Suche
Contact
Symbolbild zu BGH Aufklärungspflichten: Gewerbeimmobilie
20.09.2023 | KPMG Law Insights

BGH erweitert Aufklärungspflicht von Immobilienverkäufern

Mit einem für die Transaktionspraxis höchst relevanten Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 15. September 2023 (Az. V ZR 77/22) die Rechte von Immobilienkäufern gestärkt: Verkäufer müssen über Umstände, die für Käufer von erheblicher Bedeutung sind, vorvertraglich aufklären. Das kurzfristige Einstellen von Dokumenten in einen virtuellen Datenraum reicht nicht aus.

Ein Käufer erwarb mehrere Gewerbeeinheiten in einem Gebäudekomplex für einen Kaufpreis von insgesamt etwa 1,5 Millionen Euro Der Verkäufer hatte dem Käufer Unterlagen in einem virtuellen Datenraum zur Verfügung gestellt. Im Kaufvertrag versicherte der Verkäufer, dass keine Sonderumlage mit wirtschaftlichen Auswirkungen beschlossen worden sei und er keine Kenntnis von außergewöhnlichen, durch die vorhandene Instandhaltungsrücklage nicht gedeckten Kosten habe. Kurzfristig vor dem Beurkundungstermin stellte der Verkäufer einen früheren Beschluss der Eigentümerversammlung in den Datenraum ein, mit dem eine Sonderumlage für anstehende Sanierungsarbeiten in Höhe von 50 Millionen Euro abgelehnt worden war. Über ein laufendes Klageverfahren zur Durchsetzung der Sonderumlage wurde der Käufer nicht informiert. Als der Käufer aus einem gerichtlichen Vergleich des Klageverfahrens in Anspruch genommen wurde, erklärte er die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und vorsorglich den Rücktritt.

BGH: Verkäufer müssen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellen

Der BGH entschied, dass den Verkäufer eine Aufklärungspflicht hinsichtlich des Klageverfahrens und des Kostenumfangs für die anstehenden Sanierungsmaßnahmen treffe und er diese verletzt habe. Der Verkäufer hätte erkennen müssen, dass der Kostenumfang für die anstehenden Sanierungsmaßnahmen für den Käufer schon in wirtschaftlicher Hinsicht von erheblicher Bedeutung war. Solange die bauliche Maßnahme nicht umgesetzt und beschlossen war, bestand die Gefahr, dass diese Kosten vom Käufer (anteilig) zu tragen waren.

Das Einstellen des Protokolls der Eigentümererklärung in den virtuellen Datenraum reichte als Aufklärung nach Ansicht des BGH nicht aus. Vielmehr hat ein Verkäufer die Unterlagen rechtzeitig in den Datenraum einzustellen und sicherzustellen, dass ein Käufer die bereitgestellten Informationen wahrnehmen und in seiner Kaufentscheidung einbeziehen kann. Nur dann ist eine gesonderte Aufklärung durch den Verkäufer entbehrlich. Der Verkäufer hat hierbei den Umfang der Due Diligence-Prüfung des Käufers, die Strukturierung und die Organisation des Datenraums zu berücksichtigen.

Ein Verkäufer kann nicht erwarten, dass ein Käufer aufgrund des eingestellten Versammlungsprotokolls kurzfristig herausfinden würde, dass eine Sonderumlage fällig werden würde, zumal in dem entschiedenen Fall lediglich das Wochenende zwischen Einstellung des Protokolls in den Datenraum und Beurkundung des Kaufvertrags lag.

Auch Schadensersatzansprüche kommen in Frage

Auch ein Schadensersatzanspruch wegen einer unzutreffenden Erklärung des Verkäufers kommt nach dem BGH in Betracht. Die Erklärung des Verkäufers, keine Kenntnis von außergewöhnlichen Maßnahmen zu haben, könnte insoweit unvollständig sein.

BGH: Vorvertragliche Aufklärungspflicht des Verkäufers

Mit dieser Entscheidung hat der BGH die Rechte von Käufern im Rahmen von Immobilientransaktionen in beachtlichem Maße erweitert. In der Praxis ist es sicher der Regelfall, dass Verkäufer die Haftung für Sach- und Rechtsmängel in einem Kaufvertrag über eine Bestandsimmobilie weitestgehend auszuschließen suchen. Die Konsequenz eines wirksamen Haftungsausschlusses war bisher, dass Mängel an der Immobilie den Käufer nur dann zum Rücktritt und zum Schadensersatz berechtigten, wenn arglistig getäuscht wurde. Mit dem Urteil vom 15. September 2023 hat der BGH betont, dass Verkäufer eine vorvertragliche Aufklärungspflicht haben. Diese besteht selbst bei einem Haftungsausschluss des Verkäufers. Das Gericht hat die Aufklärungspflicht dahingehend erweitert, dass unzureichende oder zu spät erteilte Informationen ebenso wie falsche Antworten auf Käuferfragen zu einer Schadensersatzpflicht führen können. Diese Rechtsauffassung dürfte auch für den Verkauf von Unternehmensanteilen, nicht nur an Immobiliengesellschaften, Gütigkeit beanspruchen.

Verkäufer sollten den Due Diligence-Prozess sorgfältig vorbereiten

Als Verkäufer sollte man sich künftig nicht darauf verlassen, dass die Käuferseite schon im Rahmen einer Due Diligence-Prüfung sämtliche Unterlagen zur Kenntnis nehmen und den Datenraum durchforsten werde. Verkäufer sind stattdessen angehalten, den Due Diligence-Prozess der Käuferseite sorgfältig vorzubereiten, die Unterlagen strukturiert in einen Datenraum einzustellen und dort zu benennen. Fragen in einem Q&A-Prozess sollten sie mit größter Genauigkeit bearbeiten. Als Best Practice dürfte es sich erweisen, dem Kaufinteressenten und gegebenenfalls. dessen technischen, steuerlichen und rechtlichen Beratern schon im Vorfeld die für die Kaufentscheidung möglicherweise relevanten Informationen offenzulegen.

Explore #more

18.06.2026 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag in Innovative Verwaltung: Schutz in stürmischen Zeiten

Organe kommunaler Unternehmen tragen ein persönliches, unbegrenztes Haftungsrisiko, das durch die Besonderheiten des öffentlichen Sektors zusätzlich exponiert ist. Eine D&O-Versicherung schützt Vermögen und deckt die…

18.06.2026 | In den Medien

Handelsblatt und Best Lawyers zeichnet KPMG Law Expert:innen aus

Best Lawyers hat erneut exklusiv für das Handelsblatt die besten Wirtschaftsanwältinnen und -anwälte Deutschlands für das Jahr 2026 ermittelt. Insgesamt wurden 31  Anwältinnen und Anwälte…

15.06.2026 | KPMG Law Insights

Mehr Honorar für Planer wegen Kostensteigerungen? Was Auftraggeber wissen sollten

Immer häufiger landen Nachforderungen von Architekten und Ingenieuren auf den Schreibtischen ihrer Auftraggeber. „Das Projekt zieht sich, die Baupreise steigen und auch unsere Kosten

12.06.2026 | KPMG Law Insights

12. GWB-Novelle: Was sich bei Transaktionen, Vergaben und bestimmten Branchen ändert

Die geplante 12. GWB-Novelle bringt für Unternehmen voraussichtlich einige wichtige Änderungen: unter anderem höhere Schwellen in der Fusionskontrolle, eine weiter gefasste Transaktionswertschwelle mit neuem Anzeigeverfahren…

09.06.2026 | KPMG Law Insights

Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie: Das empfiehlt die Expertenkommission

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist seit Juni 2023 in Kraft und hätte bis zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt…

02.06.2026 | Dealmeldungen

KPMG begleitet die hpm Henkel Projektmanagement bei der Integration in das BKW Engineering Netzwerk

KPMG Law hat den Gesellschafter der hpm Henkel Projektmanagement exklusiv bei der Integration in das Netzwerk BKW Engineering juristisch beraten. KPMG Law hat in rechtlichen…

02.06.2026 | In den Medien

KPMG Law Zitat in der Welt und im Business Insider zu den wichtigsten Änderungen im Juni

Im Juni treten gleich mehrere Änderungen in Kraft, die Millionen Verbraucher in Deutschland direkt betreffen. Von neuen Rechten beim Online-Shopping über Änderungen bei der Rente…

29.05.2026 | In den Medien

Statement von KPMG Law Experten in der Süddeutschen Zeitung zum Thema Embedded Insurance

Immer öfter werden beim Kauf von Autos, Handys oder Konzertkarten auch Versicherungen angeboten. Besonders gefragt sind eingebettete Versicherungen beim Kauf von Elektrogeräten wie Smartphones. In…

26.05.2026 | KPMG Law Insights

Der Industriestrompreis – Kostenentlastung mit neuen Voraussetzungen und Nachweispflichten

Der Industriestrompreis steht in den Startlöchern: Mit der Veröffentlichung der Förderrichtlinie am 6. Mai 2026 liegt nun der lange erwartete Rechtsrahmen für den deutschen Industriestrompreis…

19.05.2026 | KPMG Law Insights

Die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes soll Infrastrukturprojekte beschleunigen

Mit der am 21. Januar 2026 im Bundeskabinett beschlossenen Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) sollen Infrastrukturvorhaben beschleunigt werden. Der Gesetzentwurf schränkt Rechte von Umwelt- und Naturschutzverbänden…

Kontakt

Dr. Rainer Algermissen

Partner
Leiter Bau- und Immobilienrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 3609945331
ralgermissen@kpmg-law.com

Human Aghel

Senior Manager

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 3609945451
haghel@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll