Nach­haltigkeit, Digitalisierung und erneuerbare Energien eine größere Rolle. Maßnahmen in diesen Bereichen werden daher mit einer Förderung belohnt. Die neue Förderung soll dazu beitragen, durch eine Kombination aus Energie­einsparung und Einsatz erneuerbarer Energien den Primär­energie­bedarf von Gebäuden erheblich zu senken.

 

Die Herausforderung

Mit der Energiewende hat die Bundesrepublik Deutschland eine umfassende und tiefgreifende Transformation ihrer Energieversorgung und Energienutzung eingeleitet. Um im Gebäudebereich Fortschritte bei der Verringerung des Endenergieverbrauchs und der Reduzierung der CO2-Emissionen in der bis 2030 notwendigen Geschwindigkeit zu erzielen, sind Investitionen in Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien im Gebäudebereich erforderlich – sowohl beim Neubau energetisch optimierter Gebäude, als auch bei der energetischen Sanierung von Bestandsgebäuden. Durch öffentliche Förderung sollen stärkere Anreize für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien und damit ein entscheidender Beitrag zur Erreichung der Energie- und Klimaziele 2030 im Gebäudesektor gesetzt werden.

Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wurde jetzt die energetische Gebäudeförderung des Bundes in Umsetzung der Förderstrategie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) „Energieeffizienz und Wärme aus Erneuerbaren Energien“ neu aufgesetzt.

Die BEG ersetzt die bestehenden Programme CO2-Gebäudesanierungsprogramm, Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien im Wärmemarkt, Anreizprogramm Energieeffizienz und Heizungsoptimierungsprogramm. Bewährte Elemente aus diesen Programmen werden übernommen, weiterentwickelt und in den neuen Richtlinien zu den drei folgenden Teilprogrammen der BEG gebündelt:

Durch die Integration der vier bisherigen Bundesförderprogramme wurden die Förderung von Effizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich erstmals zusammengeführt. Die BEG soll die inhaltliche Komplexität der bisherigen Förderprogramme reduzieren und sie damit zugänglicher und verständlicher machen. Die Anreizwirkung für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien soll spürbar verstärkt werden. Die BEG soll bei Maßnahmen für Effizienz und erneuerbare Energien in Gebäuden ein innovationsfreundliches Umfeld schaffen und Anreize für technologische Innovationen setzen.

Zudem soll die BEG Schnittstellen zur Energieberatung für Wohn- und Nichtwohngebäude verbessern und insbesondere vollständig umgesetzte individuelle Sanierungsfahrpläne erstmals in der investiven Förderung berücksichtigen.

 

Leistungen – Nutzen

Seit dem 1. Januar 2021 bzw. Juli 2021 können die neuen Förder­kredite und Zuschüsse der BEG beantragt werden, soweit die folgenden Fördervoraussetzungen vorliegen:

  • Gegenstand der Förderung

Der Bund gewährt Förderungen für die Errichtung und den Ersterwerb neu errichteter energieeffizienter Nichtwohngebäude und Wohngebäude, die energetische Sanierung und den Ersterwerb von Bestandsgebäuden sowie für Einzelmaßnahmen.

  • Kreis der Förderempfänger

Antragsberechtigt sind Privatpersonen sowie Einzelunternehmer, freiberuflich Tätige, kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Organisationen, Unternehmen, einschließlich kommunaler Unternehmen, sowie sonstige juristische Personen des Privatrechts.

Die Antragsberechtigung gilt neben Eigentümern auch für Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll.

  • Allgemeine Fördervoraussetzungen

Gefördert werden ausschließlich Investitionsvorhaben, die in Deutschland durchgeführt werden.

  • Art der Förderung

Die Förderung der BEG erfolgt grundsätzlich nach Wahl des Antragstellers entweder durch einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss oder in Form eines Kredits mit Tilgungszuschuss.

  • Verfahren

Mit der Durchführung des Förderprogramms hat das BMWi das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beauftragt.

 

Wichtig zu wissen

Förderanträge sind vor Vorhabenbeginn zu stellen. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns.

 

Bestens für Sie aufgestellt

Sofern Sie den Neubau, die Errichtung oder den Ersterwerb neu errichteter energieeffizienter Nichtwohngebäude oder Wohngebäude planen oder beispielsweise als Mieter oder Pächter Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden durchführen wollen, die zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes an der Gebäudehülle beitragen, oder die energieeffizienzsteigernd Smart-Home-Systeme integrieren wollen, unterstützen wir Sie gerne. Im Rahmen unserer rechtlichen Begleitung stehen wir Ihnen vom Antrag bis zur Auszahlung beratend zur Seite, insbesondere durch Prüfung Ihrer Förderberechtigung, bei der Antragsstellung und bei Zweifelsfragen zum Vorhabenbeginn sowie bei der Beauftragung von Energieeffizienz-Experten und dem notwendigen Austausch mit ihnen.

 

Für weitere Informationen oder Rückfragen stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.

Explore #more

23.10.2026 | KPMG Law Insights

PHP2Shell kann Rechtspflichten für Unternehmen auslösen

Zwei kritische Schwachstellen in der Programmiersprache PHP bedrohen weltweit Webanwendungen und digitale Produkte. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat vor einer möglichen…

20.10.2026 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag bei it daily: Business Judgement Rule bei Einsatz von KI

Der rasante Fortschritt der Künstlichen Intelligenz stellt Unternehmensleitungen vor vielfältige und weitreichende Entscheidungen. Diese betreffen nicht nur die Auswahl und den Einsatz geeigneter KI-Systeme, sondern…

19.10.2026 | In den Medien

Neue Fachbeiträge in der PERSONALFÜHRUNG erschienen

In der aktuellen Ausgabe der PERSONALFÜHRUNG (10–11/2026) sind zwei Beiträge von Expertinnen von KPMG und KPMG Law erschienen. Im Beitrag„Wird die KI es richten? HR…

15.10.2026 | KPMG Law Insights

Schneller zur Baugenehmigung – rechtliche Möglichkeiten für Unternehmen

Dass Planungs- und Genehmigungsverfahren Bauprojekte hinauszögern, muss nicht immer sein. Das Gesetz bietet einige Beschleunigungsmöglichkeiten. Um sie nutzen zu können, müssen Bauherren und Projektplaner unter…

09.10.2026 | KPMG Law Insights

Schadenmanagement bei Cybervorfällen: Wie Versicherer Schäden aktiv steuern

Cybervorfälle gehören zu den komplexesten Schadenereignissen für Versicherer. Insbesondere Ransomware-Angriffe können ganze IT-Landschaften lahmlegen – mit enormen finanziellen Folgen. Versicherer betroffener Unternehmen müssen schnell entscheiden …

08.10.2026 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag in AUTOHAUS: Verbraucherkreditrichtlinie: Verkauf unter neuen Vorzeichen

Die verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten der neuen Verbraucherkreditrichtlinie sollten Autohäuser nutzen, um ihre Finanzierungs- und Vertriebsprozesse systematisch auf regulatorische Risiken und Anpassungsbedarfe zu überprüfen.…

08.10.2026 | In den Medien

KPMG Law Interview mit HAUFE: Wenn die KI irrt, haftet trotzdem der Vorstand

KI analysiert, empfiehlt, entscheidet mit. Aber wer trägt die Konsequenzen, wenn sie falsch liegt? Der KPMG Law Experte Nikolaus Vincent Manthey und die KPMG Law…

30.09.2026 | KPMG Law Insights

Mixed-Use-Immobilien als Chance für die Innenstädte

Innenstädte sollen lebendig, nachhaltig und attraktiv sein. Doch das klassische Geschäftsmodell dahinter – der Einzelhandel – funktioniert immer seltener. Die Mieten sind hoch, die Kundschaft…

28.09.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Rohde & Schwarz bei den Übernahmen von NEOSAT und PHYTRONIC

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben den Münchener Technologiekonzern Rohde & Schwarz bei den Übernahmen der NEOSAT…

28.09.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Diehl Defence beim Erwerb der Luftbilddatenbank Dr. Carls

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben Diehl Defence beim Erwerb der Luftbilddatenbank Dr. Carls GmbH beraten. KPMG…

Kontakt

Dr. Rainer Algermissen

Partner
Leiter Bau- und Immobilienrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 3609945331
ralgermissen@kpmg-law.com

Anna-Elisabeth Gronert

Manager

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.: +49 30 530199125
agronert@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll