Liebe Leserinnen und Leser,
wir begrüßen Sie im Neuen Jahr mit unserem aktuellen Newsletter. Es hat sich in diesem Monat wieder einiges getan, das wir Ihnen in dieser Ausgabe präsentieren möchten.
Unter anderem hat die BaFin die „Auslegungsentscheidung zu den Tätigkeiten einer Kapitalverwaltungsgesellschaft und der von ihr extern verwalteten AIF-Investmentgesellschaft“ veröffentlicht.
Aktuelle Entwicklungen gibt es auch im Zusammenhang mit der neuen Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2); eine entsprechende Zusammenstellung finden Sie in dieser Ausgabe.
Wir wünschen eine erkenntnisreiche Lektüre und verbleiben
mit besten Grüßen und Wünschen für das noch junge 2018!
Mit besten Grüßen
Dr. Ulrich Keunecke
Die BaFin hat am 21.12.2017 eine „Auslegungsentscheidung zu den Tätigkeiten einer KVG und der von ihr extern verwalteten AIF-Investmentgesellschaft“ veröffentlicht. Die BaFin legt damit dar, inwieweit eine extern verwaltete AIF-Investmentgesellschaft weiterhin uneingeschränkt Rechte und Pflichten im Rechtsverkehr eingehen darf, wenn sie sich für eine externe Verwaltung entschieden und eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) mit ihrer Verwaltung beauftragt hat.
Demnach geht mit der Übertragung der kollektiven Vermögensverwaltung auf die externe KVG die aufsichtsrechtliche Verantwortung, die AIF-Investmentgesellschaft gemäß den Bestimmungen des KAGB zu verwalten, auf die externe KVG über. Die AIF-Investmentgesellschaft verliert das Recht, sich selbst zu verwalten. Dieses Recht erlangt sie erst wieder, wenn sie den Verwaltungsvertrag mit der externen KVG kündigt und sich als interne KVG bei der BaFin zulassen oder registrieren lässt. Möchte somit die AIF-Investmentgesellschaft Aufgaben der kollektiven Vermögensverwaltung weiterhin in eigener Regie wahrnehmen, kommt nur eine interne Verwaltung der AIF-Investmentgesellschaft in Betracht; eine externe Verwaltung scheidet aus.
Die Entscheidung kann hier eingesehen werden.
Die BaFin hat am 18.1.2018 ein neues Merkblatt zum Vertrieb von Investmentvermögen nach § 329 KAGB veröffentlicht.
Das Merkblatt betrifft das Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder KVG verwalteten inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer KVG verwaltet wird. Ferner wird das Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger in Deutschland gemäß § 329 KAGB erläutert.
Das Merkblatt kann hier eingesehen werden.
Die EBA hat am 19.12.2017 eine Stellungnahme an die zuständigen Behörden zum Übergang von der bisherigen Zahlungsdiensterichtlinie (PSD1) zur überarbeiteten Richtlinie (PSD2) veröffentlicht, die ab dem 13.1.2018 gilt.
Marktteilnehmer und zuständige Behörden stehen beim Übergang von PSD1 zu PSD2 vor einer Reihe von Problemen und Herausforderungen. Die Stellungnahme betrifft Fragen, die von Marktteilnehmern und zuständigen Behörden gestellt wurden, u.a. in Bezug auf die im PSD2 vorgesehene Übergangszeit.
Die Veröffentlichung kann hier (in englischer Sprache) eingesehen werden.
Anlässlich des Inkrafttretens der überarbeiteten Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 hat die EU-Kommission am 12.01.2018 u.a. folgende Unterlagen im Internet zur Verfügung gestellt:
Ziele der PSD2 sind:
Verbesserung der Verbraucherrechte in zahlreichen Bereichen. Dazu zählen eine reduzierte Haftung für nicht autorisierte Zahlungen und die Einführung eines bedingungslosen Erstattungsrechts („ohne Fragen“) für Lastschriften in Euro.
Die Stellungnahme kann hier (in englischer Sprache) eingesehen werden.
Die EBA hat im Rahmen der neuen Verbriefungsregulierung eine Konsultation zu signifikantem Risikotransfer veröffentlicht. Darin geht es vornehmlich um die Berechnungsmethoden zur Feststellung, ob ein signifikanter Risikotransfer vorliegt. Dieser ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Risikogewichtung aus der Verbriefungsregulierung. Der DK hat am 19.12.2017 hierzu eine Stellungnahme vorgelegt.
Die Stellungnahme kann hier (in englischer Sprache) eingesehen werden.
Am 28.12.2017 wurde im EU-Amtsblatt Nr. L 347/35 die Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 bekannt gemacht.
Die Verordnung kann hier eingesehen werden.
Der GDV hat am 10.01.2018 zu Reformvorschlägen der EU-Kommission für die künftige europäische Finanzaufsicht Stellung genommen.
Die Vorschläge der EU-Kommission liegen zur Zeit beim Rat der EU sowie dem EU-Parlament. Beide Institutionen wollen ihre Positionsabstimmung voraussichtlich noch innerhalb der bulgarischen Ratspräsidentschaft bis zum 30.6.2018 abschließen. Vor diesem Hintergrund geht der GDV davon aus, dass die Verhandlungen zwischen Kommission, Rat und Parlament (Trilog) im Herbst 2018 beziehungsweise im Laufe der österreichischen Ratspräsidentschaft beginnen. Die Reform könnte dann im Jahr 2019 umgesetzt werden.
Die Stellungnahme kann hier (in englischer Sprache) eingesehen werden.
Die BaFin hat am 15.01.2018 den Entwurf eines Rundschreibens „Hinweise zum Versicherungsvertrieb“ zur öffentlichen Konsultation auf ihrer Internetseite eingestellt.
Das Rundschreiben soll das bisher geltende Rundschreiben 10/2014 (VA) ablösen und dient im Wesentlichen der Umsetzung der neuen, überwiegend ab dem 23.02.2018 geltenden Vorschriften des VAG zu vertriebsbezogenen Aspekten in der Aufsichtspraxis.
Um eine fristgemäße Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.01.2016 über Versicherungsvertrieb (IDD) in das deutsche Recht zum 23.02.2018 zu gewährleisten, wurde am 28.07.2017 das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.01.2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze“ veröffentlicht.
Das Rundschreiben kann hier eingesehen werden.
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