vor einem Jahr haben wir unseren monatlichen Newsletter
Investment | Recht | Kompakt
ins Leben gerufen. Wir hoffen, Ihnen in diesem Jahr nützliche Informationen und Anregungen geliefert zu haben. Über Feedback zu unserem Newsletter freuen wir uns übrigens immer.
Rückblickend war es ein Jahr mit vielen regulatorischen Maßnahmen. Für 2016 zeichnet sich eine ähnliche Entwicklung ab. In den nächsten Monaten wartet auf die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften einiges an Arbeit. OGAW V muss bis März 2016 umgesetzt sein. Außerdem bringt die Umsetzung von MiFID II noch einigen Aufwand mit sich.
Doch zunächst einmal wünschen wir Ihnen frohe Festtage und ein erfolgreiches neues Jahr!
Mit herzlichen Grüßen
Henning Brockhaus
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat sich in einem Schreiben an die Investmentbranche zum Umstellungsverfahren der OGAW-Anlagebedingungen auf das KAGB in der Fassung des OGAW V-Umsetzungsgesetzes (OGAW V-UmsG) geäußert. Hintergrund ist die sehr kurze Umstellungsfrist bis 18. März 2016. Zu diesem Termin müssen die angepassten OGAW-Anlagebedingungen in Kraft treten.
Der Gesetzgeber hat im Regierungsentwurf des OGAW V-UmsG die Übergangsvorschrift des § 355 Absatz 5 KAGB-Entwurf vorgesehen. Gründe sind die knappe Umsetzungsfrist und die zu erwartende Anzahl der Änderungsanträge. Laut dieser Regelung dürfen nur solche Änderungen der Anlagebedingungen beantragt werden, die zwingend für die Anpassung an die ab 18. März 2016 geltende Fassung des KAGB erforderlich sind.
Die BaFin gibt nun detailliert bekannt, wie ihre Verwaltungspraxis hinsichtlich der Änderungsanträge aussieht. Die Anlagebedingungen sind zunächst elektronisch mit der Aufsicht abzustimmen. Anschließend haben die Kapitalverwaltungsgesellschaften schriftliche Genehmigungsanträge zu stellen. Diese sollen jedoch erst ab dem 22. Februar 2016 eingereicht werden. Anträge, die vor diesem Termin bei der BaFin eingehen, müsste die Aufsicht negativ bescheiden. Sie würden sonst nämlich nach vier Wochen als genehmigt gelten (Genehmigungsfiktion, § 163 Absatz 2 Satz 5 KAGB), es besteht jedoch erst ab 18. März 2016 eine entsprechende Rechtsgrundlage.
Bis zu diesem Termin sind dann auch die Verkaufsprospekte und wesentlichen Anlegerinformationen aller OGAW zu überarbeiten und anschließend der BaFin einzureichen.
Der europäische Gesetzgeber erwägt, die geplante Einführung der MiFID II und MiFIR am 3. Januar 2017 zu verschieben. Dies wird maßgeblich mit der aufwändigen Umsetzung bei der IT-Infrastruktur begründet. Noch ist jedoch keine abschließende Entscheidung getroffen.
Die ESMA hat am 2. Dezember 2015 ihren Q&A-Katalog zur Anwendung der AIFM-Richtlinie ergänzt und weitere Fragen und Antworten zum Reporting aufgenommen.
Den aktualisierten Q&A-Katalog finden Sie hier.
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