Liebe Leserinnen und Leser,
es ist eine gute Nachricht für Asset Manager, die für ihre Investmentvermögen eine Loan- bzw. Debtstrategie verfolgen:
Die BaFin trägt einem seit langem geäußerten Bedürfnis der Praxis Rechnung und ermöglicht einem Investmentvermögen nach KAGB nicht nur den Erwerb von unverbrieften Darlehensforderungen, sondern auch deren Restrukturierung, Prolongation und – für bestimmte Typen von AIF – sogar die Vergabe von Darlehen.
Doch nicht nur die Praxis rief nach dieser Geschäftserweiterung. Ein Blick nach Europa und in andere Mitgliedstaaten zeigt, dass anderenorts bereits sogenannte „loan originating funds“ zulässig sind.
Passend dazu geben wir Ihnen einige Informationen zur neuen Verordnung über europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF). Auch dieses Regelungswerk hat dieselbe Stoßrichtung: AIF, die gemäß der ELTIF-Verordnung ausgestaltet sind, dürfen künftig Darlehen an nicht börsennotierte Unternehmen vergeben.
Mit herzlichen Grüßen
Henning Brockhaus
Am 12. Mai 2015 hat die BaFin dem Ruf der Branche nach einer praxisorientierten Aufsicht über Investmentvermögen, die Loan- bzw. Debtstrategien verfolgen, Rechnung getragen.
Nun sollen Restrukturierung und Prolongation von Bestandsdarlehen, und für geschlossene Fonds auch die originäre Darlehensvergabe, mit einer KAGB-Lizenz möglich sein. Unter dem KAGB konnte eine Kapitalverwaltungsgesellschaft zwar schon seit dem Jahr 2007 in unverbrieften Darlehensforderungen anlegen, nach dem Erwerb der Forderung war ihr aber nur in engen Grenzen das „Management“ der Forderung möglich, weil Entscheidungen im Hinblick auf das Darlehen in der Regel als Kreditentscheidung oder Kreditvergabe qualifiziert werden mussten – eine für einen Asset Manager grundsätzlich unzulässige Tätigkeit.
Das KAGB nennt unverbriefte Darlehensforderungen bisher schlicht als zulässige Assetklasse. Weitergehende, erläuternde Vorschriften im Hinblick auf das Management der Darlehensforderungen enthält das Gesetz nicht. Bisher hat der Gesetzgeber dies der Branche überlassen – die sich allerdings sehr engen aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen gegenüber sah. Diese Beschränkungen machten den Erwerb von Darlehensforderungen bisher recht unattraktiv.
Die Änderung der Verwaltungspraxis antizipiert dabei künftige, klarstellende Regelungen innerhalb des KAGB. In anderen EU-Staaten sind kreditvergebende Fonds bereits zulässig und auch die ELTIF-Verordnung sieht vor, dass AIF Kredite vergeben dürfen. Zudem hält auch die Europäische Wertpapieraufsicht ESMA „loan originating funds“ für zulässig.
Die neue Verwaltungspraxis der BaFin erscheint vor diesem Hintergrund als logischer Schritt. Gleichzeitig läutet sie einen bedeutenden Umbruch innerhalb der Finanzaufsicht ein. Zudem tun sich neue Geschäftsmöglichkeiten für Investmentvermögen auf.
Am 20. April 2015 hat der Rat der Europäischen Union die Verordnung über europäische langfristige Investmentfonds (European Long Term Investment Funds „ELTIF“) angenommen. Ziel der Verordnung ist es, mehr Kapital für langfristige Investitionen in die europäische Wirtschaft bereitzustellen. ELTIF sind Alternative Investmentfonds (AIF) mit speziellen Ausgestaltungsmerkmalen, die von zugelassenen Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet werden.
Im Vergleich zu den bekannten AIF nach dem KAGB müssen ELTIF zusätzliche bzw. andere Regelungen einhalten. So gelten bei ELTIF, die an Kleinanleger als Publikumsfonds vertrieben werden, die identischen, hohen Anforderungen an eine Verwahrstelle wie für OGAW, obwohl die Vermögensgegenstände selbst zu den klassischen „alternatives“ zu zählen sind.
ELTIF sollen mindestens 70 % ihres Kapitals in langfristigen Vermögenswerten anlegen. Zu den zulässigen Anlagen gehören unter anderem:
ELTIF stehen grundsätzlich allen Anlegerklassen offen, für den Vertrieb an Kleinanleger bestehen jedoch erhöhte Informationspflichten.
Die ELTIF-Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung unmittelbar – d.h. ohne nationalen Umsetzungsakt – in Kraft und ist sechs Monate nach Inkrafttreten anwendbar.
Den Link zu der ELTIF-Verordnung finden Sie hier.
Am 23. April 2015 hat der Deutsche Bundestag das Kleinanlegerschutzgesetz beschlossen. Wie bereits in der Märzausgabe von „Investment | Recht | Kompakt“ berichtet nimmt das Kleinanlegerschutzgesetz teilweise die Regelungen von MiFID 2 vorweg. Das gilt vor allem für die erweiterten Aufsichtsbefugnisse der BaFin, wonach sie Vertriebsbeschränkungen und –verbote sowie Warnhinweise aussprechen kann (sogenannte Produktinterventionsrechte). Andere, der MiFID 2 vorweggenommene Regelungen (insbesondere zum Produktfreigabeverfahren) treten erst am 3. Januar 2017 in Kraft.
Im Vergleich zu dem Regierungsentwurf wurden im finalen Kleinanlegerschutzgesetz noch einige, praktisch bedeutsame Änderungen vorgenommen. Der Gesetzgeber hat dabei zunächst für Crowdinvestments die Schwelle für eine Befreiung von der Prospektpflicht bei einem Gesamtinvestitionsvolumen auf bis zu 2,5 Millionen Euro angehoben. Zudem wurde das weitgehende Werbeverbot nicht in das endgültige Gesetz übernommen. Demzufolge ist Werbung in allen Medien zulässig, allerdings verbunden mit einem obligatorischen Warnhinweis. Im Hinblick auf das Vermögensanlageninformationsblatt wurde beschlossen, dass Anleger dieses Dokument zumindest bei ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln auch online zur Kenntnis nehmen können.
Finden Sie hier die Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 23. April 2015.
Am 17. April 2015 hat die BaFin eine aktualisierte Fassung der „Richtlinie zur Festlegung von Fondskategorien gemäß § 4 Absatz 2 KAGB und weitere Transparenzanforderungen an bestimmte Fondskategorien“ (sogenannte Fondskategorien-Richtlinie) auf ihrer Homepage veröffentlicht.
Den Änderungen der BaFin zufolge sollen nun auch Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur (Art. 3 Nr. 3 der Fondskategorien-Richtlinie) und „normale“ Geldmarktfonds (Art. 4 Nr. 4 der Fondskategorien-Richtlinie) neben den CESR-Leitlinien über Geldmarktfonds aus dem Jahr 2010 auch die Ratings von bei ESMA registrierten und von ihr beaufsichtigten Ratingagenturen in Bezug nehmen. Hintergrund der Änderung ist die Fragestellung, ob die Kreditqualität auf Basis externer Ratings als angemessen einzustufen ist.
Die Änderungen dürften sich auf Kapitalverwaltungsgesellschaften in der Praxis wenig auswirken, da den Vorgaben der BaFin zufolge externe Ratings bei der Bewertung der Kreditqualität ohnehin kein übermäßiges Gewicht haben dürften.
Die aktuelle Fassung der Fondskategorien-Richtlinie finden Sie hier.
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