Liebe Leserinnen und Leser,
nachdem die ersten Gewitter pünktlich zum Herbstanfang überstanden sind, können wir uns bei schönen Spätsommertagen der Münchner Wies’n erfreuen. Für die Immobilienbranche schließt sich mit der ExpoReal 2018 noch ein weiteres Saison-High-Light an, so dass für einen spannenden Oktober gesorgt ist.
Zu Compliance-Strukturen und Abläufe in der Immobilienbranche hat KPMG zusammen mit dem Institut für Corporate Governance in der deutschen Immobilienwirtschaft eine Studie veröffentlicht, über die wir gerne mit Ihnen auf der ExpoReal sprechen – besuchen Sie uns an unserem Stand C2.120.
Abseits dieses haptischen Erlebnisuniversums gibt es in der Regulationswelt der Alternative Investments einige Neuigkeiten, über wir in dieser Ausgabe berichten.
Unter anderem hat die CSSF ein Merkblatt zu den Substanzanforderungen für Luxemburger AIFMs veröffentlicht. Auch veröffentlichte die BaFin ein Merkblatt zum in § 331 KAGB vorgesehenen elektronische Anzeigeverfahren.
Wir wünschen eine erkenntnisreiche Lektüre und verbleiben
mit besten Grüßen
Dr. Ulrich Keunecke
Im EU-Amtsblatt vom 10. September 2018 ist die „Delegierte Verordnung (EU) 2018/1221 der Kommission vom 1. Juni 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 im Hinblick auf die Berechnung der aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen für von Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Verbriefungen und einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen veröffentlicht worden. Die Änderungen sind in dem Rahmen erforderlich geworden, in dem sich der überarbeitete Rechtsrahmen für Verbriefungen und die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission überschneiden. Daher muss der für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen geltende aufsichtsrechtliche Rahmen angepasst werden, um eine Doppelregulierung zu vermeiden und Klarheit und Kohärenz sicherzustellen.
Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt ab dem 01. Januar 2019.
Weiterführende Links
Sie finden die delegierte Verordnung unter diesem Link.
Die CSSF hat mit Rundschreiben 18/698 vom 23. August 2018, umfangreiche Richtlinien in Bezug auf Organisation, Substanz und Informationssysteme und Berichtswesen veröffentlicht. Das Rundschreiben thematisiert u.a. auch die Mindestzahl leitender Angestellter und der Zahl der Mandate, die leitende Angestellte wahrnehmen dürfen.
Weiterführende Links
Weiterführende Informationen finden Sie hier und das Rundschreiben hier.
Die BaFin hat am 31. August 2018 eine Übersetzung ausgewählter Fragen der Q&As zur AIFMD veröffentlicht. Die Übersetzungen sind unverbindlich. Verbindlich sind jeweils nur die offiziellen englischen Originalversionen der Q&A auf der ESMA-Internetseite.
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Die Übersetzung kann hier eingesehen werden.
Die Europäische Kommission hat am 12. September.2018 vorgeschlagen, die Beaufsichtigung von EU-Finanzinstituten weiter zu stärken, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besser bekämpfen zu können.
Der Vorschlag der Kommission geht dahin, dass frühere Vorschläge durch gezielter Änderungen der Aufsichtsvorschriften und des Regulierungsrahmens der Europäischen Aufsichtsbehörden aktualisiert werden und die Zuständigkeit für die Bekämpfung der Geldwäsche im Finanzsektor einzig der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) übertragen wird. Dadurch soll eine bestmögliche Überwachung der Geldwäsche gewährleistet und über die Mitgliedstaaten hinweg eine wirksame Koordinierung zwischen den verschiedenen Behörden sichergestellt werden.
Das Mandat der EBA soll in diesem Zusammenhang präzisierter, eindeutiger und umfassender ausgestaltet, sowie ihr entsprechende Befugnisse und Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.
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Der Vorschlag kann hier eingesehen werden.
Die BaFin informierte mit BaFin Journal 09/2018 darüber, dass sie Verstöße gegen Wettbewerbs- und Veröffentlichkeitspflichten im Sinne der 12, 13 a Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) bei Schwarmfinanzierungen (Crowdinvesting) untersucht hat. Dabei standen die Vermittlung von prospektfreien Vermögensanlagen nach § 2 a VermAnlG mittels einer Crowdinvesting-Plattform im Fokus.
Die BaFin hat bei 50 aktiven Crowdinvesting-Plattformen in 94 % der Fälle Missstände bezüglich des „Risiko-Warnhinweises“ nach § 12 Absatz 2 VermAnlG und in 26 % der Fälle einen Verstoß gegen die Vorgaben zu „Rendite-Warnhinweis“ nach § 12 Absatz 3 VermAnlG registriert. In 17 % der Fälle lagen zudem Zugriffsbeschränkungen bzgl. des Vermögensanlagen-Informationsblatt nach § 13a Absatz 2 VermAnlG vor. Bei einer Vielzahl von Crowdinvesting-Plattformen wurden mehrere Arten von Verstößen festgestellt.
Die BaFin informierte die Betreiber der Crowdinvesting-Plattformen in einem nichtförmlichen Verfahren über die Feststellungen.
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Die Anzeige kann hier eingesehen werden.
Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat zusammen mit dem Institut für Corporate Governance in der deutschen Immobilienwirtschaft e.V. (ICG) eine Studie zu Compliance-Strukturen und Abläufe in der Immobilienbranche veröffentlicht. Ziel der Studie war dabei die Identifizierung einer branchenspezifischen Weiterentwicklung von Compliance-Standards im Bereich der Immobilienwirtschaft.
In der Studie werden die folgenden Themen erläutert:
Welche Handlungsfelder bestehen für die Immobilienwirtschaft?
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Die Studie kann hier eingesehen werden.
Am 20. Juli 2018 hat die BaFin ein Merkblatt für den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder inländischen AIF, die durch eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß § 331 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) veröffentlicht.
Das Merkblatt beinhaltet Informationen zum in § 331 KAGB vorgesehenen elektronische Anzeigeverfahren für den Vertrieb von EU-AIF oder inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Es beinhaltet insbesondere Hinweise über die elektronische Notifizierung („Outgoing-AIF-Notification“) über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) und Änderungsanzeige („Outgoing-AIF-Update“).
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Das Merkblatt kann hier eingesehen werden.
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