Suche
Contact
30.11.2021 | KPMG Law Insights

BIM bei der Vergabe von Projektsteuerungs- und Planungsleistungen

Building Information Modeling (kurz „BIM“) ist bei der Realisierung von Bauprojekten nicht mehr wegzudenken. Das digitale Erfassen und Fortschreiben von Planungsdaten bietet gegenüber der konventionellen Planungsmethode für Projektsteuerer, Planer, Bauunternehmer und spätere Nutzer erhebliche Vorteile. Mit Hilfe des digitalen Zwillings werden die Herausforderungen des Projekts frühzeitig erkannt und Lösungen gefunden. Das führt zu mehr Kosten- und Terminsicherheit bei der Bauausführung und einem wirtschaftlichen Betrieb des Objektes.

Im Idealfall findet die Entscheidung für eine Projektrealisierung mit BIM ganz zu Beginn in der Konzeptionsphase bzw. „Projektphase 0“ statt. So wird sichergestellt, dass die Besonderheiten einer Planung und Realisierung mit BIM von vornherein in allen Vertragsverhältnissen Berücksichtigung finden kann und die am besten geeigneten Partner für das Bauprojekt gefunden werden können.

Bei der Vergabe von Projektsteuerungs- und Planungsleistungen beeinflusst BIM ganz erheblich die Festlegung der Eignungs-, Auswahl- und Wertungskriterien im Vergabeverfahren. Nur so führt der Vergabeprozess auch zu einem für ein BIM-Projekt geeigneten Vertragspartner. Bei der vertraglichen Umsetzung ist darauf zu achten, die BIM-spezifischen Projektanforderungen einheitlich über standardisierte „Besondere Vertragsbedingungen BIM“ (kurz „BIM BVB“) in sämtliche Einzelverträge aufzunehmen. Die vom Bauherrn gewünschten BIM Anwendungsfälle sind mit allen Projektbeteiligten zu vereinbaren, um deren gemeinsame Errichtung sicherzustellen.

I. Grundsätze der Vertragsgestaltung für ein BIM-Projekt

Die wichtigste Nachricht vorweg: BIM stellt für die Vertragsgestaltung schon lange keine unüberwindbare Hürde mehr dar. Die im Zusammenhang mit BIM von juristischer Seite immer wieder in den Vordergrund gerückten Haftungs-, Versicherungs- und Leistungsabgrenzungsfragen sind allesamt gut zu bewältigen und sollten bei der Entscheidung des Bauherren für oder gegen BIM keine zentrale Rolle spielen.

Zu achten ist darauf, bei der Ausgestaltung der Einzelverträge für sämtliche Projektbeteiligte gleichlautende BIM-BVB aufzunehmen. Hierfür gibt es mittlerweile gute Muster, die allerdings mit Unterstützung eines mit BIM gut vertrauten Juristen und des für das Projekt verantwortlichen BIM-Managers auf die Bedürfnisse des jeweiligen Bauvorhabens angepasst werden sollten.

Neben den BIM-BVB sollten auch die speziell für das Projekt erstellten Auftraggeber-Informations-Anforderungen (AIA), die einem Lastenheft vergleichbar sind, als fixer Vertragsbestandteil in alle Verträge aufgenommen werden. Abgelöst werden sie in späteren Projektphasen vom gemeinsam entwickelten BIM-Abwicklungsplan (BAP), in dem u.a. definiert wird, wer die geforderten Informationen in welcher Form bereitstellt und wie die Ziele der AIA von jedem Projektbeteiligten zu erreichen sind. Er ist für alle Beteiligten im Planungsprozess verbindlich und einem Pflichtenheft vergleichbar.

II. Projektsteuerungsverträge für BIM-Projekte

Die klassischen Leistungsbilder für Projektsteuerer wurden in den letzten Jahren auf der Grundlage der in Pilotprojekten gewonnenen Erfahrungen um BIM-spezifische Leistungen ergänzt.

Mit dem AHO Heft Nr. 9, Projektmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft – Standards für Leistung und Vergütung, Stand März 2020, gibt es in Kapitel 6.1 und 6.2 vorformulierte BIM-Leistungsbilder. Diese sind eine gute Grundlage, sollten aber stets auf das konkrete Projekt abgestimmt werden. Wie ein Projektsteuerungsvertrag unter Berücksichtigung von BIM gestaltet werden könnte, ist nachfolgend dargestellt:

Dass der Projektsteuerer gleichzeitig – neben den auf BIM angepassten Grundleistungen der Projektsteuerung – auch mit den besonderen Leistungen des „BIM-Management“ beauftragt wird, ist keineswegs zwingend. Diese Leistungen können auch unabhängig von der Projektsteuerung von einem Dritten, etwa einen auf BIM spezialisierten Berater, erbracht werden. Häufig ist das sogar die bessere Lösung, insbesondere wenn der Bauherr über mehrere Projekte hinweg eine übergeordnete BIM-Strategie entwickelt und projektübergreifend zu BIM beraten werden möchte.

III. Planungsverträge für BIM-Projekte

Auch für Planungsleistungen gibt es mittlerweile auf die speziellen Anforderungen eines BIM-Projektes angepasste Leistungsbilder.

Mit dem AHO Heft Nr. 11, Leistungen Building Information Modeling – Die BIM-Methode im Planungsprozess der HOAI, Stand Januar 2019, ist eine gute Grundlage verfügbar. Auch diese Leistungsbilder sollten stets auf das konkrete Projekt abgestimmt werden. Daneben sind in den Anlagen zur HOAI 2021 noch besonderen Leistungen des BIM anwendenden Planers vorgesehen. Den Aufbau eines Planungsvertrages für BIM-Projekte verdeutlicht nachfolgende Grafik.

IV. Eignungs-, Auswahl- und Wertungskriterien

Ist die Entscheidung für ein Projekt mit BIM getroffen, ist es unbedingt zu empfehlen, die Eignungs-, Auswahl- und Wertungskriterien BIM-spezifisch zu definieren.

Die Mindeststandards für die Eignung können etwa über Referenzprojekte, die ebenfalls mit der Methode BIM realisiert wurden, abgefragt werden. Dabei bieten die Teilleistungen der Leistungsbilder nach AHO Heft Nr. 9 und Nr. 11 mögliche Abstufungen für die Auswahlkriterien mit Blick auf die Referenzen des Unternehmens. So könnten bei der Ausschreibung von Projektsteuerungsleistungen Referenzen zu den Grundleistungen mit BIM einen Mindeststandard darstellen, während Referenzen zu den besonderen Leistungen, insbesondere zum BIM-Management, Auswahlkriterien bilden können. Über persönliche Referenzen der Projektbeteiligten können die verschiedenen Leistungsbilder nach AHO Heft Nr. 9 und Nr. 11 im Rahmen der Wertung berücksichtigt werden

Für die Vergabe von Planungsleistungen gilt das gleichermaßen: Während die Eignungskriterien über Unternehmensreferenzen zu vergleichbaren Projekten unter Zugrundelegung der BIM-modifizierten Leistungsbilder nach AHO Heft 11 abgefragt werden können, können Abstufungen im Rahmen der Auswahl unter den geeigneten Bewerber über die Anlagen zur HOAI vorgenommen werden. Persönliche Referenzen der Projektbeteiligten zu Projekten unter Anwendung der Leistungen nach AHO Heft 11 und den Anlagen zur HOAI ermöglichen die BIM-Erfahrung bei der Wertung zu berücksichtigen.

V. Fazit

Die passende Vertragsgestaltung für BIM-Projekte lässt sich gut bewältigen und sollte keine Hürde bei der Entscheidung für die Anwendung von BIM darstellen. Der Markt für Projektsteuerungs- und Planungsleistungen hat sich auf die besonderen BIM-Anforderungen eingestellt und mit den AHO Heften Nr. 9 und Nr. 11 existieren gute Grundlagen für vertragliche Leistungsbilder. Diese sind jedoch nicht verpflichtend und nicht in jedem Fall zweckmäßig oder wirtschaftlich. Welche konkreten Inhalte im jeweiligen Projekt für Leistungsbilder, BIM-BVB, AIA und BAP sinnvoll sind, sollte stets projektspezifisch entschieden werden.

Bei Fragen zu der vertraglichen und vergaberechtlichen Umsetzung sprechen Sie uns gerne an.

Explore #more

28.02.2025 | In den Medien

KPMG LLP Launches KPMG Law US – The First Big Four Law Firm Serving The US Market

Der Oberste Gerichtshof des US-Bundesstaates Arizona hat KPMG US die Lizenz für KPMG Law US erteilt hat. Seit dem 27.02.2025 ist KPMG damit die erste…

27.02.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement in der ESGZ: Die aktuelle Meinung

Ist das deutsche Lieferkettengesetz ausreichend, um Unternehmen zur Verantwortung zu ziehen, oder benötigen wir schärfere Haftungsregeln für Menschenrechts- und Umweltverstöße? Diese Frage beantwortet auch KPMG…

26.02.2025 | KPMG Law Insights

Erstes Omnibus-Paket soll Pflichten der CSDDD, CSRD und EU-Taxonomie lockern

Die EU-Kommission hat heute den Entwurf des ersten angekündigten Omnibus-Pakets veröffentlicht. Mit der ersten Richtlinie im Rahmen der Omnibus-Initiative möchte die Kommission insbesondere die CSRD,…

26.02.2025 | In den Medien

JUVE Rechtsmarkt – Wie Shared Delivery Center den Performancedruck mindern

Kosteneffizienter, schlagkräftiger, schneller sein als die Konkurrenz. Diese Ziele treiben alle Unternehmen um, um so mehr in wirtschaftliche herausforderten Zeiten. Und so stellen sich Konzerne…

24.02.2025 |

Digitalisierung der Verwaltung – der digitale Führerschein ist ein erster Schritt

Die jüngst im Bundeskabinett beschlossene Einführung digitaler Führerscheine und Fahrzeugdokumente markiert einen bedeutenden Meilenstein bei der Digitalisierung der moderneren Verwaltung. Bürgerinnen und Bürger sollen ihre…

21.02.2025 | In den Medien

Gastbeitrag im Betriebs Berater: Überblick über die Regulierung für Wertpapierinstitute

Für Wertpapierinstitute gilt mit dem Inkrafttreten des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) seit dem 26.6.2021 ein eigenes Aufsichtsregime. Neben der unmittelbar geltenden Investment Firm Regulation (IFR) enthält außerdem…

21.02.2025 | KPMG Law Insights

Geldwäscheprävention: BaFin fordert Finanzsektor zum Handeln auf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ruft den Finanzsektor zur erhöhten Aufmerksamkeit bei der Geldwäscheprävention auf. In ihrem Bericht „Risiken im Fokus 2025“ warnt sie vor…

18.02.2025 | KPMG Law Insights

KI-Compliance: Wichtige rechtliche Aspekte im Überblick

Menschliche Intelligenz schöpft aus Erfahrung, Emotion und Intuition. Künstliche Intelligenz (KI) hingegen verarbeitet Unmengen an Daten in Sekundenbruchteilen. Menschliche Intelligenz denkt voraus, zieht Schlüsse und…

17.02.2025 | In den Medien

WirtschaftsWoche zeichnet KPMG Law und Konstantin von Busekist aus

KPMG Law und Konstantin von Busekist wurden im aktuellen WirtschaftsWoche-Ranking im Bereich Compliance als TOP Kanzlei 2025 und Konstantin von Busekist als TOP Anwalt 2025…

17.02.2025 | In den Medien

Gastbeitrag in der InfrastrukturRecht: Gebührenunfähigkeit der Wasserkonzessionsabgabe

Das BVerwG hat am 09.10.2024 (9 B 5.24) die Beschwerde der Stadt Kassel gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des VGH Kassel vom 30.11.2023…

Kontakt

Dr. Torsten Göhlert

Partner

Galeriestraße 2
01067 Dresden

Tel.: +49 351 21294423
tgoehlert@kpmg-law.com

© 2024 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll