Suche
Contact
31.07.2020 | KPMG Law Insights

Ab dem 30. Juli 2020 müssen Unternehmen, welche Mitarbeiter nach Deutschland entsenden, einen erweiterten Katalog an Arbeitsbedingungen beachten.

Am 30. Juli 2020 trat das reformierte Arbeitnehmer-Entsendegesetz („AEntG“) in Kraft. Das geänderte AEntG setzt die reformierte Entsenderichtlinie (EU) 2018/957 um, welche auf Lohnunterschiede im europäischen Arbeitsmarkt reagiert und sicherstellt, dass entsandte Arbeitnehmer künftig den gleichen Arbeitsbedingungen unterworfen werden wie lokale Arbeitnehmer. Der Bundestag hat dem Gesetzesentwurf am 18. Juni 2020 zugestimmt.

Wesentliche Aspekte des geänderten AEntG

  • Das AEntG erweitert den Katalog der in Deutschland zu beachtenden Arbeitsbedingungen für entsandte Mitarbeiter. Besondere Bedeutung kommt dabei der neuen Regelung betreffend die zu gewährende Vergütung zu. Durch die Ersetzung des Begriffs „Mindestlohnsätze“ durch “Entlohnung“ stellt das AEntG nunmehr sicher, dass entsandten Mitarbeitern künftig die vergleichbare Vergütung einheimischer Mitarbeiter, was sich als Equal Pay Grundsatz der reformierten Entsenderichtlinie bei Unternehmen und in der Öffentlichkeit eingeprägt hat. Zu beachten ist somit die gesamte Vergütung, welche sich unter anderem gem. §2a AEntG aus den folgenden Bestandteilen zusammensetzt:
    • Grundvergütung,
    • Entgeltbestandteile, die an die Art der Tätigkeit, Qualifikation und Berufserfahrungen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und an die Region anknüpfen,
    • Zulagen, Zuschläge und Gratifikationen, einschließlich Überstundensätzen.

Das AEntG stellt in § 2b Abs. 1 AEntG klar, dass Zulagen, die nicht als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung, sondern zur Erstattung von infolge der Entsendung tatsächlich entstandenen Kosten gezahlt werden, wie z.B. Zulage für den Ausgleich von Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, werden, nicht auf die Entlohnung des entsandten Arbeitnehmers angerechnet werden dürfen.

  • Die zusätzlich zu beachtenden Arbeitsbedingungen müssen allerdings in einem allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag festgelegt sein. Nur wenn das Arbeitsverhältnis des entsandten Mitarbeiters vom Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags erfasst ist, bestehen die Compliance-Anforderungen des Equal Pay-Grundsatzes.
  • Das novellierte AEntG hat den Geltungsbereich allgemeinverbindlicher Tarifverträge nach § 5 TVG erweitert. Allgemeinverbindliche Tarifverträge gelten künftig nicht nur für ausländische Unternehmen, die Arbeitnehmer im Baugewerbe entsenden, sondern für alle Unternehmen, die Dienstleistungen in allen im AEntG aufgeführten Branchen erbringen. Hierzu zählen folgende Branchen:
  • Baugewerbe
  • Gebäudereinigung
  • Sicherheitsdienstleistungen
  • Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
  • Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
  • Abfallwirtschaft
  • Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II und III
  • Fleischverarbeitung
  • Pflegebranche

Darüber hinaus sind Tarifverträge auch für alle anderen als die oben genannten Branchen relevant, wenn die Erstreckung der gesetzlichen Bestimmungen des Tarifvertrags im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Derzeit erfolgt jedoch keine Erstreckung für andere Branchen.

Darüber hinaus sind je nach Dauer der Entsendungen, d.h. kurzfristige und langfristige Entsendungen, unterschiedliche Tarifverträge relevant. Im Falle kurzfristiger Entsendungen (bis zu 12 Monaten mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von sechs Monaten) sind nur bundesweit allgemein verbindliche Tarifverträge zu beachten, während für langfristige Entsendungen (von mehr als 12 Monaten plus sechs Monate) regionale allgemeinverbindliche Tarifverträge hinzukommen.

Auch wenn entsandte Mitarbeiter nicht in den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags fallen, müssen entsendende Unternehmen trotzdem zwingende Arbeitsbedingungen wie Mindestlohnsätze, Arbeitszeitregelungen, Mindestjahresurlaub sowie weitere zwingende Arbeitsbedingungen für langfristige Entsendungen bei Einsätzen in Deutschland einhalten.

  • Unter bestimmten Bedingungen haben entsandte Arbeitnehmer Anspruch auf Erstattung von Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten aufgrund beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit nach deutschem Recht, sofern die Vorschriften des Herkunftsstaates weniger günstig sind.
  • Bei Entsendungen, die länger als 12 Monate dauern (mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von sechs Monaten), müssen – zusätzlich zur Entlohnung und den aufgezählten Mindestarbeitsbedingungen in §2 Abs.1 AEntG alle anderen Beschäftigungsbedingungen gewährt werden, die in Deutschland in Rechs- oder Verwaltungsvorschriften sowie allgemeinverbindlichen Tarifverträgen festgelegt sind. Hiervon ausgenommen sind jedoch Verfahrens- und Formvorschriften und Bedingungen für den Abschluss oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, einschließlich nachvertraglicher Wettbewerbsverbote, sowie die betriebliche Altersvorsorge (§13b Abs.1 AEntG). Die zusätzlichen Arbeitsbedingungen für langfristige Entsendungen sind ab dem 30. Juli 2020 zu beachten. Wenn die Entsendung vor dem 30. Juli 2020 begonnen hat, müssen die zusätzlichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden, sobald die Entsendung 18 Monate überschreitet.
  • Bestimmte Tätigkeiten, wie z.B. Erstinstallationsarbeiten, Vertragsverhandlungen, Teilnahme an Messen oder Gründung einer Niederlassung, Trainings, sind von den neuen Regeln ausgenommen, wenn sie nur in geringem Umfang durchgeführt werden. Die Regeln gelten nicht für den Straßenverkehrssektor.
  • Beim Einsatz von Leiharbeitnehmern verpflichtet das geänderte AEntG nunmehr den entleihenden Arbeitgeber im In- und Ausland, den Verleiher über die geltenden Arbeitsbedingungen für vergleichbare Arbeitnehmer im Inland zu informieren (vgl. § 15a AEntG).
  • Zuständige Kontrollbehörde bleibt der Deutsche Zoll.

Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Um die Equal Pay Compliance-Anforderung umzusetzen sollten Unternehmen folgende Schritte vornehmen:

  • Prüfen, ob ihre Mitarbeiter in den Geltungsbereich des Equal Pay-Grundsatzes fallen,
  • Sofern der Equal Pay-Grundsatz zu beachten ist, Überprüfen und ggf. Anpassen der Vergütungsstruktur (z.B. durch Einführung einer Equal Pay-Zulage),
  • Sicherstellen, dass entsenderelevante Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (z.B. Entsendevertrag, Entsendepolicies, Arbeitszeitnachweise etc.),
  • Vornahme von Registrierungen bei den Arbeitsbehörden nur nach Erfüllung der Equal Pay Anforderungen,
  • Integration der Equal Pay Anforderungen in den Gesamtreiseprozess,
  • Abstimmung der Equal Pay Anforderungen mit der Abwicklung von A1-Anträgen.

KPMG Law Beratungsleistungen

Wir beraten Sie umfassend rund um die Umsetzung der reformierten Entsenderichtlinie in Deutschland und ganz Europa. Zu unseren Beratungsleistungen gehören insbesondere:

  • Durchführung von Equal Pay Risikoanalysen
  • Erarbeitung eines unternehmensspezifischen Equal Pay Konzepts zur Umsetzung der Equal Pay Anforderungen
  • Überprüfung und Anpassung der Vergütungsstruktur
  • Integration der Equal Pay Anforderungen in den Gesamtreiseprozess
  • Bereitstellung eines IT-basierten Equal Pay Assessment Tool für Einsätze nach Deutschland
  • Beratung zu etwaigen Dokumentationsanforderungen für Unternehmen (z.B. Arbeitszeitnachweise etc.)
  • Schulung Ihrer HR/Mitarbeiter in:
    • Allgemeine Equal Pay Anforderungen
    • Entwicklung eines Equal Pay Konzeptes für die unternehmensinterne Umsetzung der Equal Pay Anforderungen
  • Überprüfung und Anpassung von Personaleinsatzkonzepten
  • Überprüfung und Änderung von Entsendeverträgen und -policies
  • Bereitstellung eines PWD/Equal Pay Update Services

 

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserem Equal Pay Hub unter folgendem Link: https://kpmg-law.de/rechtsgebiete/eu-entsenderichtlinie/

Kontaktieren Sie uns:

Für weitere Informationen und Unterstützung wenden Sie sich bitte an einen der folgenden Fachexperten aus unserem KPMG Law Germany Team:

Explore #more

09.04.2026 | Pressemitteilungen

KPMG Law verstärkt sich mit Dr. Julia Faenger für den Bereich Insurance am Standort Köln

Seit dem 1. April 2026 verstärkt Dr. Julia Faenger, LL.M., als Senior Managerin die versicherungsrechtliche Beratung der KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) am Standort…

08.04.2026 | KPMG Law Insights

Neue Pauschalreiserichtlinie 2026: Beschwerdemanagement wird Pflicht

Die EU reformiert die Pauschalreiserichtlinie. Im März 2026 wurden die Änderungen vom Europäischen Parlament und Rat verabschiedet und werden voraussichtlich 2029 in Deutschland Gesetz. Eine…

02.04.2026 | KPMG Law Insights

Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG): Was jetzt für Unternehmen wichtig wird

Das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) soll das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) in wesentlichen Teilen ablösen. Unternehmen aus der Immobilienwirtschaft, insbesondere Vermieter, Bestandshalter und Projektentwickler, stehen nun vor…

01.04.2026 | In den Medien

Manager Magazin: KPMG Law auf Platz 1 in der Rechtsberatung

Das Manager Magazin zeichnet zusammen mit der Wissenschaftlichen Gesellschaft für Management und Beratung (WGMB) alle zwei Jahre Deutschlands beste Wirtschaftsprüfer mit einem „Best-in-Class“-Siegel aus und

27.03.2026 | KPMG Law Insights

Sondervermögen Infrastruktur und Beihilferecht: Orientierung für Förderpraxis und Planung

Das Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ (SVIK) bringt Ländern, Kommunen und Mittelempfängern auch eine erhebliche beihilferechtliche Verantwortung. Wer Programme entwickelt, Mittel weiterleitet oder empfängt, sollte früh

23.03.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law, KPMG Law AT sowie KPMG in Deutschland und KPMG in Österreich beraten die GOLDBECK GmbH beim Erwerb von 50 Prozent der Anteile an der ZAUNERGROUP Holding GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die Buchberger Ettmayer Rechtsanwälte GmbH (KPMG Law AT) sowie die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG in Deutschland) und…

19.03.2026 | KPMG Law Insights

Business Judgement Rule beim KI-Einsatz: So haften Organe für Entscheidungen

Wenn eine KI die Grundlage für unternehmerische Entscheidungen liefert, haften die verantwortlichen Personen, nicht die Maschine. Das macht den Einsatz von künstlicher Intelligenz für Vorstände…

16.03.2026 | KPMG Law Insights

KPIs in der Rechtsabteilung: Wie Legal durch Steuerung, Transparenz und Datenanalyse strategisch wirksam wird

Rechtsabteilungen stehen heute vor einer strategischen Zäsur: Sie müssen Risiken zuverlässig absichern, zugleich aber Geschwindigkeit ermöglichen, Kosten steuern und ihren Wertbeitrag gegenüber Management und Business…

13.03.2026 | KPMG Law Insights

Commercial Courts: Wann sie sich für Unternehmen lohnen – und wann nicht

Große Wirtschaftsstreitigkeiten bekommen speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Gerichte: die Commercial Courts. Der deutsche Gesetzgeber hat sie mit dem Justizstandort-Stärkungsgesetz zum 1. April 2025 eingeführt.…

10.03.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät beim Verkauf der Krasemann Hausverwaltung an Buena

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Familie KRASEMANN rechtlich beim Verkauf der KRASEMANN Immobilien- & Gebäudeservice GmbH (KIGS) und KRASEMANN Immobilien Management…

Kontakt

Dr. Thomas Wolf

Partner
Leiter Arbeitsrecht

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.: +49 30 530199300
twolf@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll