Suche
Contact
Symbolbild zum Einheitspatent: Roboter
24.01.2024 | KPMG Law Insights

So funktioniert das neue Einheitspatent – zehn Fakten

Seit dem 1. Juni 2023 kann das neue Einheitspatent beim Europäischen Patentamt (EPA) angemeldet werden. An diesem Tag sind die Durchführungsordnung und die Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz in Kraft getreten. Das Einheitspatent ergänzt das bestehende europäische Patenterteilungssystem und bietet eine kosteneffiziente Option für Patentschutz in Europa. Gerade zum Jahreswechsel bietet es sich an, die aktuelle Anmeldestrategie zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Doch wie funktioniert das Einheitspatent? Hier zehn Fakten:

1. Das Einheitspatent gilt in 17 EU-Mitgliedstaaten

Ein Einheitspatent ist ein europäisches Patent, das in den folgenden 17 EU-Mitgliedstaaten gilt: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Slowenien.

2. Es fallen keine hohen Kosten an

Der Antrag beim Europäischen Patentamt (EPA) ist kostenlos, das heißt es sind keine Anmelde-, Prüfungs- oder Eintragungsgebühren zu entrichten, und die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung eines Einheitspatents sind sehr attraktiv und unternehmensfreundlich.

3. Das Patent bietet einheitlichen Schutz in den teilnehmenden Ländern

Ein Einheitspatent bietet einen einheitlichen Schutz in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten. Die Rechte aus dem Einheitspatent und ihre Beschränkungen sowie die verfügbaren Rechtsbehelfe sind für alle teilnehmenden Staaten identisch.

4. Das bereits erteilte europäisches Patent ist die Grundlage

Das Einheitspatent basiert auf einem europäischen Patent. Nach Erteilung des europäischen Patents durch das EPA kann für die teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten eine einheitliche Wirkung beantragt werden. Die bestehenden Möglichkeiten des Patentschutzes in Europa werden nicht ersetzt, sondern es gibt mit dem Einheitspatent eine zusätzliche Option neben nationalen und klassischen europäischen Patenten.

5. Das EPA ist die zentrale Anlaufstelle

Das EPA prüft als zentrale Anlaufstelle die von Patentinhaber:innen gestellten Anträge auf einheitliche Wirkung und trägt Einheitspatente in das neue Register für den einheitlichen Patentschutz ein, wenn die Anforderungen erfüllt sind.

6. Es ist nur ein Antrag erforderlich

Inhaber:innen eines europäischen Patents können, statt ein europäisches Patent in mehreren Ländern zu validieren, einen Antrag auf einheitliche Wirkung stellen und ein Einheitspatent erlangen, das einheitlichen Schutz in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten verleiht.

7. Das EPA erteilt das Einheitspatent mit Wirkung für alle teilnehmenden Länder

Ein Einheitspatent ist ein europäisches Patent, das vom EPA nach den Vorschriften und Verfahren des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erteilt wird und auf Antrag der Patentinhaber:innen in den am einheitlichen Patentsystem teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten einheitliche Wirkung entfaltet.

8. Das EPA führt ein neues Register

Das EPA führt ein neues Register für den einheitlichen Patentschutz. Dieses umfasst Daten zum Rechtsstand von Einheitspatenten wie Informationen zu Lizenzen, Rechtsübergängen, Beschränkungen, Widerruf und Erlöschen. Die Daten werden zentral beim EPA eingetragen. Vorher mussten Patentinhaber:innen die Daten mittels zahlreicher paralleler Verfahren den nationalen Patentregistern der einzelnen Länder melden.

9. Die Jahresgebühr ist an das EPA zu entrichten

Die Jahresgebühren für Einheitspatente sind an das EPA zu entrichten. Ein erheblicher Vorteil für Patentinhaber:innen ist, dass sie nicht mehr nationale Jahresgebühren in verschiedenen Währungen an mehrere nationale Patentämter zahlen müssen, die jeweils ihre eigenen rechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich Fristen, Wechselkursen, Zahlungsarten und Vertretung anwenden.

10. Kombination von Einheitspatent und europäischem Patent ist möglich

Ein Einheitspatent kann auch mit einem klassischen europäischen Patent kombiniert werden. Möglich ist es beispielsweise, ein europäisches Patent als Einheitspatent eintragen zu lassen und das europäische Patent zusätzlich in anderen EPÜ-Vertragsstaaten validieren zu lassen, die nicht vom Einheitspatent erfasst sind.

Nicht möglich ist dagegen der Doppelschutz einer Erfindung durch Einheitspatent und ein klassisches europäisches Patent in den vom Einheitspatent abgedeckten Staaten.

 

Das Einheitspatent bietet viele praktische und auch finanzielle Vorteile gegenüber der Validierung des Europäischen Patents in sämtlichen Mitgliedsstaaten. Patentinhaber:innen sollten die Anmeldung von Einheitspatenten in Erwägung ziehen, wenn sie einen EU-weiten Schutz ihrer Patente wünschen.

Explore #more

25.08.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät APELOS im Rahmen der Refinanzierung und dem Kauf einer Praxisgruppe mit rund 50 Praxisstandorten.

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die APELOS Therapie GmbH, eine führende Therapiepraxisgruppe in Deutschland, im Rahmen…

15.08.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement in Die-Stiftung.de zum Thema Stiftungsregister – Der lange Weg zur digitalen Ordnung

Das Inkrafttreten der Stiftungsrechtsreform am 1. Juli 2023 markiert einen Wendepunkt im deutschen Stiftungswesen. Die Liste der nicht unumstrittenen Änderungen ist lang und soll auch…

14.08.2025 | KPMG Law Insights

Elektromobilität in der Logistik – rechtliche Herausforderungen

Um ihren CO2-Ausstoß zu verringern, setzt die Logistikbranche immer mehr auf Elektromobilität. Nicht nur die ESG-Regulatorik wie die Berichtspflichten sind die Ursache hierfür, auch…

07.08.2025 | KPMG Law Insights

NIS2: So müssen sich Energieversorger vor Cyberangriffen schützen

Im Juli 2025 meldete der Militärische Abschirmdienst Medienberichten zufolge einen deutlichen Anstieg von Ausspähversuchen und Störmaßnahmen durch den russischen Geheimdienst. Dass auch die deutsche Energieinfrastruktur…

06.08.2025 | KPMG Law Insights

Steueroasen: Wenn Geschäftsbeziehungen ein Strafverfahren auslösen

Ein deutsches Tech-Unternehmen zahlte seit Jahren Lizenzgebühren an einen Vertragspartner in Panama, ohne je Probleme gehabt zu haben. Nur wenige wussten jedoch, dass Panama seit

06.08.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law, KPMG in Deutschland und KPMG in der Schweiz haben Bureau Veritas bei der Übernahme von Dornier Hinneburg und dessen Schweizer Tochtergesellschaft Hinneburg Swiss beraten

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat gemeinsam mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) und der KPMG AG Switzerland die Bureau Veritas Gruppe (Bureau…

05.08.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Athagoras Holding GmbH beim Erwerb der IGES Gruppe

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Athagoras Holding GmbH, eine Plattform des Münchener PE Hauses Greenpeak Partners, bei der Akquisition der IGES…

05.08.2025 | In den Medien

Wirtschaftswoche zeichnet KPMG Law als Top Kanzlei im Vergaberecht aus

Das aktuelle Ranking des Handelsblatt Research Instituts in Kooperation mit der WirtschaftsWoche hat die Top Kanzleien sowie Top-Anwält:innen in den Rechtsgebieten „Vergaberecht“, „Umwelt- und Bauplanungsrecht“…

04.08.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG AG beraten NMP Germany bei dem Kauf der DESMA Schuhmaschinen GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die NMP Germany GmbH (NMP) bei dem Kauf der DESMA Schuhmaschinen GmbH (DESMA) rechtlich beraten. KPMG Law…

02.08.2025 | In den Medien

KPMG Law Experte in der Rheinischen Post zum Thema Influencer Steuerhinterziehung

Das nordrhein-westfälische Landesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (LBF NRW) wertet derzeit ein Datenpaket aus. Es soll 6000 Datensätze umfassen. Der Verdacht: Influencer sollen diese Vergütungen…

Kontakt

Dr. Anna-Kristine Wipper

Partner
Leiterin Technologierecht

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.: +49 30 530199731
awipper@kpmg-law.com

Dr. Thomas Beyer

Senior Manager

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.: +49 30 530199822
thomasbeyer@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll