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05.08.2022 | KPMG Law Insights

BEG-Reform: Änderungen der Förderbedingungen

Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck hat am 26. Juli 2022 die schon länger erwartete Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) vorgelegt. Dabei liegt der Fokus auf der energetischen Sanierung und der Vereinfachung der Antragstellung durch klarere Zuständigkeiten. Die Änderungen bringen zum Teil jedoch auch deutliche Kürzungen der Fördersätze mit sich.

Hintergrund

Ausweislich einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vom 26. Juli 2022 zur Reform der Gebäudeförderung will die Bundesregierung die Förderung von Energieeffizienz in Gebäuden einfacher, klarer und verlässlicher gestalten und auf den größten Effekt für Energieeinsparung und Klimaschutz ausrichten. Die Reform ist insbesondere vor dem Hintergrund der angespannten Lage bei der Energieversorgung und der hohen Preise infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine sowie der Zuspitzung der Klimakrise zu sehen. Dadurch erhöhe sich die Dringlichkeit, auch im Gebäudebereich fossile Technologien zügig zu ersetzen und einen höheren Fokus auf erneuerbare Energien und Energieeffizienz zu legen, erklärte dazu Bundeswirtschaftsminister Habeck. Insoweit sei dafür Sorge zu tragen, dass möglichst viele bei der Sanierungsförderung zum Zuge kommen. Damit dies gelingen könne, sollen die im Haushalt und Wirtschaftsplan zum Klima- und Transformationsfonds zugewiesenen Fördermittel für die Sanierung im Vergleich zu den Vorjahren ansteigen. Mit der Reform der BEG würden jährliche Bewilligungen von 13 bis 14 Milliarden Euro möglich bleiben, davon etwa 12 bis 13 Milliarden Euro für Sanierungen. Weitere Reformziele sind die größere Verlässlichkeit der Förderungen und Vereinfachungen in der Antragstellung.

Änderungen der BEG-Förderung

Auch wenn die Neuausrichtung der Sanierungsförderung für das BMWK im Fokus steht und die Reform in zwei Schritten umgesetzt werden soll, bleibt die Grundsystematik der BEG unverändert: In einem ersten Schritt wurden bereits zum 28. Juli 2022 Änderungen zu den Teilprogrammen Wohngebäude (BEG WG) und Nichtwohngebäude (BEG NWG) umgesetzt, der zweite Schritt liegt in der Umstellung der Förderbedingungen im Bereich der Einzelmaßnahmen (BEG EM) zum 15. August 2022. Die wichtigsten Änderungen lauten:

  • Die Kreditvariante bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für Einzelmaßnahmen wurde im Zuge der Umsetzung der BEG-Neuausrichtung abgeschafft, so dass von nun an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Zuschüsse für die BEG EM verantwortet und die KfW die Kreditvergabe für systemische Maßnahmen (BEG WG und BEG NWG).
  • Die Neubau-Förderung wird weitgehend auf zinsverbilligte Kredite umgestellt. Daher werden die Tilgungszuschüsse im Neubau auf 5 Prozent gesenkt. Ausnahme: Für kommunale Antragsteller werden Neubauten zusätzlich in der Zuschussvariante gefördert.
  • Um allen Antragstellergruppen weiterhin den Zugang zur Förderung zu ermöglichen, ist es angabegemäß notwendig, die Fördersätze zu verringern. Die Fördersätze in der systemischen Sanierung sowie bei der BEG EM werden daher um 5 bis 10 Prozentpunkte abgesenkt.
  • Die Förderung von allen gasverbrauchenden Anlagen und den damit einhergehenden Umfeldmaßnahmen wird aufgehoben.
  • Es wird ein erweitertes Austauschprogramm für fossile Heizungen (sog. Heizungs-Tausch-Bonus) zusätzlich zum regulären Fördersatz eingeführt.

Für Anträge, die bis einschließlich 27. Juli 2022 bei der KfW eingegangen sind, gelten noch die alten Förderkonditionen. Für die Änderungen bei den Einzelmaßnahmen gilt eine Übergangsfrist bis einschließlich zum 14. August 2022, sodass bis dahin gestellte Anträge noch nach den bislang geltenden Bestimmungen beurteilt werden.

Alle Änderungen der BEG-Reform können im Einzelnen der am 27. Juli 2022 veröffentlichten Änderungsbekanntmachung im Bundesanzeiger entnommen werden.

Ausblick

In der Pressemitteilung vom 26. Juli 2022 ließ das BMWK überdies verlauten, dass ab 2023 die Gebäudeförderung für den Neubau neu ausgerichtet werden solle. Die Reform erarbeite das Bundesbauministerium in enger Abstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium. Die Parteien der Ampel-Koalition haben dazu bereits im Koalitionsvertrag das Ziel formuliert, eine klimapolitisch ambitionierte, ganzheitlich orientierte Förderung für neue Gebäude zu schaffen.

Darüber hinaus konnte ausweislich einer weiteren Pressemeldung des BMWK vom 2. August 2022 auch die beihilferechtliche Prüfung der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) abgeschlossen werden. Hierbei handelt es sich um ein Förderprogramm der Bundesregierung zum Neubau von Wärmenetzen mit mindestens 75-prozentiger Wärmeeinspeisung aus erneuerbaren Energien und/oder Abwärme und zur Umstellung der Fernwärme auf Treibhausgasneutralität. Gefördert werden Machbarkeitsstudien für neue Wärmenetze oder die Änderung bestehender sowie – in einem zweiten Schritt – die Investition in neue Erzeugungsanlagen und Netzinfrastruktur sowie die Umsetzung von Transformationsplänen. Eine Betriebskostenförderung erfolgt für Wärmeerzeugung aus strombasierten Wärmepumpen und Solarthermieanlagen über einen Zeitraum von 10 Jahren. Förderstart für dieses mit 3 Milliarden Euro ebenfalls beachtliche Programm ist bereits Mitte September 2022. Anträge sind beim BAFA zu stellen.

Für Fragen rund um die Themenkreise Neuausrichtung des BEG und BEW stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und halten Sie über die weiteren Entwicklungen hierzu unterrichtet.

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