Suche
Contact
08.05.2019 | KPMG Law Insights

Betriebliche Altersversorgung – Anpassungsanspruch bei geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen

Aktuelle Rechtsprechung

Christine Hansen und Jean-Baptiste Abel

Anpassungsanspruch bei geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen (BAG Urt. v. 26.04.2018, 3 AZR 686/16)

Der Kläger machte eine Anpassung seiner Versorgungsleistung zum 1. Januar 2013 geltend. Die beklagte Arbeitgeberin hatte die Anpassung unter Verweis auf die eigene und konzernweite schlechte wirtschaftliche Lage verweigert. Die Konzernobergesellschaft hatte im Vorjahr ein Insolvenzverfahren in den USA beantragt, das im laufenden Jahr mit weltweitem Stellenabbau und umfangreichen Umstrukturierungsmaßnahmen beendet wurde. Die Beklagte erwirtschaftete in den Jahren 2010 bis 2013 eine Eigenkapitalrendite von 5,61 % (2010), von 4,4 % (2011), von 4,15 % (2012) und von 2,6 % (2013). Der Kläger hat vorgetragen, die Umstrukturierungsmaßnahmen rechtfertigten die Prognose einer positiven wirtschaftlichen Entwicklung.
Nach Auffassung des BAG hatte der Kläger keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente. Die wirtschaftliche Lage eines Arbeitgebers rechtfertige die Ablehnung der Betriebsrentenanpassung, soweit das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und in seiner Wettbewerbsfähigkeit gefährdet werde. Dies sei der Fall, wenn eine Prognose ergebe, dass das Unternehmen im Anpas-sungszeitraum keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielen werde.
Für die Prognose komme es nicht auf eine Durchschnittsbetrachtung der drei Vorjahre an, sondern darauf, ob die Entwicklung eine für die Betriebsrentenanpassung ausreichende wirtschaftliche Lage in den drei Jahren nach dem Anpassungszeitraum erwarten lasse. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass Umstrukturierungsmaßnahmen zur wirtschaftlichen Stabilisierung eingeleitet worden seien. Solche Umstrukturierungsmaßnahmen seien darauf angelegt, die Betriebsergebnisse langfristig zu steigern. Diese erlaubten allenfalls eine ungewisse langfristige Prognose, die es nicht rechtfertige, von der auf Grundlage der bisherigen Betriebsergebnisse aufgestellten negativen Prognose zu erschüttern.

Fazit: Das BAG stellt in dieser Entscheidung in erfreulicher Deutlichkeit klar, dass geplante Umstrukturierungsmaßnahmen alleine nicht geeignet sind, eine negative Prognose über die wirtschaft-liche Lage zu erschüttern. Unsere Empfehlung – nehmen Sie § 16 BetrAVG beim Wort: Es handelt sich zunächst um eine Anpassungsprüfungspflicht. Prüfen Sie zum konkreten Zeitpunkt der Anpas-sungsprüfung, ob und inwieweit eine ganz oder teilweise Aussetzung der Anpassung der Betriebs-rente mit Hinblick auf die wirtschaftliche Lage angemessen erscheint. Wir unterstützen Sie gerne bei der hierzu maßgeblichen Abwägung, der Begutachtung des Substanzwertes Ihres Unternehmens und bei der rechtswirksamen Korrespondenz zur Anpassungsentscheidung mit den Versorgungs-empfängern.

Explore #more

04.03.2026 | In den Medien

KPMG Law Experte mit Statement im dpn Magazin zum Standortfördergesetz

Das Standortfördergesetz entfaltet offenbar bereits kurz nach seinem Inkrafttreten eine spürbare Wirkung auf die Investitionspläne institutioneller Marktteilnehmer. In einer aktuellen Umfrage unter Asset Managern und…

25.02.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law and KPMG advised Senstar on the acquisition of Blickfeld

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) and KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) advised Senstar group (Senstar) on the acquisition of all shares in Blickfeld GmbH (Blickfeld).…

20.02.2026 | KPMG Law Insights, Legal Financial Services

Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) verschärft Regeln für die Kreditwirtschaft

Die überarbeitete Verbraucherkreditrichtlinie stellt das Verbraucherkreditgeschäft grundlegend neu auf. Ab dem 20. November 2026 gelten ein erweiterter Anwendungsbereich und deutlich verschärfte Anforderungen – nicht nur…

20.02.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in der PERSONALFÜHRUNG: Zwischen Tradition und Transformation – HR im Mittelstand

Der deutsche Mittelstand ist ein spannendes Lernfeld für andere Organisationen. Seine strukturellen Besonderheiten prägen nicht nur die Art wie Entscheidungen getroffen werden, sondern auch, wie…

19.02.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät DKB Finance und DKB Kreditbank beim Verkauf von FMP Forderungsmanagement Potsdam an LOANCOS

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die DKB Finance GmbH und die DKB Kreditbank AG beim Verkauf der FMP Forderungsmanagement Potsdam GmbH (FMP)…

17.02.2026 | KPMG Law Insights

Beschwerdemanagement aufbauen – Leitfaden für Unternehmen und Verwaltung

Beschwerden sind großartig. Sie zeigen ungeschminkt, wo Prozesse, Kommunikation oder Angebote nicht funktionieren. Und auch wenn sie für alle Beteiligten zunächst belastend wirken – wer…

16.02.2026 | KPMG Law Insights

Mietrechtsreform 2026 setzt engere Rahmenbedingungen für Vermieter

Die geplante Mietrechtsreform 2026 begrenzt Möblierungszuschläge, deckelt Indexmieten, schneidet Kurzzeitmietmodelle ab und verschärft die Pflichten für Vermieter. Damit sollen Schlupflöcher zur Umgehung der Mietpreisbremse geschlossen…

16.02.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten die Mehrheitsgesellschafter der Kahl GmbH & Co. KG beim Verkauf an die niederländische Paramelt-Gruppe

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die Mehrheitsgesellschafter der Kahl GmbH & Co. KG (Kahl), mit Sitz…

11.02.2026 | In den Medien

KPMG Law Statement in Die Stiftung – Magazin für Stiftungswesen und Philantrophie: Gründung mit Fragezeichen

Seit vielen Jahren wächst die Zahl der rechtsfähigen Stiftungen in Deutschland. Laut einer aktuellen Erhebung des Bundesverbands Deutscher Stiftungen entstanden 2024 mehr als 700 neue…

11.02.2026 | KPMG Law Insights

Embedded Insurance: Was Unternehmen bei der rechtlichen Gestaltung beachten sollten

Versicherungen, die sich nahtlos in den Kaufprozess eines Produkts einfügen – etwa eine Garantieverlängerung beim Elektronikgerät oder ein Reiseschutz direkt im Buchungsportal – gelten als…

Kontakt

Christine Hansen

Senior Manager
Leiterin Betriebliche Altersversorgung

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.: +49 30 530199150
christinehansen@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll