Suche
Contact
31.07.2020 | KPMG Law Insights

Ab dem 30. Juli 2020 müssen Unternehmen, welche Mitarbeiter nach Deutschland entsenden, einen erweiterten Katalog an Arbeitsbedingungen beachten.

Am 30. Juli 2020 trat das reformierte Arbeitnehmer-Entsendegesetz („AEntG“) in Kraft. Das geänderte AEntG setzt die reformierte Entsenderichtlinie (EU) 2018/957 um, welche auf Lohnunterschiede im europäischen Arbeitsmarkt reagiert und sicherstellt, dass entsandte Arbeitnehmer künftig den gleichen Arbeitsbedingungen unterworfen werden wie lokale Arbeitnehmer. Der Bundestag hat dem Gesetzesentwurf am 18. Juni 2020 zugestimmt.

Wesentliche Aspekte des geänderten AEntG

  • Das AEntG erweitert den Katalog der in Deutschland zu beachtenden Arbeitsbedingungen für entsandte Mitarbeiter. Besondere Bedeutung kommt dabei der neuen Regelung betreffend die zu gewährende Vergütung zu. Durch die Ersetzung des Begriffs „Mindestlohnsätze“ durch “Entlohnung“ stellt das AEntG nunmehr sicher, dass entsandten Mitarbeitern künftig die vergleichbare Vergütung einheimischer Mitarbeiter, was sich als Equal Pay Grundsatz der reformierten Entsenderichtlinie bei Unternehmen und in der Öffentlichkeit eingeprägt hat. Zu beachten ist somit die gesamte Vergütung, welche sich unter anderem gem. §2a AEntG aus den folgenden Bestandteilen zusammensetzt:
    • Grundvergütung,
    • Entgeltbestandteile, die an die Art der Tätigkeit, Qualifikation und Berufserfahrungen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und an die Region anknüpfen,
    • Zulagen, Zuschläge und Gratifikationen, einschließlich Überstundensätzen.

Das AEntG stellt in § 2b Abs. 1 AEntG klar, dass Zulagen, die nicht als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung, sondern zur Erstattung von infolge der Entsendung tatsächlich entstandenen Kosten gezahlt werden, wie z.B. Zulage für den Ausgleich von Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, werden, nicht auf die Entlohnung des entsandten Arbeitnehmers angerechnet werden dürfen.

  • Die zusätzlich zu beachtenden Arbeitsbedingungen müssen allerdings in einem allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag festgelegt sein. Nur wenn das Arbeitsverhältnis des entsandten Mitarbeiters vom Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags erfasst ist, bestehen die Compliance-Anforderungen des Equal Pay-Grundsatzes.
  • Das novellierte AEntG hat den Geltungsbereich allgemeinverbindlicher Tarifverträge nach § 5 TVG erweitert. Allgemeinverbindliche Tarifverträge gelten künftig nicht nur für ausländische Unternehmen, die Arbeitnehmer im Baugewerbe entsenden, sondern für alle Unternehmen, die Dienstleistungen in allen im AEntG aufgeführten Branchen erbringen. Hierzu zählen folgende Branchen:
  • Baugewerbe
  • Gebäudereinigung
  • Sicherheitsdienstleistungen
  • Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
  • Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
  • Abfallwirtschaft
  • Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II und III
  • Fleischverarbeitung
  • Pflegebranche

Darüber hinaus sind Tarifverträge auch für alle anderen als die oben genannten Branchen relevant, wenn die Erstreckung der gesetzlichen Bestimmungen des Tarifvertrags im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Derzeit erfolgt jedoch keine Erstreckung für andere Branchen.

Darüber hinaus sind je nach Dauer der Entsendungen, d.h. kurzfristige und langfristige Entsendungen, unterschiedliche Tarifverträge relevant. Im Falle kurzfristiger Entsendungen (bis zu 12 Monaten mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von sechs Monaten) sind nur bundesweit allgemein verbindliche Tarifverträge zu beachten, während für langfristige Entsendungen (von mehr als 12 Monaten plus sechs Monate) regionale allgemeinverbindliche Tarifverträge hinzukommen.

Auch wenn entsandte Mitarbeiter nicht in den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags fallen, müssen entsendende Unternehmen trotzdem zwingende Arbeitsbedingungen wie Mindestlohnsätze, Arbeitszeitregelungen, Mindestjahresurlaub sowie weitere zwingende Arbeitsbedingungen für langfristige Entsendungen bei Einsätzen in Deutschland einhalten.

  • Unter bestimmten Bedingungen haben entsandte Arbeitnehmer Anspruch auf Erstattung von Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten aufgrund beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit nach deutschem Recht, sofern die Vorschriften des Herkunftsstaates weniger günstig sind.
  • Bei Entsendungen, die länger als 12 Monate dauern (mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von sechs Monaten), müssen – zusätzlich zur Entlohnung und den aufgezählten Mindestarbeitsbedingungen in §2 Abs.1 AEntG alle anderen Beschäftigungsbedingungen gewährt werden, die in Deutschland in Rechs- oder Verwaltungsvorschriften sowie allgemeinverbindlichen Tarifverträgen festgelegt sind. Hiervon ausgenommen sind jedoch Verfahrens- und Formvorschriften und Bedingungen für den Abschluss oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, einschließlich nachvertraglicher Wettbewerbsverbote, sowie die betriebliche Altersvorsorge (§13b Abs.1 AEntG). Die zusätzlichen Arbeitsbedingungen für langfristige Entsendungen sind ab dem 30. Juli 2020 zu beachten. Wenn die Entsendung vor dem 30. Juli 2020 begonnen hat, müssen die zusätzlichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden, sobald die Entsendung 18 Monate überschreitet.
  • Bestimmte Tätigkeiten, wie z.B. Erstinstallationsarbeiten, Vertragsverhandlungen, Teilnahme an Messen oder Gründung einer Niederlassung, Trainings, sind von den neuen Regeln ausgenommen, wenn sie nur in geringem Umfang durchgeführt werden. Die Regeln gelten nicht für den Straßenverkehrssektor.
  • Beim Einsatz von Leiharbeitnehmern verpflichtet das geänderte AEntG nunmehr den entleihenden Arbeitgeber im In- und Ausland, den Verleiher über die geltenden Arbeitsbedingungen für vergleichbare Arbeitnehmer im Inland zu informieren (vgl. § 15a AEntG).
  • Zuständige Kontrollbehörde bleibt der Deutsche Zoll.

Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Um die Equal Pay Compliance-Anforderung umzusetzen sollten Unternehmen folgende Schritte vornehmen:

  • Prüfen, ob ihre Mitarbeiter in den Geltungsbereich des Equal Pay-Grundsatzes fallen,
  • Sofern der Equal Pay-Grundsatz zu beachten ist, Überprüfen und ggf. Anpassen der Vergütungsstruktur (z.B. durch Einführung einer Equal Pay-Zulage),
  • Sicherstellen, dass entsenderelevante Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (z.B. Entsendevertrag, Entsendepolicies, Arbeitszeitnachweise etc.),
  • Vornahme von Registrierungen bei den Arbeitsbehörden nur nach Erfüllung der Equal Pay Anforderungen,
  • Integration der Equal Pay Anforderungen in den Gesamtreiseprozess,
  • Abstimmung der Equal Pay Anforderungen mit der Abwicklung von A1-Anträgen.

KPMG Law Beratungsleistungen

Wir beraten Sie umfassend rund um die Umsetzung der reformierten Entsenderichtlinie in Deutschland und ganz Europa. Zu unseren Beratungsleistungen gehören insbesondere:

  • Durchführung von Equal Pay Risikoanalysen
  • Erarbeitung eines unternehmensspezifischen Equal Pay Konzepts zur Umsetzung der Equal Pay Anforderungen
  • Überprüfung und Anpassung der Vergütungsstruktur
  • Integration der Equal Pay Anforderungen in den Gesamtreiseprozess
  • Bereitstellung eines IT-basierten Equal Pay Assessment Tool für Einsätze nach Deutschland
  • Beratung zu etwaigen Dokumentationsanforderungen für Unternehmen (z.B. Arbeitszeitnachweise etc.)
  • Schulung Ihrer HR/Mitarbeiter in:
    • Allgemeine Equal Pay Anforderungen
    • Entwicklung eines Equal Pay Konzeptes für die unternehmensinterne Umsetzung der Equal Pay Anforderungen
  • Überprüfung und Anpassung von Personaleinsatzkonzepten
  • Überprüfung und Änderung von Entsendeverträgen und -policies
  • Bereitstellung eines PWD/Equal Pay Update Services

 

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserem Equal Pay Hub unter folgendem Link: https://kpmg-law.de/rechtsgebiete/eu-entsenderichtlinie/

Kontaktieren Sie uns:

Für weitere Informationen und Unterstützung wenden Sie sich bitte an einen der folgenden Fachexperten aus unserem KPMG Law Germany Team:

Explore #more

15.06.2026 | KPMG Law Insights

Mehr Honorar für Planer wegen Kostensteigerungen? Was Auftraggeber wissen sollten

Immer häufiger landen Nachforderungen von Architekten und Ingenieuren auf den Schreibtischen ihrer Auftraggeber. „Das Projekt zieht sich, die Baupreise steigen und auch unsere Kosten

12.06.2026 | KPMG Law Insights

12. GWB-Novelle: Was sich bei Transaktionen, Vergaben und bestimmten Branchen ändert

Die geplante 12. GWB-Novelle bringt für Unternehmen voraussichtlich einige wichtige Änderungen: unter anderem höhere Schwellen in der Fusionskontrolle, eine weiter gefasste Transaktionswertschwelle mit neuem Anzeigeverfahren…

09.06.2026 | KPMG Law Insights

Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie: Das empfiehlt die Expertenkommission

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist seit Juni 2023 in Kraft und hätte bis zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt…

02.06.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät beim Verkauf der hpm Henkel Projektmanagement GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die THE-Holding GmbH und deren geschäftsführenden Gesellschafter Thomas Henkel im Zusammenhang mit dem Verkauf der hpm Henkel…

02.06.2026 | In den Medien

KPMG Law Zitat in der Welt und im Business Insider zu den wichtigsten Änderungen im Juni

Im Juni treten gleich mehrere Änderungen in Kraft, die Millionen Verbraucher in Deutschland direkt betreffen. Von neuen Rechten beim Online-Shopping über Änderungen bei der Rente…

29.05.2026 | In den Medien

Statement von KPMG Law Experten in der Süddeutschen Zeitung zum Thema Embedded Insurance

Immer öfter werden beim Kauf von Autos, Handys oder Konzertkarten auch Versicherungen angeboten. Besonders gefragt sind eingebettete Versicherungen beim Kauf von Elektrogeräten wie Smartphones. In…

26.05.2026 | KPMG Law Insights

Der Industriestrompreis – Kostenentlastung mit neuen Voraussetzungen und Nachweispflichten

Der Industriestrompreis steht in den Startlöchern: Mit der Veröffentlichung der Förderrichtlinie am 6. Mai 2026 liegt nun der lange erwartete Rechtsrahmen für den deutschen Industriestrompreis…

19.05.2026 | KPMG Law Insights

Die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes soll Infrastrukturprojekte beschleunigen

Mit der am 21. Januar 2026 im Bundeskabinett beschlossenen Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) sollen Infrastrukturvorhaben beschleunigt werden. Der Gesetzentwurf schränkt Rechte von Umwelt- und Naturschutzverbänden…

15.05.2026 | KPMG Law Insights

Wie die EU Inc. den Transaktionsmarkt verändert – fünf Thesen für M&A, Venture Capital und Private Equity

Die EU Inc. könnte den Transaktionsmarkt in Europa spürbar verändern. Denn sie verändert zentrale Annahmen über Gesellschaftsstrukturen. Wenn Anteile digital übertragen werden, notarielle Zwänge entfallen…

14.05.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Deutsche Telekom bei BaFin Erlaubnis für Rückversicherungs Captive

Die Deutsche Telekom AG hat von der BaFin die Erlaubnis zur Gründung einer Rückversicherungs‑Captive mit Sitz in Deutschland erhalten. Die Lizenz wurde Ende März 2026…

Kontakt

Dr. Thomas Wolf

Partner
Leiter Arbeitsrecht

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.: +49 30 530199300
twolf@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll