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25.04.2019 | KPMG Law Insights

BVerfG: Erstattung verfassungswidriger Rückmeldegebühren

BVerfG: Erstattung verfassungswidriger Rückmeldegebühren

Sachverhalt: Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Regelung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in den von 2001-2008 maßgeblichen Fassungen hinsichtlich der Rückmeldegebühren für verfassungswidrig erklärte, klagten zwei ehemalige Studierende der Universität Potsdam auf Erstattung der von ihnen in diesem Zeitraum gezahlten Rückmeldegebühren (BVerfG, Beschluss v. 17.01.2017, Az.: 2 BvL 2/14, 2 BvL 5/14, 2 BvL 4/14, 2 BvL 3/14). Die Universität Potsdam hatte die Erstattung zuvor abgelehnt, da die Ansprüche verjährt seien. Das VG Potsdam gab den Klägern nun Recht und verurteilte die Universität zur Erstattung der Gebühren i.H.v. 51 Euro pro Semester (Urteil v. 29.03.2019, Az.: VG 1 K 996/18 u. VG 1 K 1207/18).

Urteil des BVerfG: Die Regelung des § 30 Abs. 1 lit. a) S. 1 Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) in den Fassungen von 2000 und der geänderten Fassung von 2004 sei mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig, soweit danach bei jeder Rückmeldung Gebühren i.H.v. 51 Euro (100 DM) pro Semester erhoben wurden. Die Vorschrift lasse lediglich den Gebührenzweck der Kostendeckung erkennen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass mit den Gebühren noch weitere Verwaltungsleistungen abgegolten werden sollten. 51 Euro pro Semester lägen jedoch deutlich über den tatsächlichen (errechneten) Verwaltungskosten für die Rückmeldung i.H.v. 20 Euro. Damit liege ein grobes Missverhältnis zwischen den Gebühren und dem Gebührenzweck vor. Die Erklärung über die Nichtigkeit der Regelung gelte rückwirkend bis zum Zeitpunkt des ersten Inkrafttretens.

Entscheidungsgründe des VG: Die Universität verstoße durch die Erhebung der Einrede der Verjährung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Der Rektor der Universität habe 2004 gegenüber Vertretern der Studierenden im damaligen Senat erklärt, dass die Rechtsgrundlage für die Zahlung der Rückmeldegebühren erst entfallen könne, wenn diese vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt werde. Das Urteil des BVerfG müsse somit abgewartet werden und ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich eventueller Rückzahlungsansprüche sei somit nicht erforderlich. Auf die Aussage des Rektors hätten die Kläger vertraut und die Entscheidung des BVerfG abgewartet, anstatt rechtzeitig Handlungen zur Unterbrechung der Verjährung einzuleiten, beispielsweise durch Erhebung einer Klage. Die Erklärung des Rektors habe allein den Zweck verfolgt, weitere Klagen gegen die Universität zum damaligen Zeitpunkt zu verhindern. Viele Studierende hätten schon 2001 auf Erstattung geklagt und ihr Geld bereits zurückerhalten. Es verstoße somit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Universität nun die Einrede der Verjährung erhebe.

Das VG hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht (OVG) wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Das Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig.

Bedeutung für die Praxis: Das Brandenburgische Hochschulgesetz wurde mittlerweile geändert. Zwar werden immer noch 51 Euro Gebühren bei der Rückmeldung fällig, es wurde jedoch eine genauere Aufschlüsselung vorgenommen, welche Verwaltungsleistungen damit abgegolten werden. Die Gebühr wird nun allgemein „für Verwaltungsleistungen erhoben, die die Hochschulen für die Studierenden im Rahmen der Durchführung des Studiums außerhalb der fachlichen Betreuung erbringen“ (§ 14 Abs. 2 S. 1 BbgHG).

Das Urteil des BVerfG verdeutlicht, dass der Gesetzgeber bei dem Festlegen von Gebühren auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Zweck und Höhe der Gebühr achten muss. Eine nachträgliche Geltendmachung, die Gebühren seien entgegen des Wortlautes auch für andere Leistungen oder Zwecke erhoben worden, kann nicht erfolgreich angeführt werden.

Das Urteil des VG zeigt zunächst, dass Studierende auf Aussagen der Hochschulleitung vertrauen dürfen. Zumindest darf die Hochschulleitung den Studierenden dies nachträglich nicht vorwerfen bzw. daraus Vorteile ziehen. Im Falle der Berufung bleibt abzuwarten, ob das Urteil des VG durch das OVG bestätigt wird.

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