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31.10.2013 | KPMG Law Insights

EU-Beilhilfenrecht: Neue Verfahrensverordnung tritt in Kraft

Liebe Leserinnen und Leser,

wir freuen uns sehr darüber, dass Sie sich für unseren Informationsbrief „Wissenschaft & Recht“ entschieden haben. Gern informieren wir Sie in regelmäßigen Abständen über rechtliche Themen rund um die Bereiche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Transfer. Ihre Anregungen zu spannenden und aktuellen Themen sowie Kritik nehmen wir gern entgegen.

In dieser Ausgabe stellen wir Ihnen die neue EU-beihilfenrechtlich relevante Verfahrensverordnung der EU-Kommission vor und berichten über die aktuelle vergaberechtliche Rechtsprechung zu Rügefristen. Zudem haben wir für Sie zwei wichtige Entscheidungen aus dem Bereich des Hochschulrechts – zum Verbot des „Studienganghoppings“ und zur Satzungsfreiheit von Hochschulen – zusammengefasst.

Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre.

Herzlichst Ihr

Public Sector-Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Mathias Oberndörfer                   Dr. Anke Empting

Rechtsanwalt                             Rechtsanwältin

Neue Verfahrensverordnung in Kraft

Seit Ende August 2013 ist die Neufassung der EU-beihilfenrechtlichen Verfahrensverordnung vom 22. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig hat die Europäische Kommission eine neue Verordnung für die Befreiung staatlicher Beihilfen von der Anmeldepflicht (Ermächtigungsverordnung zur Gruppenfreistellung) verabschiedet. Die neuen Vorschriften sind Teil einer umfassenden Initiative der EU-Kommission zur Modernisierung des EU-Beihilferechts.

Ziel ist es, die Bearbeitung von Beihilfenbeschwerden bei der EU-Kommission zu verbessern und eine schnellere und transparentere Prüfung der Beschwerden zu ermöglichen. Mit der neuen Verordnung hat die EU-Kommission die Möglichkeit erhalten, unmittelbar bei den Marktteilnehmern die für ihr Prüfverfahren erforderlichen Informationen abzufragen oder diese über die Einleitung spezieller, branchenspezifischer Untersuchungen einzuholen. Außerdem kodifiziert die neue Verordnung die Voraussetzungen für eine verstärkte Zusammenarbeit der EU-Kommission mit den einzelstaatlichen Gerichten.

Die Ermächtigungsverordnung enthält neue Kategorien von Beihilfen, die die Europäische Kommission von der Anmeldepflicht freistellen kann. Diese Gruppenfreistellungen, die auch für Hochschulen und Forschungseinrichtungen wesentliche Bedeutung haben, betreffen Sektoren, bei denen unter anderem keine erheblichen Wettbewerbsverzerrungen befürchtet werden.

 

Satzungsfreiheit von Hochschulen bei Master-Zulassungskriterien

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) München hat mit Beschluss vom 2. September 2013 (Az. 7 CE 13.1084) klargestellt, dass eine Hochschule weitgehend frei ist bei der Festlegung der Zugangsvoraussetzungen für Masterstudiengänge und insbesondere befugt ist, in ihrer Satzung eine Mindestabschlussnote des vorangehenden Bachelorstudiengangs zu bestimmen.

Hintergrund der Entscheidung des VGH ist die Beschwerde eines Studierenden an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU). Ihm wurde die Zulassung zum Masterstudiengang Economics verwehrt, da er in seinem Bachelorstudium nicht die von der LMU festgelegte erforderliche Mindestabschlussnote „gut“ erreicht hatte. Der Studierende kritisierte die Mindestabschlussnote als willkürlich. Das VGH wies dies zurück. Die fragliche Hochschule sichere auf diese Weise das für einen Masterstudiengang erforderliche hohe fachliche und wissenschaftliche Niveau. Dies sei rechtmäßig und damit nicht zu beanstanden.

Keine Verkürzung der Rügefrist

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19. Juni 2013 (Az.: Verg 8/13) entschieden, dass eine Verkürzung der Rügefrist auf sieben Kalendertage im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb oberhalb der Schwellenwerte unzulässig und damit unwirksam ist.

Zur Begründung verwies das Gericht auf die gesetzlichen Mindeststandards für die Gewährung eines ordnungsgemäßen Rechtsschutzes in Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte. Nach diesen Mindeststandards müsse der Bieter zwar „unverzüglich“ rügen, wobei die Frist mit Kenntnis der Vergabeverstöße beginne. Eine solche Kenntnis lasse sich hier jedoch erst mit der Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten durch die Rügende sicher feststellen, nicht bereits durch die erste Vermutung der Rügenden, die erst noch mittels anwaltlicher Beratung verifiziert werden musste.

Im Ergebnis bestätigt das OLG Düsseldorf die entsprechende Rechtsprechung des EuGH.

Noch einmal: Folgen wissenschaftlichen Fehlverhaltens

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) spricht schriftliche Rügen und Antragssperre wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens in zwei Fällen aus.

Die erste schriftliche Rüge betrifft einen Wissenschaftlicher, der in seinem Antrag für ein DFG-Forschungsstipendium eine unrichtige Angabe über den Publikationsstand eines Manuskripts gemacht hatte.

Die zweite schriftliche Rüge mit gleichzeitigem zweijährigem Ausschluss von der Berechtigung zur Fördermittelbeantragung sprach die DFG gegenüber einer Wissenschaftlerin aus, die in einem Förderantrag Textstellen aus Publikationen Dritter ohne Nennung der Quellen wörtlich übernommen hatte. Damit stellt die DFG klar, dass – auch nur fahrlässiges – Fehlverhalten nicht mehr folgenlos bleibt.

 

Unterbindung von „Studienganghopping“

Das Verwaltungsgericht Berlin hat jüngst in einem Gerichtsbescheid vom 9. September 2013 (Az. 27 K 264.12) klar gestellt, dass sich Studierende nicht durch einen Wechsel des Studienfachs zusätzliche, über die nach der Prüfungsordnung jeweils vorgesehenen Prüfungsversuche verschaffen können.

Eine Studierende hatte in zwei verschiedenen Studiengängen mehrfach erfolglose Prüfungsversuche im Studienmodul „Mathematik I“ unternommen und war daraufhin exmatrikuliert worden. Grundsätzlich bewertete das Verwaltungsgericht die in einer Vielzahl von Studien-und Prüfungsordnungen vorgesehene Zwangsexmatrikulation bei dreimaligem Nicht-Bestehen einer Prüfungsleistung als zulässigen und erforderlichen Ausdruck des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit.

Durch die Entscheidung wird auch klargestellt, dass die Hochschulen bei der Frage der Anrechnung von bestimmten Prüfungsleistungen bei einem Studiengangwechsel weitgehend frei sind und bei gegebener Vergleichbarkeit der Studiengänge Fehlversuche auch bei einem Wechsel vom Diplom- zum Bachelorstudiengang berücksichtigen können.

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