Suche
Contact
25.04.2019 | KPMG Law Insights

Fällt die universitäre Weiterbildung unter den Beihilfebegriff des Art. 107 Abs. 1 AEUV?

Sachverhalt: In einem derzeit vor dem EuGH verhandelten Fall (C-393/17) begehren zwei Betreiber einer nicht akkreditierten privaten Hochschule in Belgien die Aufhebung der gegen sie verhängten Geldstrafen. Grund für die strafrechtliche Sanktionszahlung ist die nach Ansicht der flämischen Strafverfolgungsbehörde vorliegende rechtswidrige Verleihung von akademischen Titeln.

Bedeutung für das Beihilferecht: Der sich im Strafrecht abspielende Sachverhalt dreht sich weitestgehend um den Dienstleistungsbegriff und dessen Anwendbarkeit auf staatliche und private Hochschulen. Die hier vom Generalstaatsanwalt vorgetragene Argumentation ist jedoch ebenso im Hinblick auf die Frage relevant, ob gegen Entgelt erbrachte universitäre Angebote zur Weiterbildung von Berufstätigen als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Beihilferechts zu werten sind.

Die „Humbel-Kriterien“: Nach Art. 57 AEUV ist eine Dienstleistung, eine gegen Entgelt erbrachte Leistung, wobei dies im Sinne einer wirtschaftlichen Gegenleistung für die erbrachte Leistung verstanden werden muss. Trotz der Erhebung eines Schulgelds gilt seit dem EuGH-Urteil Humbel und Edel (263/86), dass Bildung grundsätzlich nicht als Dienstleistung gilt, da der Staat im Rahmen des nationalen Bildungssystems keine gewinnbringende Tätigkeit aufnimmt, sondern seine sozialen, kulturellen und bildungspolitischen Pflichten erfüllt. Dies gilt nach neuerer Rechtsprechung auch für Hochschulen des staatlichen Bildungssystems, soweit diese vorwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert würden, selbst wenn gelegentlich Gebühren zur Kostendeckung gezahlt werden müssten.

Ausweitung auf private Hochschulen: Der Generalstaatsanwalt zieht diese aus den 80er-Jahren entstandene Bewertung in Frage. Er argumentiert, die scharfe Grenze der Entgeltlichkeit für staatliche und private Universitäten könne in der heutigen Hochschullandschaft nicht mehr gelten:

„Was ist staatlich in einer Welt, in der (sogar) staatliche Hochschulen Standorte in anderen Mitgliedstaaten errichten oder Joint Ventures mit verschiedenen anderen Einrichtungen schließen und/oder Spin-Off-Gesellschaften für Lehre und Forschung gründen?“

Das Bild der edlen, ausschließlich auf das Gemeinwohl bedachten staatlichen Hochschule, gegenüber des kapitalistischen Konstrukts der Privat-Uni, sei überholt, da auch erstere Gebühren für Studiengänge sowie (Wochenend-)Veranstaltungen für Manager erheben. Eine Parallele bestehe zum Gesundheitswesen, welches, obwohl es teils durch private Anbieter gekennzeichnet ist, als nicht-wirtschaftliche Dienstleistung von allgemeinen Interesse eingeordnet wird, für die die Dienstleistungsfreiheit keine Anwendung findet. Folglich könne bei privaten Bildungsanbietern nicht von vornherein ein Ausschluss des Allgemeininteresses angenommen werden.

Deshalb müsse wie folgt abgegrenzt werden:

  • Nach jeder einzelnen Tätigkeit (insbesondere jedem Studiengang)
  • Nach Bildungsebene, da nur bei Grund- und Sekundarunterricht der soziale Charakter der Bildung deutlich wird, nicht hingegen im Hochschulbereich
  • Nach Finanzierung des Studiengangs und der Frage der Gegenleistung, wobei hier folgende Aspekte eine Rolle spielen:
  • Kostentragung (nicht ausschließlich und unmittelbar vom Kunden)
  • Marktkriterium (je größer der Markt für einen Studiengang [national, europäisch, global], desto weniger kann davon ausgegangen werden, dass eine besondere und einmalige soziale und kulturelle Zielsetzung verfolgt wird.

