auch in der Sommerpause möchten wir Sie mit aktuellen Themen rund um das EU-Beihilfenrecht versorgen. Und was liegt da näher, als über die Inhalte des neuen Unionsrahmens zu berichten? In unserem ersten Artikel geht es um einige Neuerungen, die sich mit der Einordnung der Hochschul- und Forschungseinrichtungstätigkeiten als „wirtschaftliche“ oder „nicht-wirtschaftliche“ Tätigkeiten beschäftigen.
Wie Sie schon der Überschrift des Artikels entnehmen können, führen die Neuerungen aber nicht unbedingt zu mehr Klarheit und damit zu der lang ersehnten Rechtssicherheit für die Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Vielmehr verbleiben zahlreiche unbestimmte und daher auslegungsbedürftige Regelungen und Begrifflichkeiten, die den alltäglichen Umgang mit den EU-Beihilfevorschriften nicht gerade vereinfachen.
Äußerst kontrovers diskutiert wurde und wird derzeit auch die von der Bundesregierung geplante Änderung des Grundgesetzes im Zusammenhang mit dem Kooperationsverbot zwischen Bund und Ländern im Bildungsbereich. Kippt das Verbot, dürfte sich der Bund künftig langfristig an der Finanzierung von Hochschulen beteiligen. Eine Finanzspritze, die eine finanzielle Grundsicherung der Hochschulen mit sich bringt?
Wie üblich, finden Sie auch weitere Beiträge zum Fördermittel- und Vergaberecht.
Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre!
Herzlichst Ihr
Public Sector-Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Mathias Oberndörfer Dr. Anke Empting
Verstärkte Unterstützung der Hochschulen in finanzieller Hinsicht ist erforderlich. Aber woher eine Finanzspritze nehmen, wenn in den Kassen der Länder Ebbe herrscht? Vom Bund? Laut Koalition soll Bildung nicht mehr allein Ländersache sein. Dazu bedarf es einer Lockerung des Kooperationsverbots zwischen Bund und Ländern, die Mitte dieses Monats auf den Weg gebracht wurde.
Im Jahr 2006 wurde das sogenannte „Kooperationsverbot“ von Bund und Ländern im Bildungsbereich in die deutsche Verfassung eingefügt. Dies hatte zur Auswirkung, dass der Bund zwar gemeinsam mit den Ländern außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Fällen überregionaler Bedeutung fördern durfte. Für Einrichtungen von Wissenschaft und Forschung der Hochschulen galt das aber nicht gleichermaßen. Denn das Grundgesetz sah und sieht bisher nur eine begrenzte gemeinsame Förderung von Bund und Ländern vor, sowohl zeitlich als auch thematisch, und zwar bezogen auf „Vorhaben der Wissenschaft und Forschung“ in Fällen mit überregionaler Bedeutung.
Um das Kooperationsverbot zu kippen oder zumindest zu lockern, bedarf es einer Änderung des Grundgesetzes. Eine solche Änderung hat die Bundesregierung nun in Gang gesetzt. Die Änderungen sollen sich im Wesentlichen wie folgt niederschlagen:
Was trotz der geplanten Änderungen verbleiben wird, ist der Bezug zur „überregionalen Bedeutung“, der allen Förderungen mit Bundesmitteln anhaftet. Ein reiner Landesbezug dürfte danach wohl nicht ausreichen, erforderlich ist, dass der Gegenstand der Förderung „Ausstrahlungskraft über das einzelne Land hinaus hat und bedeutend ist im nationalen und internationalen Kontext“. Die Zuständigkeiten für das Hochschulwesen verbleiben aber bei den Ländern.
Die Änderung des Grundgesetzes soll zusammen mit dem geänderten BAföG-Gesetz am 19. Dezember 2014 im Bundesrat abschließend verabschiedet werden.
Während die bisherigen vom Bund (mit) finanzierten Programmen wie der Hochschulpakt 2020 oder die Exzellenzinitiative zeitlich begrenzt sind, soll künftig zusätzlich eine langfristige „Finanzspritze“ aus Bundesmitteln möglich werden. Mit der Gesetzesänderung wird allerdings nur der Rahmen für das „rechtliche Dürfen“ einer Finanzierung auch durch den Bund erreicht.
Im „Bundesbericht Forschung und Innovation 2014“ des BMBF wurde sie bereits angekündigt: Die Ausbildungsförderung für Studierende und Fachschüler soll zum Wintersemester 2016/2017 um sieben Prozent angehoben werden.
Das bedeutet mehr Geld in den Kassen! Außerdem werden die Zuverdienstmöglichkeiten für Studierende erhöht: Sie können künftig dauerhaft sogenannte Minijobs bis zur vollen Höhe von 450 Euro monatlichem Verdienst ausüben, ohne dass dies auf die BAföG-Leistungen angerechnet wird. Wegen der gestiegenen Mieten in den Hochschulstädten wird zudem der Wohnzuschlag auf 250 Euro angehoben. Für Studierende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, steigt damit der monatliche Höchstsatz um rund 9,7 Prozent von derzeit 670 auf dann 735 Euro.
Schließlich werden im Zuge der BAföG-Reform die Einkommensfreibeträge erhöht – ebenso wie der Bedarfssatz um 7 Prozent. Davon sollen nach Angaben des BMBF mehr als 110.000 Schüler und Studierende profitieren.
Geschäftsführer
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