Liebe Leserinnen und Leser,
der erste Advent hat jüngst den Auftakt in die Weihnachtszeit eingeläutet. In diesem Sinne wird auch in der Regulierung der Ruf nach konstruktiver Besinnlichkeit immer vernehmlicher. Ungeachtet dessen gibt es wieder spannende Neuigkeiten rund um das Thema Alternative Investments, die wir Ihnen in dieser Ausgabe präsentieren.
So ist insbesondere der Fragen- und Antwortenkatalog zur Anwendung der AIFMD aktualisiert worden.
Außerdem hat die EU-Kommission vorgeschlagen, den Geltungsbeginn der PRIIPs-VO um ein Jahr zu verschieben. Geltungsbeginn wäre dann der 1. Januar 2018.
Mit besten Grüßen
Dr. Ulrich Keunecke
Am 16. November 2016 hat die ESMA eine Aktualisierung des Fragen- und Antworten-Katalogs zur Anwendung der AIFM-Richtlinie (AIFMD) veröffentlicht.
Die Frage, ob ein AIF, der in einem Aufnahmemitgliedstaat über einen AIFMD-Pass vertrieben wird, im Falle der Einrichtung einer neuen Anteilklasse eine wesentliche Änderung erfährt, die eine Meldung nach Art. 32 AIFMD bedingen würde, ist mit „Nein“ beantwortet worden. Die Schaffung einer Anteilklasse, die innerhalb eines bereits angemeldeten (Teil-)Fonds grenzüberschreitend vertrieben werden soll, stellt keine wesentliche Änderung der Meldung dar.
Die ESMA stellt klar, dass AIF-Manager im Falle einer inhaltlichen Änderung bestehender Meldungen beim grenzüberschreitenden Vertrieb von AIFs, neben dem überarbeiteten Meldeschreiben auch die kompletten Dokumentationsunterlagen i. S. d. Art. 32 f. AIFMD einzureichen haben. Dabei sollen die erfolgten Änderungen jeweils kenntlich gemacht werden.
Weiter erklärt die ESMA, dass ein AIF-Manager auch dann nicht von seiner Verantwortung zur Einhaltung der AIFMD-Vorschriften freigestellt ist, wenn der AIFM nicht selbst die in Anhang I der AIFMD festgelegten Funktionen erfüllt. Wenn ein Dritter eine in Anhang I der AIFMD genannte Funktion erfüllt, soll dies so betrachtet werden, als ob diese Funktion vom AIFM an den Dritten übertragen worden sei. Daher soll der AIFM dafür zuständig sein, die in Art. 20 AIFMD festgelegten Anforderungen an die Übertragung und den in Art. 5 Abs. 1 AIFMD normierten Grundsatz, dass der AIFM für die Einhaltung dieser Richtlinie verantwortlich ist, zu erfüllen.
Die Ausübung von im Anhang I der AIFMD genannten Funktionen ist nur bei solchen AIF zulässig, die gemäß Art. 5 Abs. 1 b) der AIFMD intern verwaltet werden. Sofern AIFs externe AIFM gemäß Art. 5 Abs. 1 a) bestellen, ist der externe AIFM aufgrund der Bestellung als AIFM für die Erfüllung der Funktionen aus Anhang I zuständig. Gem. Art. 20 AIFMD kann der externe AIFM Dritten die Aufgabe übertragen, in seinem Auftrag Aufgaben wahrzunehmen. Dritter in diesem Sinne ist jedoch nicht der AIF gemäß Art. 20 Abs.1 AIFMD.
Die aktualisierten Q&A zur Anwendung der AIFMD können hier eingesehen werden.
Am 9. November 2016 hat die Europäische Kommission eine Verschiebung des Geltungsbeginns der Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs-VO) auf den 1. Januar 2018 vorgeschlagen.
Hintergrund ist, dass das Europäische Parlament im September die Level-2-Maßnahme im PRIIPs-Verfahren abgelehnt hatte. Diese basierte auf Vorschlägen für technische Regulierungsstandards (RTS) der drei EU-Aufsichtsbehörden (EBA, ESMA und EIOPA) und sollte die Anforderungen an die durch die PRIIPs-VO vorgeschriebenen Basisinformationsblätter (KIDs) präzisieren. Da eine reibungslose Anwendung der PRIIPs-VO ohne entsprechende technische Standards nicht sichergestellt sei, wurde die nun vorgeschlagene Verschiebung der PRIIPs-VO zuvor bereits vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union gefordert.
Der Vorschlag zur PRIIPs-Verschiebung kann hier und die dazugehörige Pressemitteilung kann hier eingesehen werden.
Mit Schreiben vom 10. November 2016 hat die EU-Kommission die drei EU-Aufsichtsbehörden (EBA, ESMA und EIOPA) dazu aufgefordert ihre gemeinsam eingereichten „Regulatory Technical Standards under Articles 8 (5), 10 (2) und 13 (5) of Regulation (EU) No 1286/2014“ zu überarbeiten. Die Überarbeitung der RTS steht im Zusammenhang mit der Verschiebung der Geltung der Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs = Packaged Retail and Insurance-based Investment Products) um 12 Monate auf den 1. Januar 2018.
Sämtliche Informationen hierzu finden Sie unter diesem Link.
Am 8. November 2016 hat die BaFin einen Entwurf der überarbeiteten InvMaRisk (zukünftig „Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Kapitalverwaltungsgesellschaften“ – „KAMaRisk“) zur Konsultation veröffentlicht.
Mit dem Entwurf der KAMaRisk soll die alte Fassung der InvMaRisk an die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 („AIFM Level 2-VO“) angepasst werden. Entsprechend wurden zahlreiche Regelungen gestrichen, die inzwischen in der AIFM Level 2-VO enthalten sind. Vorgaben der InvMaRisk, die die Regelungen der AIFM Level 2-VO konkretisieren, wurden in die KAMaRisk übernommen. Anpassungen erfolgten insbesondere bei der Risikomanagement-Policy, dem Risikocontrolling, der Risikoberichterstattung, den Prozessen im Rahmen der Einführung neuer Produkte, dem Notfallkonzept sowie bei der Compliance und der Internen Revision.
Als weitere wesentliche Änderung wurden in der KAMaRisk die Mindestanforderungen an das Risikomanagement von AIF-KVGen festgelegt, die für Rechnung des AIF Gelddarlehen gewähren oder in unverbriefte Darlehensforderungen investieren (Abschnitt 5 der KAMaRisk). Diese basieren weitestgehend auf den Vorgaben zum Kreditgeschäft in der BA MaRisk und wurden an die Besonderheiten der Darlehensvergabe/-investition im Rahmen der kollektiven Portfolioverwaltung angepasst.
Die entsprechende Meldung der BaFin kann hier, die Reinversion des KAMaRisk-Entwurfs kann hier und die „track-change-Fassung“ mit den kenntlich gemachten Änderungen im Vergleich zur InvMaRisk kann hier eingesehen werden.
Die BaFin plant Änderungen am Rundschreiben zu den Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp). Einen entsprechenden Vorschlag hat sie am 16. November 2016 zur Konsultation gestellt. Zum einen beabsichtigt die BaFin, den Abschnitt BT 3.2 der MaComp zu ergänzen, zum anderen den Abschnitt BT 5 teilweise aufzuheben. Stellungnahmen zu den geplanten Änderungen nimmt sie bis zum 14. Dezember entgegen.
Sämtliche Informationen zu der Konsultation finden Sie unter diesem Link
Der deutsche Fondsverband BVI hat die im Jahr 2003 eingeführten Wohlverhaltensregeln der Branche erweitert. Wesentliche Änderungen sind der Grundsatz „comply or explain“, die Aufnahme der Leitlinien zum verantwortlichen Investieren und die Streichung aller durch das Kapitalanlagegesetzbuch geregelten Pflichten wie die Vorkehrungen zum Umgang mit Interessenkonflikten oder der Ausweis von laufenden Kosten.
Die Fondsgesellschaften informieren ihre Anleger, ob und inwieweit sie die Wohlverhaltensregeln einhalten. Sie können von den Grundsätzen abweichen, müssen dies dann aber jährlich offenlegen und Abweichungen begründen. Sofern die Regeln von vornherein nicht zur jeweiligen Anlagestrategie oder Geschäftstätigkeit passen, müssen Fondsgesellschaften die Abweichungen nicht gesondert begründen.
Weitere Informationen finden Sie unter diesem Link.
Am 28. Oktober 2016 hat die DK eine Stellungnahme zum Referentenentwurf für das 2. Finanzmarktnovellierungsgesetz (FiMaNoG) abgegeben. Dass der Referentenentwurf eine möglichst übereinstimmende Umsetzung der europäischen Vorgaben in deutsches Recht anstrebt, wird von der DK positiv betrachtet. Denn nur so könne sichergestellt werden, dass der gleiche Rechtsrahmen in allen Mitgliedsstaaten gilt.
Die Stellungnahme der DK kann hier eingesehen werden.
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