Bedeutung für die beihilferechtliche Praxis: Sollte der EuGH der Argumentation des Generalstaatsanwalts folgen, würde am Beispiel der entgeltlichen Weiterbildung von Berufstätigen wohl aufgrund der Kostentragung durch den Kunden eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegen, die folglich als solche in der Trennungsrechnung ausgewiesen werden müsste. Ein solches Urteil hätte jedoch Einfluss auf weitere universitäre Tätigkeitsbereiche, sodass hier vorerst die Entscheidung des EuGH abgewartet werden muss.

 

 

 

Explore #more

15.10.2026 | KPMG Law Insights

Schneller zur Baugenehmigung – rechtliche Möglichkeiten für Unternehmen

Dass Planungs- und Genehmigungsverfahren Bauprojekte hinauszögern, muss nicht immer sein. Das Gesetz bietet einige Beschleunigungsmöglichkeiten. Um sie nutzen zu können, müssen Bauherren und Projektplaner unter…

09.10.2026 | KPMG Law Insights

Schadenmanagement bei Cybervorfällen: Wie Versicherer Schäden aktiv steuern

Cybervorfälle gehören zu den komplexesten Schadenereignissen für Versicherer. Insbesondere Ransomware-Angriffe können ganze IT-Landschaften lahmlegen – mit enormen finanziellen Folgen. Versicherer betroffener Unternehmen müssen schnell entscheiden …

08.10.2026 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag in AUTOHAUS: Verbraucherkreditrichtlinie: Verkauf unter neuen Vorzeichen

Die verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten der neuen Verbraucherkreditrichtlinie sollten Autohäuser nutzen, um ihre Finanzierungs- und Vertriebsprozesse systematisch auf regulatorische Risiken und Anpassungsbedarfe zu überprüfen.…

08.10.2026 | In den Medien

KPMG Law Interview mit HAUFE: Wenn die KI irrt, haftet trotzdem der Vorstand

KI analysiert, empfiehlt, entscheidet mit. Aber wer trägt die Konsequenzen, wenn sie falsch liegt? Der KPMG Law Experte Nikolaus Vincent Manthey und die KPMG Law…

30.09.2026 | KPMG Law Insights

Mixed-Use-Immobilien als Chance für die Innenstädte

Innenstädte sollen lebendig, nachhaltig und attraktiv sein. Doch das klassische Geschäftsmodell dahinter – der Einzelhandel – funktioniert immer seltener. Die Mieten sind hoch, die Kundschaft…

28.09.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Rohde & Schwarz bei den Übernahmen von NEOSAT und PHYTRONIC

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben den Münchener Technologiekonzern Rohde & Schwarz bei den Übernahmen der NEOSAT…

28.09.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Diehl Defence beim Erwerb der Luftbilddatenbank Dr. Carls

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben Diehl Defence beim Erwerb der Luftbilddatenbank Dr. Carls GmbH beraten. KPMG…

26.09.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in der Lebensmittelzeitung: PPWR bringt neue Pflichten für die Lebensmittelindustrie

Seit dem 12. August 2026 ist die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) scharf geschaltet – und stellt Unternehmen in der Lebensmittelindustrie vor eine Frage, die dringender Klärung bedarf:…

18.09.2026 | Pressemitteilungen

KPMG Law bei den PMN Management Awards ausgezeichnet

KPMG Law ist bei den diesjährigen PMN Management Awards mit dem ersten Platz in der Kategorie Geschäftsentwicklung ausgezeichnet worden. Darüber hinaus erreichte das Projekt „Die…

18.09.2026 | KPMG Law Insights

Wie sich der Data Act auf die Gestaltung von Mietverträgen auswirkt

Der EU Data Act ist auch für die Immobilienwirtschaft von großer Bedeutung, denn moderne Gewerbeimmobilien sind zu Datenräumen geworden. Heizung und Klimatisierung, Aufzüge, Zutrittssysteme und…

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll